Nach den für Vertragsschlüsse über “eBay” typischen Umständen endet die Widerrufsfrist erst nach einem Monat. Eine davon abweichende Frist entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und ist abmahnfähig…
…wie das OLG Köln mit Urteil vom 03.08.07 (Az.: 6 U 60/07) entschieden hat.
Zudem hat das OLG Köln die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ auch für die vorvertragliche Informationspflicht auf der Internetseite für zulässig erachtet:
„Entscheidend ist nach Auffassung des Senats, dass der Antragsgegner als Unternehmer seiner gesetzlichen Informationspflicht, deren Inhalt auf der Grundlage von § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB erst durch den Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV näher definiert worden ist, nicht zuwiderhandelt, wenn er zur Erfüllung dieser Verpflichtung das mit derselben Verordnung eingeführte Muster verwendet. Dies muss auch dann gelten, wenn die Verwendung des Musters (im Rahmen der vorvertraglichen Information) noch nicht in Textform erfolgt.“
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