Neue Abmahnfalle bei Internet-Shop und E-Bay droht ….
Nach einem aktuellen Urteil des Landgericht Hamburg vom 06.11.2007 (Az.: 315 O 888/07) stellt die Angabe „versicherter Versand“ offenbar einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar und ist gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig. Hintergrund dieser Entscheidung ist aber die gesetzliche Regelung der Gefahrtragung beim Verbrauchsgüterkauf, wodurch die Abwälzung der Kosten für die Versicherung auf den Verbraucher wettbewerbswidrig sein könnte. Insoweit droht nunmehr eine unüberschaubare Abmahnwelle im Verbrauchsgüterkauf.
Das Problem
Grundsätzlich trägt der Verkäufer gemäß § 446 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware bei dem Transport. Lediglich wenn die Versendung auf Verlangen des Käufers an einem anderen Ort als den Erfüllungsort erfolgt (§ 447 BGB), geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe an eine sorgfältig ausgesuchte Transportperson auf den Käufer über. Diese Regelung greift regelmäßig bei Internet-Shops und bei E-Bay nicht ein, da der Versand nicht auf Verlangen des Käufers erfolgt. Darüber hinaus bestimmt § 474 Abs. 2 BGB, dass diese Regelung beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung findet. Somit trägt hier grundsätzlich der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs bis zur Übergabe an den Käufer. Eine hiervon abweichende Regelung (z.B. durch AGB) ist beim Verbrauchsgüterkauf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003, Az.: VIII ZR 302/02) – anders als zwischen Unternehmern – nicht möglich. Die Versicherung des Versandes erfolgt aber gerade zur Abdeckung des Risikos des zufälligen Untergangs der Ware bei dem Transport. Insoweit wird die Versicherung für ein Risiko abgeschlossen, welches in den Bereich des Verkäufers fällt. Somit wird dem Käufer eine Versicherung „aufgezwungen“, welche dieser nach der gesetzlichen Regelung gar nicht braucht. Da die Kosten für eine Transportversicherung auch nicht zu den Kosten der Übergabe im Sinne des § 448 BGB gehören, hat nach der gesetzlichen Wertung im Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer auch diese Kosten zu tragen. Insoweit dürfte die Abwälzung der Kosten für eine solche Versicherung auf den Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung darstellen, welche nach § 309 ff. BGB unwirksam sein könnte. Daher drohen neben Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch die Verbraucherschutzverbände insbesondere auch Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Mitbewerber.
Eine für den Verkäufer zufriedenstellende Lösung ist kaum möglich. Jede „versteckte“ Abwälzung der Versicherungskosten (in Form der Anhebung der Versandkosten ohne Hinweis auf die Versicherung) stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar, wodurch wiederum Abmahnungen drohen. Lediglich bei Versendung durch Transportunternehmen, bei welchen in den Portokosten eine Transportversicherung bis zu einer bestimmten Deckungssumme enthalten ist, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer nur die Möglichkeit, die Kosten für die Versicherung über den Kaufpreis zu amortisieren. Hierdurch wird die Konkurrenzfähigkeit des Verkäufers natürlich stark eingeschränkt. Leider ist diese Frage richterlich noch nicht geklärt. Sofern sich unsere Befürchtungen bewahrheiten, droht allerdings eine riesige Abmahnwelle. Wir halten Sie über dieses Problem auf dem laufenden.
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