Der Hinweis (bzw. die Klausel in AGB) dass in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden, sind unwirksam und abmahnfähig.
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.02.07 (Az.: 5 W 15/07) festgestellt, dass diese Regelung dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB widerspricht, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs […]