Ein Arbeitgeber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Arbeitnehmers, die dieser über den Internetanschluss des Arbeitgebers begeht…
…wie das LG München I mit Urteil vom 04.10.2007 (Az.: 7 O 2827/07) entschieden hat.
Zunächst lehnte das Gericht einen Schadensersatzanspruch gegen die Arbeitgeberin ab. Insbesondere einen Fahrlässigsvorwurf verneinten die Richter mangels Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens des Abeitnehmers für die Geschäftsführung der Arbeitgeberin:
„Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf wäre erforderlich, dass die Organe der Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (§ 276 Abs. 2 BGB) . Hierzu wäre insbesondere erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzungen durch den Volontär für die Organe der Klägerin vorhersehbar waren (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auf 1. , § 276 Rdn. 20. mwN). Hierzu tragen die Beklagten nichts vor. Im Gegenteil ist unstreitig, dass dafür gerade keine Anhaltspunkte vorlagen. Es existiert auch keine Lebenserfahrung dahingehend, dass Mitarbeiter bereitgestellte Computer für Urheberrechtsverletzungen benutzen werden.“
Auch einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die erfolgte Abmahnung wies das Gericht zurück:
„Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Klägerin liegen nicht vor.
Vorliegend war es der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff des Volontärs auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken, denn dies hätte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin (§ 138 Abs. 3 ZPO) dazu geführt, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte, die für die Internetpräsenz der Klägerin bestimmt gewesen seien, herausgefiltert worden wären. Ferner liegt auf der Hand, dass der Klägerin eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit des Volontärs, dem die Pflege des Internetauftritts der Klägerin alleinverantwortlich anvertraut war, nicht zuzumuten war. Stellte man eine derartige Verpflichtung auf, würden kleine Rundfunkunternehmen wie das der Klägerin vom Markt verschwinden, da sie sich diesen Aufwand nicht leisten könnten. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Rundfunk- und Meinungsfreiheit erscheint keinesfalls als verhältnismäßig.“
Insoweit schließt sich die Kammer der Meinung des LG Mannheim in dem als Anlage K 11 vorgelegten Urteil vom 29.6.2006, dass aus der Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses allein ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar handelnden keine Störereigenschaft des Anschlussinhaber abgeleitet werden könne, in vollem Umfang an.“
Schließlich wies das Gericht auch den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Gegenabmahnung zurück.
„der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen kann, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Denn nur in solchen Fällen entspricht die Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen.
Diese Grundsätze finden auf den vorliegenden Fall ebenso Anwendung. Keine der beiden Voraussetzungen liegt hier jedoch vor.“
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