Wird einem Forenbetreiber eine Rechtsverletzung durch eine Abmahnung bekannt, so muss er keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, sofern er den bekannt gewordenen Beitrag löscht oder sperrt und weitere Rechtsverletzungen nicht eingetreten oder zu befürchten sind.
Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil vom 27.06.07 (Az.: 12 O 343/06) konsequent die Grundsätze der Störerhaftung des BGH angewendet. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung könne derjenige als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung […]