LG Berlin: Abmahnmissbrauch liegt vor, wenn der Abmahner von dem Abgemahnten Kosten für die Abmahntätigkeit in Höhe der gesetzlichen Gebühren verlangt, die ihm aufgrund einer Vergütungsabrede mit seinem Anwalt nicht entstehen…
Im vorliegenden Fall hatte ein Internethändler mit seinem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffen, nachdem er für jede von seinem Rechtsanwalt ausgesprochene Abmahnung einen pauschalen Betrag bezahlte, der weit unter den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) lag. Gleichwohl machte der Rechtsanwalt mit den Abmahnungen gegenüber den Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche in Höhe der gesetzlichen Gebühren des RVG geltend, im […]