LG Köln: Eine kostenpflichtige Tombola im Internet ist als Glücksspiel ohne entsprechende behördliche Erlaubnis unzulässig…
Im vorliegenden Fall verlangte eine staatliche Lotteriegesellschaft (nachfolgend Antragstellerin), von einem privaten Internetdienstanbieter (nachfolgend Antragsgegnerin), die Durchführung und Bewerbung einer Art Tombola im Internet zu unterlassen.
Die Antragsgegnerin bot über das Internet die Möglichkeit an, an einem Spiel teilzunehmen, bei dem ein Teilnehmer ein Los für 0,50 € erwerben konnte, um damit an der Verlosung von Sachpreisen teilzunehmen. Die Antragsgegnerin war dabei nicht im Besitz einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen.
Die Antragsgegnerin bewarb ihr Spielangebot außerdem mit der Gratiszugabe von zwei Freilosen nach erfolgreicher Registrierung sowie mit der Aussage: „Jetzt gewinne ich, was ich will!“. Ferner wurde ihr Angebot mittels einem sog. Banner auf einer ihrer Internetseiten beworben.
Die Antragstellerin meinte, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Spielangebot und dessen Bewerbung gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 – 4, 7 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) verstoße. Bei dem von der Antragsgegnerin angebotenen Spiel handele es sich um ein Glücksspiel im Sinne der Vorschriften des GlüStV, das die Antragsgegnerin mangels entsprechender Erlaubnis nicht veranstalten dürfe. Die Antragstellerin war ferner der Ansicht, dass die Antragsgegnerin das von ihr veranstaltete Glücksspiel nicht in der dargelegten Weise bewerben dürfe.
Die Antragsgegnerin war dagegen der Ansicht, dass das von der Antragsgegnerin angebotene Gewinnspiel kein Glücksspiel im Sinne des GlüStV ist, eine wettbewerbswidrige Ausgestaltung des Angebots und eine Bewerbung von Glücksspielen daher nicht vorliege. Die Zulässigkeit ihres Angebots ergebe sich aus den Regeln des Rundfunkstaatsvertrages, welche Gewinnspiele bis zu einem Einsatz von 0,50 € von der Anwendbarkeit des GlüStV ausnehmen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Köln folgte der Ansicht der Antragstellerin und verurteilte die Antragsgegnerin im Ergebnis zur Unterlassung.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei dieser Art des Gewinnspiels um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel und gerade nicht lediglich um ein erlaubnisfreies Gewinnspiel handelt:
„Das Spielangebot der Antragsgegnerin zu 1) stellt ein öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV dar. Die Antragsgegnerin verlangt für den Erwerb einer Gewinnchance (hier: Möglichkeit eines Sachgewinns) ein Entgelt (hier: für die einzusetzenden Lose) und die Entscheidung über den Gewinn hängt ganz vom Zufall ab (hier: Ziehung des Gewinnloses). Dieses Glücksspiel wird über das Internet auch einem größeren, nicht geschlossenen Personenkreis zur Teilnahme angeboten.“
und weiter …
„Die Antragsgegnerin zu 1) kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das von ihr angebotene Spiel ein Gewinnspiel sei, das nach den Regelungen in den §§ 58, 8 a RStV zulässig und damit dem Anwendungsbereich des GlüStV entzogen sei. Dabei bedarf die Frage, ob die Regelung des § 58 RStV auch Internetangebote der hier streitgegenständlichen Art erfassen soll, ebenso wenig der Entscheidung wie die Fragen, ob es sich bei dem Spiel der Antragsgegnerin zu 1) um ein Gewinnspiel im Sinne von § 8 a RStV handelt und in welchem Umfang solche Gewinnspiele dem Anwendungsbereich des GlüStV entzogen sind. Denn das Spiel der Antragsgegnerin zu 1) erfüllt bereits nicht die nach ihrer Rechtsauffassung gemäß § 8 a Abs. 1 S. 5 RStV einzuhaltende Voraussetzung, dass für die Teilnahme an dem Gewinnspiel nur ein Entgelt bis zu 0,50 € verlangt wird.
Zwar ist unstreitig für das einzelne zur Teilnahme berechtigende Los nur ein Preis von 0,50 € zu entrichten ist. Dies bedeutet aber nicht, dass damit für die Teilnahme am Spiel der Antragsgegnerin zu 1) nur ein Entgelt von 0,50 € verlangt wird. Denn die Teilnahme bezieht sich nach dem angebotenen Spielverlauf aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zumindest auf die Ausspielung eines der ausgelobten Sachgewinne. Um an einer solchen Ausspielung teilzunehmen, können aber ohne weiteres von einem Spieler mehrere Lose erworben werden, deren Zahl nach oben nur durch die pro Ziehung angebotenen und noch verfügbaren Lose begrenzt wird. Dementsprechend hat ein potentieller Mitspieler bei der Antragsgegnerin zu 1) gerade die Möglichkeit, fortlaufend weitere Lose (bei einer durch den Ablauf bedingten Wartezeit von 15 – 20 sec.) zu erwerben. Aus Sicht des Verkehrs ist das Entgelt für die Teilnahme an einer Ausspielung eines Sachgewinns gerade nicht auf 0,50 € beschränkt, sondern in die freie Entscheidung des Spielers gestellt, der das von ihm zu zahlende Entgelt in 0,50 €-Schritten jederzeit erhöhen kann. Dies ist im Übrigen auch keineswegs eine nur theoretisch in Betracht kommende Spielmöglichkeit. Denn das nach Art einer Tombola betriebene Spiel der Antragsgegnerin zu 1) ist geradezu darauf angelegt, den Mitspieler zu animieren, mehr als ein Los zu erwerben, da dies ersichtlich die Gewinnchancen erhöht und ggf. auch den Beginn der Ausspielung herbeiführen kann.“
Auch ein Vergleich mit den gängigen Gewinnspielen im Fernsehen, an denen man mittels Telefon ebenfalls mehrfach teilenehmen kann, lies das Gericht nicht gelten:
„Dieses Spielangebot der Antragsgegnerin zu 1) ist auch nicht mit dem Fall der Mehrfachteilnahme an den aus dem Fernsehen bekannten Gewinnspielen zu vergleichen. Zum einen ist bei den letztgenannten Gewinnspielen immer wieder eine neue Entschließung des Teilnehmers erforderlich, durch zumeist telefonische Kontaktaufnahme erneut an dem Spiel teilzunehmen. Zum anderen sind diese Gewinnspiele keineswegs vom anzunehmenden oder kommunizierten Spielablauf in vergleichbarer Weise darauf angelegt, durch eine Mehrfachteilnahme die Gewinnchance zu erhöhen. Denn die Annahme liegt keineswegs fern, dass an einer Ausspielung ein Anrufer mit den von ihm zur späteren Individualisierung angegebenen Daten nur einmal teilnehmen kann. Im Übrigen erscheint es der Kammer nicht angängig, aus einer möglicherweise festzustellenden Praxis einzelner Fernsehsender, Gewinnspielabläufe zu kommunizieren, die sich mehr und mehr in eine Grauzone des nach dem RStV noch Zulässigen bewegen, auf die Auslegung von § 8 a RStV zu schließen. Vielmehr ist der Wortlaut der Vorschrift im vorbeschriebenen Sinne eindeutig und unmissverständlich. Anhaltspunkte, dass mit der Regelung eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Praxis von Fernsehsendern gestattet werden sollte, sind nicht ersichtlich und auch von den Antragsgegnern nicht aufgezeigt worden.
Dagegen spricht auch folgende Erwägung: Wäre die Rechtsauffassung der Antragsgegner richtig, könnte künftig jedes beliebige Glücksspiel ohne Erlaubnis und auch im Internet veranstaltet werden, sofern nur der jeweilige Grundeinsatz auf 0,50 € beschränkt wäre und jede schrittweise Erhöhung der Gewinnchance durch einen weiteren Einsatz von jeweils 0,50 € möglich wäre.“
Auch die Werbung der Antragsgegnerin erklärten die Richter für unzulässig:
„Indem die Antragsgegnerin zu 1) für ihr öffentliches Glücksspiel damit wirbt, dass nach erfolgreicher Registrierung dem Spieler zwei Gratislose geschenkt werden, verstößt sie gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 GlüStV. Denn die Gewährung einer solchen Gratiszugabe geht über die allein zulässige Information und Aufklärung über das Glücksspiel eindeutig hinaus.
Gleiches gilt für die Werbeaussage „Jetzt gewinne ich, was ich will!“, die gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel der Antragsgegnerin zu 1) ermuntert.
Mit der Platzierung ihrer Werbebanner auf der Internetpräsenz „anonym2de“ hat die Antragsgegnerin zu 1) gegen das in § 5 Abs. 4 GlüStV normierte Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel und gegen das in § 5 Abs. 3 GlüStV normierte Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet verstoßen.
Schließlich hat die Antragsgegnerin die in den §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 GlüStV normierten Aufklärungs- und Hinweispflichten missachtet. Weder enthält ihre Werbung bzw. ihr Internetauftritt deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und die von dem Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten noch wird dort eine Aufklärung im Sinne von § 7 Abs. 1 GlüStV geleistet.“
Die von der Antragsgegnerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgehaltenen Informationen befand das Geicht für nicht ausreichend:
„Hinweise in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unzureichend, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Angebot zu erfolgen haben (so auch LG Freiburg, a.a.O.).“
Fazit: Kostenpflichtige „Gewinnspiele“ sind rechtlich im Regelfall als Glücksspiele zu qualifizieren, welche dann dem Glücksspielstaatsvertrag unterfallen und ohne behördliche Erlaubnis nicht betrieben werden dürfen (Ausnahmen gemäß § 8a, 58 Abs. 4 RStV möglich).
Aber auch bei kostenlosen Gewinnspielen – die im Grundsatz erlaubnisfrei sind – gibt es eine Reihe von Vorschriften und Rechtsprechung zu beachten. Beispielsweise darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden. Eine Ausnahme wird lediglich zugelassen, sofern das Preisausschreiben oder Gewinnspiel naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden ist (vgl. § 4 Nr. 6 UWG).
Darüber hinaus müssen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angeben werden (vgl. § 4 Nr. 5 UWG). Auch die Verwendung der Teilnehmerdaten birgt einige rechtliche Risiken. Es kann daher an dieser Stelle nur betont werden, dass die Durchführung eines Gewinnspiels bzw. entsprechende Geschäftsmodelle äußerst heikel sind und vorher einer exakten rechtlichen Prüfung unterzogen werden sollten.
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