Wettbewerb: Neue Entscheidung des BGH zu Lockangeboten…
Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, sofern ein Unternehmer Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis anbietet, sofern er nicht darüber aufklärt, dass er voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote).
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil nochmals klargestellt, dass sowohl nach altem wie auch nach neuen Recht nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware unzulässig ist, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung. Geschützt werde demnach die Erwartung des Verbrauchers, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden könne. Diese Erwartung des Verbrauchers lasse sich nur durch einen aufklärenden Hinweis neutralisieren, der klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sei. Erfolge ein solcher Hinweis bei einer unzulänglichen Bevorratung nicht, liege ein unzulässiges Lockangebot vor.
Darüber hinaus stellt der BGH fest, dass eine Gleichartigkeit im Sinne von Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nur dann vorliege, wenn das andere Produkt nicht nur tatsächlich gleichwertig, sondern auch aus der Sicht des Verbrauchers austauschbar sei. Sofern für ein Markenprodukt geworben werde, sei demnach ein unter einer anderen Handelsmarke vertriebenes Produkt nicht gleichartig, auch wenn es objektiv gleichwertig sei.
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