Irreführende Werbung

Unterstützung bei unlauteren Werbemaßnahmen

Ihr Konkurrent wirbt in irreführender Art und Weise? Sie möchten die irreführende Werbung bzw. das wettbewerbswidrige Verhalten des Wettbewerbers unterbinden?

Sie haben eine Abmahnungeinstweilige Verfügung oder Klage wegen einer irreführenden geschäftlichen Handlung erhalten und möchten sich über die Rechtslage und die Reaktionsmöglichkeiten informieren?

Gerne sind wir Ihnen auch bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüchen im Falle einer irreführenden Werbung ihrer Konkurrenten oder der Abwehr einer Abmahnungeinstweiligen Verfügung oder Klage behilflich. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles und rufen Sie uns unter 0221 / 880 40 60 an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser Online-Rechtsberatungsformular.

FAQ

IRREFÜHRENDE WERBUNG

1. Grundsatz – Irreführende Werbung ist unlauter!

Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Irreführungsgefahr ist ausschließlich nach dem tatsächlichen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nach sämtlichen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei eine geschäftliche Handlung immer in Zusammenhang gesehen werden muss und nicht isoliert betrachtet werden darf.

5 UWG gibt dann weiter vor, dass eine geschäftliche Handlung stets irreführend ist, wenn eine geschäftliche Handlung unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Wie diese „Angaben“ gemacht werden ist dabei nicht entscheidend. „Angaben“ im zuvor genannten Sinne sind nicht nur Angaben in Textform, sondern auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie Angaben durch bildliche Darstellungen (z.B. Fotos, Grafiken, Videos) und Angaben durch sonstige Darstellungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

2. Haftet ein Werbetreibender für unlautere Aussagen Dritter?

Werden unwahre, irreführende oder täuschende Aussagen Dritter zu Werbezwecken (z.B. über Empfehlungsschreiben) verwendet, macht sich der Werbende diese unlauteren Angaben „zu eigen“. Nach der Rechtsprechung muss sich der Werbende die Aussagen Dritter wettbewerbsrechtlich voll zurechnen lassen – und zwar auch dann, wenn er selber keine Kenntnis von der Unwahrheit der Aussage des Dritten hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1965, Ib ZR 4/64, II.2.a Bleistiftabsätze).

Praxistipp: Werbende sollte bei der Verwendung von Aussagen Dritter in der eigenen Werbung, die übernommene Aussage gründlich prüfen.

3. Gibt es einen Katalog stets irreführender geschäftlicher Handlungen?

Gemäß § 5 UWG sind insbesondere irreführenden Angaben über folgende Umstände unlauter:

Verbot von irreführenden Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung…

Es dürfen keine irreführenden Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung gemacht werden. Zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistungen zählen insbesondere folgende Merkmale:

  • Verfügbarkeit
  • Ausführung
  • Vorteile
  • Risiken
  • Zusammensetzung
  • Zubehör
  • Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung
  • Zwecktauglichkeit
  • Verwendungsmöglichkeit
  • Menge
  • Beschaffenheit
  • Kundendienst und Beschwerdeverfahren
  • geographische oder betriebliche Herkunft
  • von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

Verbot von irreführenden Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Werbenden…

Es dürfen auch keine irreführenden Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers gemacht werden, wie z.B. irreführende Angaben über:

  • die Identität des Unternehmers
  • das Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Markenrechte, Design- und Patentrechte)
  • den Umfang von Verpflichtungen
  • die Befähigung des Unternehmers
  • den Status des Unternehmers
  • die Zulassung des Unternehmers
  • Mitgliedschaften oder Beziehungen
  • Auszeichnungen oder Ehrungen
  • Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder
  • die Art des Vertriebs;

Verbot von irreführender Werbung mit Aussagen und Symbolen…

Es dürfen keine irreführenden Angaben über Aussagen oder Symbole gemacht werden,

  • die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder
  • sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen.

Verbot von Werbung mit nicht notwendigen Leistungen, Ersatzteilen und Reparaturen…

Es dürfen auch keine irreführenden Angaben über die Notwendigkeit:

  • einer Leistung
  • eines Ersatzteils
  • eines Austauschs oder
  • einer Reparatur
gemacht werden.

Verbot von irreführenden Angaben über den Anlass des Verkaufs…

Es dürfen keine irreführenden Angaben über den Anlass des Verkaufs gemacht werden, wie z.B.:

  • das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder
  • die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

Auch herabsetzende Preiswerbung kann irreführend sein…

Nach § 5 Abs. 4 UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.

Ist es streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.


Verbot von irreführender Werbung über die Einhaltung von Verhaltenskodexes…

Es dürfen auch keine irreführenden Angaben über die Einhaltung eines Verhaltenskodexes gemacht werden, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist.


Verbot von irreführenden Angaben über Rechte eines Verbrauchers…

Es dürfen keine irreführenden Angaben über Rechte des Verbrauchers gemacht werden, insbesondere solche auf Grund von:

  • Garantieversprechen oder
  • Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

4. Sind geschäftliche Handlungen welche eine Verwechselungsgefahr hervorrufen unlauter?

Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 3 UWG auch dann irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechselungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.

Gegen eine unlautere Verwechselungsgefahr und der damit zusammenhängenden Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware / Dienstleistung kann nunmehr auch von einem Dritten – und nicht nur von einem Markenrechtsinhaber – nach § 5 Abs. 3 UWG vorgegangen werden.

5. Urteile zu irreführenden Werbemaßnahmen

Urteile zu irreführenden Angaben finden Sie nachfolgend:

  • Hinweispflicht bei Auslaufmodellen (z.B. BGH, Urt. v. 16.10.1999, I ZR 92/97, Ls. Auslaufmodell III)
  • Werbung mit Gütesiegeln Dritter: Wird die Empfehlung eines Dritten noch dazu in Form eines Siegels dargestellt, entsteht zusätzlich der Eindruck, das Siegel sei nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen worden. In diesem Fall reicht es nicht aus, dass die Empfehlungen auf Selbstauskünften der jeweiligen werbenden Unternehmen erfolgen, die nicht mit fachlicher Kompetenz und Neutralität des Verleihenden überprüft, sondern nur auf ihre „Plausibilität” hin hinterfragt werden (vgl. z.B. OLG Dresden, Urteil vom 03.07.2012, Az. 14 U 167/12).
  • Befristete Werbeaktionen: Die Befristung einer Werbeaktion („bis zum …“) ist in der Regel irreführend, wenn der Aktionszeitraum später verlängert oder verkürzt wird. Eine Irreführung scheidet allerdings aus, wenn sich der Werbende in der Werbung eine Verlängerung oder Verkürzung der Aktion vorbehält. Erfolgt kein solcher Hinweis in der Werbung, ist eine Verlängerung oder Verkürzung der Werbeaktion nur dann zulässig, wenn die Umstände, welche eine Verlängerung oder Verkürzung der Werbeaktion für den Werbenden anfangs nicht erkennbar war und erst durch einen „unvorhergesehenen Umstand“ notwendig wird. Für die Frage was als ein „unvorhergesehener Umstand“ angesehen wird, kommt es wiederum auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011, I ZR 181/10, Rn. 15 Frühlings-Special).
  • Blickfangwerbung durch Produktbilder: Eine Irreführung kann entstehen, wenn sich der Preis für eine auf einem Produktbild abgebildete Ware nicht auf sämtliche auf dem Bild abgebildete Gegenstände bezieht (vgl. z.B. Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2015, Az. I-4 U 66/15). Bei der Auswahl des Produktbildes ist demnach Vorsicht geboten. Produktbilder müssen dem Lieferumfang entsprechen. Sind mehrere Einzelteile auf einem Produktbild abgebildet und bezieht sich der Preis lediglich auf eines der abgebildeten Einzelteile, muss auf diese Einschränkung durch einen deutlichen – am Blickfang der Werbung teilhabenden – Hinweis aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2015 – I ZR 260/14). Für die Frage, ob hier ein Sternchenhinweis am Produktbild selber, welcher dann wiederum in der Produktbeschreibung aufgelöst wird, ausreicht oder deutlicher auf die Einschränkungen hinzuweisen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Lediglich im Ausnahmefall kann, z.B. bei langlebiegen und/oder kostspieligen Produkten, ein am Blickfang teilnehmender aufklärender Hinweis bzw. ein Sternchenhinweis entfallen, sofern erwartet werden kann, dass sich der Verbraucher intensiv mit der gesamten Produktbeschreibung auseinandersetzt (vgl. Urteil des BGH vom 18.12.2014, Az.: I ZR 129/13 – Schlafzimmer komplett).
  • Werbung mit nicht erworbenen akademischen Graden ist irreführend: Die Werbung eines Golflehrers mit der Bezeichnung „Diplom-Golflehrer“ ist irreführend, wenn er nicht über einen entsprechenden akademischen Grad verfügt (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 12.12.2014, Az. 15 O 7/14).
  • Die Werbung eines Augenarztes mit „Laserklinik“ ist irreführend: Die Begriffe „Klinik“ suggerieren den Betrieb eines Krankenhauses oder einer sonstigen stationäre Betreuung von Patienten. Wird mit dem Begriff „Klinik“ geworben, reicht es demnach nicht aus, Patienten lediglich ambulant zu behandeln (vgl. OLG München, Urteil v. 15.01.2015 – 6 U 1186/14).
  • Angaben zur Warenverfügbarkeit können irreführend sein: Irreführend können Angaben zur Warenverfügbarkeit in einem Internetshop sein, wenn die Ware tatsächlich nicht mehr lieferbar ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015, AZ: 4 U 69/15). Auch die Angabe einer Warenknappheit, obwohl diese tatsächlich nicht besteht, kann irreführend sein. Angaben zur Warenverfügbarkeit sollten daher, insbesondere in Onlineshops, stets aktuell und korrekt angegeben werden.

6. Was wir für Sie tun können

Als Fachanwaltskanzlei für IT-Recht und für gewerblichen Rechtsschutz sind wir seit vielen Jahren spezialisiert auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen – selbstverständlich auch von irreführenden geschäftlichen Handlungen.

Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht in aller Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich ist. Bei unlauteren geschäftlichen Handlungen ist demnach ein schnelles und entschlossenes Handeln notwendig ist, um die Rechtsverletzung schnell und effektiv zu unterbinden.

Gerne informieren wir Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten bei einem Wettbewerbsverstoß und helfen Ihnen mit effektiven Mitteln Ihre Ansprüche durchzusetzen. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich und kostenfrei. Wir melden uns bei Ihnen und schlagen Ihnen weitere Maßnahmen vor. Bei unlauteren geschäftlichen Handlungen muss grundsätzlich der Rechtsverletzer die Anwaltkosten ersetzen. Der Kostenerstattungsanspruch ist dann lediglich bei einer Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit des Gegners gefährdet. Das Ausfallrisiko lässt sich in aller Regel durch eine vorherige Bonitätsprüfung mindern, welche wir vor einem anwaltlichen Vorgehen auf Wunsch gerne für Sie durchführen.

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung Ihrer Marken zu transparenten Pauschalpreisen…

Mit unseren Schutzpaketen für Online-Händler sind Sie dauerhaft vor kostenpflichtigen Abmahnungen geschützt…

Zur  Absicherung Ihres Geschäftsmodells gestalten wir auch individuelle Verträge, AGB und sonstige Rechtstexte…