Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB-Klausel ist auch wettbewerbswidrig.
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 13.11.06 (Az: 5 W 162/06) entschieden, dass allenfalls die Verwendung solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen Gegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Verbots nach § 4 Nr.11 UWG sein könne, deren Verwendung sich im Markt, d.h. bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers im Vorfeld des Vertragsschlusses auswirke. Im Regelfall handele es sich bei AGB jedoch […]