Vorsicht bei zu “engen” Unterlassungserklärungen – Bei verbotener E-Mail Werbung kommt es nicht auf den Inhalt der Werbe-E-Mail an…
…wie das OLG Hamm mit Urteil vom 16.10.2007 (Az.: 4 U 91/07) entschieden hat. Im vorliegenden Fall übersandte die Beklagte den Verbrauchern C und T, ohne dass die Beklagte eine diesbezügliche Einwilligung vorlegen konnte, unter dem Betreff „Keine Lust auf Werbung? Jetzt anmelden und Meinung sagen!“ jeweils eine Aufforderung zur Anmeldung bei der Plattform „*internetadresse*3“, […]