OLG Hamburg: Keine generelle Vorabprüfungspflicht für Betreiber von Internetforen…
Im vorliegenden Fall betrieb der Beklagte stark frequentierte Foren wobei die User auch die Möglichkeit hatten, Fotos in einem Beitrag zu veröffentlichen bzw. Fotos fremder Webseiten in einem Beitrag zu verlinken. In einem Beitrag eines Users wurde nun ein Foto der Webseite des Klägers verlinkt und somit ohne seine Zustimmung veröffentlicht. Der Kläger sah sich hierdurch in seinen Urheberrechten an dem Lichtbild verletzt und nahm den Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Er hatte den Beklagten vorgerichtlich abgemahnt, woraufhin dieser das Foto – unstreitig innerhalb von Stunden – von seiner Webseite entfernte, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch ablehnte.
Das Landgericht Hamburg hatte den Beklagten noch mit Urteil vom 24.08.07 (Az.: 308 O 119/07) antragsgemäß zur Unterlassung und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt, die Klage hinsichtlich der Zahlung von Schadensersatz jedoch abgewiesen.
Das OLG Hamburg hob nun das Urteil des LG Hamburg auf und bestätigte erneut seine übrzeugende Rechtsprechung (vgl. Urteil des OLG Hamburg v. 22.08.2006 – Az.: 7 U 50/06), wonach einem Forumsbetreiber keine vorbeugenden Überwachungspflichten obliegen.
„Wollte man eine generelle vorbeugende Überwachungspflicht fordern, käme bei Bildern noch das Problem hinzu, dass ihnen in aller Regel noch weniger als Textbeiträgen anzusehen sein wird, ob durch ihre Veröffentlichung Rechte verletzt werden. Dies ist auch bei dem vorliegenden Bild der Fall, das von seinem Gegenstand her gänzlich unverfänglich erscheint. Man müsste dem Beklagten also abverlangen, mit jedem Nutzer darüber zu korrespondieren, ob er Rechte an dem Bild hat. Selbst wenn der Beklagte dann Auskünfte erhielte, wäre keineswegs gesichert, ob diese zuträfen. Auch hieraus folgt, dass eine vorbeugende Kontrolle dem Beklagten nicht zuzumuten ist und den Betrieb des Forums faktisch unmöglich machen würde (vgl. dazu auch LG München MMR 2006,179 für die Veröffentlichung eines nicht lizenzierten Stadtplanausschnitts in einem Online-Kalender).“
Der Beklagte habe zudem nach Kenntniserlangung von der urheberrechtswidrigen Veröffentlichung der Bilder, diese unverzüglich entfernt und auch durch den Einsatz entsprechender Filter dafür gesorgt, dass keine Bilder der klägerischen Webseite mehr verlinkt werden könnten. Damit sei der Kläger seinen gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen:
„Nach der Rechtsprechung und auch nach §§ 7 Abs.2 S.2, 10 Abs.1 Nr.2 TMG war der Beklagte allerdings nach Kenntniserlangung verpflichtet, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Diese Verpflichtung hat er unstreitig erfüllt, indem er die Aufrufbarkeit des rechtsverletzenden Bild innerhalb von Stunden nach der Abmahnung beseitigt hat.“
„Der Beklagte hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 6.8.2007 substantiiert vorgetragen, dass er innerhalb von Stunden einen Filter installiert habe, womit jeder Link zur Website des Klägers www.marions-kochbuch.de automatisch unkenntlich gemacht werde.“
Das Gericht stellte schließlich mit überzeugenden Argumenten fest, dass weitergehende Maßnahmen, als sie der Beklagte nach Kenntniserlangung getroffen habe, ihm aus Rechtsgründen nicht abverlangt werden konnten.
Fazit: Das OLG Hamburg hat mit diesem Urteil erneut einen Schritt in die richtige Richtung gemacht, indem es die Haftung eines Forumsbetreibers sinnvoll begrenzt. Es bleibt zu hoffen, dass sich auch das Landgericht Hamburg nunmehr diese Rechtsprechung des OLG zu Herzen nimmt und die Forderung nach unzumutbaren vorbeugenden Überwachungs- und Prüfungspflichten von Betreibern von Internetforen damit der Vergangenheit angehören.