Sharehoster sind dazu verpflichtet, bestimmte Linkseiten, die Links auf urheberrechtliche geschützte Inhalte auf ihren Servern enthalten, zu kontrollieren und die entsprechenden Dateien auf ihrem Server zu löschen…
…wie das OLG Köln mit Urteil vom 21.09.07 (Az.: 6 U 86/07) entschieden hat.
Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechts kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt.
Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, WRP 1997, 325 = GRUR 1997, 313 – Architektenwettbewerb; GRUR 2007, 708 – Internetversteigerung 11 m.w.N.).
Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren (§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG), sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236 – Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 – Internetversteigerung 11).
Die Kölner Richter kommen schließlich zu dem Ergebnis, dass den Antragsgegnern als Prüfungsmöglichkeit die manuelle Kontrolle einschlägiger Link-Sammlungen durch hiermit betraute Mitarbeiter zumutbar sei.