LG Bielefeld: Die Verwendung der “alten” Musterwiderrufsbelehrung innerhalb der Übergangsfrist ist nicht abmahnfähig.
Die Beklagte hatte bei Ihren gewerblichen Ebay-Auktionen die „alte“ Musterwiderrufsbelehrung verwendet. Dort wird u.a. irreführend auf den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt hingewiesen:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“
Dies hielt die Klägerin für unzulässig und mahnte die Beklagte für die Verwendung des alten lückenhaften Musters ab:
Auch das LG Bielefeld hielt die Formulierung für irreführend:
„Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne frühestens mit Erhalt „dieser Belehrung“ erweckte den Eindruck, dass bereits diese vorvertragliche Information die Widerrufsfrist in Gang setze (vgl. OLG Hamm MMR 2007, 377). Damit fehlte es an einem hinreichend klaren Hinweis darauf, dass für den Beginn der Widerrufsfrist nicht nur die Übersendung einer Belehrung in Textform, sondern – nach § 312d Abs. 2 BGB – auch der Empfang der bestellten Ware erforderlich sei.“
Allerdings sei die Verwendung dieser Formulierung innerhalb der Übergangsfrist bis zum 01.10.2008 lediglich ein Bagatellverstoß und könne daher in diesem Zeitraum nicht abgemahnt werden
„Die Kammer verkennt nicht, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV die Verwendung des Musters der Anlage 2 in Textform voraussetzt. Dafür reicht es nicht aus, dass die Belehrung zur Erfüllung der Informationsverpflichtung nach 3 312c Abs. 1 BGB lediglich ins Internet gestellt wird (KG MIR 2008, Dok. 127; OLG Hamm MMR 2007, 377, 378). Gleichwohl liegt es für jeden Verwender derart nahe, sich nicht nur hinsichtlich der Belehrung in Textform, sondern auch hinsichtlich der ins Internet eingestellten Information an dem Mustertext zu orientieren, dass die Übergangsregelung insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen begründen kann. Die Zulassung dieser Übergangsregelung macht aber deutlich, dass der Verordnungsgeber die mit der Verwendung des alten Musters verbundenen Nachteile als unerheblich einstufte. Andernfalls wäre eine Übergangsregelung nicht vertretbar gewesen.“
Darüber hinaus hielten die Richter die Abmahnung aus folgenden Gründen auch für rechtsmissbräuchlich:
„Selbst wenn man keinen Bagatellverstoß annehmen wollte, wäre die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs jedenfalls rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde Ziele wie etwa das Interesse, Gebühren zu erzielen, dass die Verfahrenseinleitung beherrschende Motiv bilden; möglicherweise daneben vorhandene wettbewerbsrechtliche Absichten schaden nicht, wenn nur die sachfremden Erwägungen vorherrschen (BGH NJW-RR 2000, 1644, 1645). Indizien für einen Rechtsmissbrauch können insbesondere ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen Eigeninteresses sein (OLG Naumburg NJW-RR 2008, 776, 777). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der die Abmahnung verfasst hat, ist zugleich der Bruder des Betreibers des Shops. Die Klägerin hat einen hohen Gegenstandswert von 10.000,00 € zugrunde gelegt; die geltend gemachten Abmahngebühren sind mehr als dreimal so hoch wie die Umsätze der Klägerin im August 2008, die sich nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten lediglich auf 184,88 € beliefen. Auch wenn die Umsätze in einem klassischen Ferienmonat wie August sicherlich geringer ausfallen als zu anderen Zeiten, fällt auf, dass die Klägerin keine näheren Angaben dazu gemacht hat, in welchen Größenordnungen sich ihre üblichen Umsätze bewegen. Gleichwohl hat die Klägerin zumindest 8 weitere Mitbewerber abgemahnt. Gegen ein nennenswertes wirtschaftliches Interesse der Klägerin spricht darüber hinaus, dass ihr Angebot sich nur in Randbereichen mit dem Angebot der Beklagten deckt. Wirtschaftliche Nachteile durch die von der Beklagten früher verwendete Belehrung waren nicht ernsthaft zu befürchten. Diese Umstände sprechen bereits dafür, dass die Klägerin in erster Linie bestrebt war, Abmahngebühren zu kassieren.“
Beachte: Die Übergangszeit ist mittlerweile längst abgelaufen, d.h. die Verwendung der „alten“ Widerrufsbelehrung ab 01.10.2008 kann nunmehr abgemahnt werden. Wir empfehlen daher dringend die Verwendung der neuen Musterwiderrufsbelehrung. Diese ist – soweit ersichtlich – bisher nicht erfolgreich abgemahnt worden. Sofern Sie allerdings in der Vergangenheit wegen der Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten Sie die neue Musterwiderrufsbelehung nicht ohne weitere Prüfung verwenden!
Weitere Informationen über Abmahnungen, Risiken und Reaktionsmöglichkeiten…
weiter…Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unser Webformular…