Aufgrund einer unterbliebenen Urheberbenennung ist ein Aufschlag auf das vereinbarte Honorar in Höhe von 1oo% gerechtfertigt…
wie das Landgericht Köln in einem Urteil vom 29.11.2007 (Az. 28 O 102/07) entschieden hat. Zunächst stellte das Gericht klar, dass die fehlende Urheberbezeichnung eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, die dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch des Urhebers auslöst. „Dies stellt eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers dar, welche einen Anspruch nach § 97 Abs. […]