Bereits seit Mittwoch, den 24. November 2021 gilt gemäß § 28b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz die 3G-Regel am Arbeitsplatz.
Laut einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 19.11.2021 sollen so Beschäftigte besser geschützt werden. Die Arbeitgeber müssen die 3-G Regeln täglich kontrollieren. Wer keinen Nachweis vorlegen will, dem soll im schlimmsten Fall die Kündigung drohen.
Die Beschäftigten müssen nun also vor Arbeitsaufnahme nachweisen, dass sie entweder geimpft oder genesen sind, sofern sie während der Beschäftigung «physischen» Kontakt zu anderen Personen haben können. Sind sie weder geimpft, noch genesen bzw. wollen dem Arbeitgeber hierüber keine Auskunft geben, müssen sie täglich einen Test vorlegen, wenn sie denn arbeiten wollen. In Anspruch genommen werden können nach Auskunft des BMAS dafür «die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers».
Unter dem folgenden Link finden Sie unseren Beitrag, was bei 3G am Arbeitsplatz alles zu beachten ist:
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/3g-am-arbeitsplatz-was-ist-alles-zu-beachten