LG München I lehnt Ansprüche der jüngeren Marke gegen ältere gleichlautende Domain ab.
Die Parteien stritten um die Berechtigung zur Nutzung des Zeichens „studi“ als Teil der Domain „studi.de“ und als Bezeichnung des auf dieser Domain vom Beklagten betriebenen Webauftritts insgesamt. Die Klägerin meldete am 01.09.2006 die Bezeichnung „studi“ als Wortmarke für verschiedene Waren-/Dienstleistungsklassen (25, 35, 38, 41, 42) beim Deutschen Patent- und Markenamt an; die Marke wurde […]