Domainrecht

Professionelle Rechtsberatung und Vertretung im Domainrecht

Domains werden regelmäßig zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder einer Person oder zur Bewerbung einer Leistung im Internet genutzt. Wer eine aussagekräftige Domain für eine Internetseite besitzt, verspricht sich in der Regel Wettbewerbsvorteile oder benötigt Domains um einen möglichst werbewirksamen Internetauftritt zu sichern.

Probleme im Zusammenhang mit Domains treten insbesondere dann auf, wenn ein Dritter eine verwechselungsfähige oder irreführende Domain registriert oder ein Provider, Internetagentur oder ein ehemaliger Geschäftsführer oder sonstiger Mitarbeiter die Domains nicht zum Umzug freigibt bzw. nicht auf den materiell Berechtigten überträgt.

Aufgrund der komplexen Rechtslage im Domainrecht und der Möglichkeit Domains auf Dritte zu übertragen und damit dem Zugriff des Rechteinhabers zu entziehen, ist es im Falle eines Konfliktes stets sinnvoll, einen in diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt mit der Prüfung einer etwaigen Rechtsverletzung sowie dem weiteren Vorgehen zu beauftragen.

FAQ

DOMAINRECHT

  1. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der derzeitige Provider oder eine Internetagentur die Übersendung eines Auth-Codes zum Umzug der Domain verweigert?
  2. Wie kann verhindert werden, dass eine Domain von dem derzeitigen Besitzer auf einen Dritten übertragen wird?
  3. Was kann gegen einen unberechtigten Dispute-Antrag unternommen werden?
  4. Ist ein Geschäftsführer zur Übertragung der Domainrechte auf die Gesellschaft verpflichtet, sofern er diese auf seinen Namen registriert hat?
  5. Ist eine Domain pfändbar?
  6. Haftet die DENIC im Falle einer rechtswidrigen Domainregistrierung?
  7. Muss ein Domain-Registrar eine Domain deaktivieren, sobald er Kenntnis über eine Rechtsverletzung erlangt?
  8. Wie soll man sich bei Erhalt einer Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage aufgrund eines Streits über Domainrechte verhalten?
  9. Sind die eigenen Anwaltskosten im Falle einer unberechtigten Abmahnung erstattungsfähig?
  10. Ist die unbegründete Sperrung einer Domain bei der Domain-Handelsplattform Sedo eine unberechtigte Schutzrechtsabmahnung, so dass der Betroffene einen Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten für die Abwehr erhält?
  11. Wem steht eine Domain rechtlich zu?
  12. Welche Rechte können durch die Registrierung einer Domain im Einzelnen verletzt werden?
  13. Kann alleine durch die Registrierung oder die rein private Nutzung einer Domain eine Markenrechtsverletzung vorliegen?
  14. Kann alleine durch die Registrierung und die Nutzung einer Domain ein geschütztes Kennzeichenrecht entstehen?
  15. In welchen Fällen ist das Recht an einem Unternehmenskennzeichen oder an einem Werktitel verletzt?
  16. Wie entsteht ein Markenrecht?
  17. Wann wird ein Markenrecht verletzt?
  18. Wem stehen Namensrechte nach § 12 BGB zu?
  19. In welchen Fällen ist ein Namensrecht nach § 12 BGB verletzt?
  20. Wie ist die Rechtslage bei Gleichnamigkeit?
  21. Welche Ansprüche kann der Inhaber eines Kennzeichenrechts gegen den Verletzer geltend machen?
  22. In welchen Fällen kommen Wettbewerbsverstöße durch die Nutzung einer Domain in Betracht?
  23. Gibt es Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten über generische Top-Level-Domains?
  24. Gibt es Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten über .eu-Domains?
  25. Was sollte im Vorfeld einer Domainregistrierung bzw. der Nutzung einer Domain beachtet werden?
  26. Ist eine Berufsbezeichnung mit regionalem Zusatz als Domain zulässig?

1. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der derzeitige Provider oder eine Internetagentur die Übersendung eines Auth-Codes zum Umzug der Domain verweigert?

Zum einen besteht die Möglichkeit, den alten Provider / Internetagentur auf Freigabe der Domain bzw. Herausgabe eines Auth-Codes zu verklagen. Ein Provider / Internetagentur darf die Freigabe einer Domain bzw. Herausgabe des Auth-Codes auch dann nicht verweigern, wenn es noch Streit über unbezahlte Rechnungen gibt, sofern die Domain ursprünglich im Kundenauftrag registriert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010 – I ZR 197/08 – Braunkohle-nein.de).

Sofern es sich um eine deutsche Domain mit der Länderkennung „.de“ handelt, besteht zusätzlich die Möglichkeit, die Übertragung der Domain auch ohne Mitwirkung der Gegenseite bei der DENIC zu veranlassen, sofern der Provider / Internetagentur nicht reagiert, vgl.:

https://www.denic.de/domains/de-domains/providerwechsel/erzeugung-und-hinterlegung-einer-authinfo/

Mittels der Auth-Info der DENIC kann der Domaintransfer dann auch ohne Mitwirkung des alten Providers / Internetagentur zu einem neuen Provider durchgeführt werden.

2. Wie kann verhindert werden, dass eine Domain von dem derzeitigen Besitzer auf einen Dritten übertragen wird?

Hier hilft ein sog. „Dispute-Antrag“, welcher direkt bei der DENIC zu stellen ist, weiter. Der Antrag ist auf ein Jahr befristet und verhindert, dass die Domain auf einen Dritten übertragen oder nach Löschung von einem Dritten registriert werden kann. Vielmehr rückt der Antragsteller nach erfolgter Freigabe automatisch als Inhaber nach.

Durch einen „Dispute-Antrag“ bei der DENIC kann somit verhindert werden, dass die Domain während eines laufenden Verfahrens auf einen Dritten übertragen oder nach Freigabe der Domain von einem Dritten registriert wird. Sofern ein Dispute-Eintrag bereits für einen Dritten besteht, tritt er nicht in Kraft.

3. Was kann gegen einen unberechtigten Dispute-Antrag unternommen werden?

Sofern ein unberechtigter Dispute-Antrag erfolgt ist, kann der Betroffene Domaininhaber einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsteller geltend machen (vgl. LG Köln, Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08). Ist ein Schaden entstanden, kommt natürlich auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

4. Ist ein Geschäftsführer zur Übertragung der Domainrechte auf die Gesellschaft verpflichtet, sofern er diese auf seinen Namen registriert hat?

Ein aus einer Gesellschaft ausscheidender Geschäftsführer ist in der Regel zur Übertragung der Domainrechte auf die Gesellschaft verpflichtet, wenn er die Registrierung der Domain in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer vorgenommen hat, die Internetpräsenz nur für Zwecke der Gesellschaft genutzt wurde und die Gesellschaft auch die laufenden Registrierungskosten gezahlt hat (vgl. Urteil des OLG Brandenburg 02.02.2014, Az. 7 U 159/13).

5. Ist eine Domain pfändbar?

Ja, eine Domain kann als Vermögenswert des Schuldners gepfändet werden (vgl. hierzu insbesondere Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2014, Az.: 2 BvR 2116/11Urteil des FG Münster vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO).

6. Haftet die DENIC im Falle einer rechtswidrigen Domainregistrierung?

Die DENIC eG ist die Vergabestelle für Domains mit der Top-Level-Domain „.de“. Die Hauptaufgaben der DENIC sind:

  1. Die Administration des Internets in Deutschland in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien wie z.B. der ICANN;
  2. Konnektierung einer Domain sowie ihrer technischen Daten in die Nameserver für die Top Level Domain „.de“;
  3. Betrieb des Primary – Nameservers, für die Top-Level Domain „.de“ Der Primary – Nameserver ist als sog. autoritativer Nameserver verantwortlich für eine bestimmte Zone.

Im Grundsatz besteht keine Haftung der DENIC für rechtsverletzende Domainregistrierungen.

Lediglich im Falle einer offensichtlich rechtswidrigen Domainregistrierung soll im Einzelfall eine Sperrpflicht der DENIC in Betracht kommen (vgl. Urteil des BGH vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99). Ob eine offensichtlich rechtswidrige Domainregistrierung – und damit ein Anspruch gegen die DENIC – vorliegt, kann lediglich nach den konkreten Umständen im Einzelfall beurteilt werden.

7. Muss ein Domain-Registrar eine Domain deaktivieren, sobald er Kenntnis über eine Rechtsverletzung erlangt?

Bei einem Domain-Registrar handelt es sich in der Regel um einen Internetdienstanbieter, der auch andere Dienstleistungen wie etwa Webhosting im Paket mit Domains vertreibt. Ein Domain-Registrar kann verpflichtet sein, eine rechtsverletzende Domain zu dekonnektieren, sobald er gesicherte Kenntnis über eine Rechtsverletzung (z.B. Markenrechtsverletzung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzung) erhält.

Aufgrund des mit dem Registranten geschlossen Vertrags über die Domainregistrierung ist dies in aller Regel auch rechtlich möglich, da die Domain zur Begehung rechtswidriger Taten genutzt wird und der Regstrar insoweit zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt ist. Durch die rechtswidrige Nutzung der Domain begeht der Registrant eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der Registrar nicht hinnehmen muss (vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.10.2003, – 6 U 112/03).

Kommt der Domain-Registrar seiner Dekonnektierungspflicht nach gesicherter Kenntnis nicht nach, kann er als Störer auf Unterlassung haften (vgl. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10.07.2014, Az.: 10 W 142/13).

8. Wie soll man sich bei Erhalt einer Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage aufgrund eines Streits über Domainrechte verhalten?

Eine Abmahnungeinstweilige Verfügung oder Klage wegen der Nutzung bzw. Registrierung einer Domain sollte stets äußerst ernst genommen werden. Die sinnvollste Reaktion hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ein Patentrezept gibt es leider nicht. Insofern sollten Sie die Abmahnungeinstweilige Verfügung oder Klage stets durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Um Ihnen bereits im Vorfeld eine Hilfestellung für das weitere Vorgehen bei einer Abmahnung bzw. einer einstweiligen Verfügung oder Klage zu bieten, beachten Sie bitte folgendes:

  1. Bewahren Sie Ruhe. Rufen Sie nicht vorschnell die Gegenseite bzw. deren Rechtsanwalt an oder geben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Beides kann sehr negative Auswirkungen auf die späteren Verteidigungsmöglichkeiten haben.
  2. Rufen Sie uns an oder nehmen Sie Kontakt über unser Online-Rechtsberatungsformular mit uns auf. Wir schlagen Ihnen dann die weitere Vorgehensweise vor. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich.
  3. Sofern Sie sich über Abmahnungen oder einstweilige Verfügung und die Reaktionsmöglichkeiten vorab informieren möchten, halten wir in unseren FAQs über Abmahnungen sowie unseren FAQs über einstweilige Verfügungsverfahren einige besonders häufig gestellte Fragen zu Ihrer Information für Sie bereit.

Kommt der Domain-Registrar seiner Dekonnektierungspflicht nach gesicherter Kenntnis nicht nach, kann er als Störer auf Unterlassung haften (vgl. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10.07.2014, Az.: 10 W 142/13).

9. Sind die eigenen Anwaltskosten im Falle einer unberechtigten Abmahnung erstattungsfähig?

Sofern die Abmahnung auf die Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt wird, sind die eigenen Anwaltskosten, die der Abgemahnte für die Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung aufwendet, in der Regel nicht erstattungsfähig. Lediglich wenn es sich um eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus sachfremden Motiven handelt, hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG).

Häufiger werden Abmahnungen wegen der Nutzung bzw. Registrierung einer Domain auf markenrechtliche oder sonstige kennzeichenrechtlichen Ansprüche gestützt. Die unbegründete Abmahnung aus einem Marken- oder sonstigem Kennzeichenrecht kann den Abgemahnten unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten (vgl. Beschluss des BGH vom 15. Juli 2005 – GSZ 1/04).

Demnach sind die eigenen Anwaltskosten bei einer unberechtigten Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Markenrechte, sonstige Kennzeichenrechte sowie Designrechte regelmäßig erstattungsfähig. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung bei Abmahnungen. In der Regel können wir Ihnen im Rahmen der Ersteinschätzung bereits mitteilen, ob die Abmahnung berechtigt oder nicht berechtigt ist. Stellt sich heraus, dass es sich um eine unberechtigte Kennzeichenrechtsabmahnung handelt, muss die Gegenseite Ihnen die Kosten der Abwehr der Abmahnung erstatten.

10. Ist die unbegründete Sperrung einer Domain bei der Domain-Handelsplattform Sedo eine unberechtigte Schutzrechtsabmahnung, so dass der Betroffene einen Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten für die Abwehr erhält?

Bereits die Sperrung einer Domain durch die Handelsplattform Sedo – ohne ein formell korrektes Abmahnschreiben – stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und verpflichtet den Verursacher der Sperrung daher zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der Sperrung, sofern sich die Sperrung als unberechtigt erweist (vgl. Urteil des LG Düsseldorf vom 27.11.2013, Az. 2a O 42/13 U).

11. Wem steht eine Domain rechtlich zu?

Grundsätzlich gilt der Prioritätsgrundsatz der Registrierung („first come – first served“), d.h. das Recht eine Domain zu nutzen, steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Domain zuerst registriert hat. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur insoweit, als dass keine Kennzeichenrechte durch die Registrierung bzw. Nutzung der Domain verletzt werden und durch die konkrete Nutzung der Domain auch keine Wettbewerbsverstöße oder sonstigen Rechtsverstöße (vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) vorliegen. Sofern durch die Registrierung bzw. Nutzung einer Domain fremde Rechte verletzt werden, kann der Rechteinhaber demnach die konkrete Nutzung der Domain untersagen.

Ein Anspruch auf Löschung einer Domain kommt dagegen lediglich in Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung für einen Löschungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des BGH, dass

„der Domaininhaber kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, den registrierten Domainnamen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfeldes des kennzeichenrechtlichen Anspruchs, etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche, zu verwenden.“ (vgl. Urteil des BGH vom 19.07.2007, Az.: I ZR 137/04).“

Ein Anspruch auf Löschung einer Domain kommt somit nach der Rechtsprechung lediglich dann in Betracht, sofern einem Kennzeichenrecht eine überragende Verkehrsgeltung zukommt und der Domaininhaber kein berechtigtes Interesse an einer Nutzung der Domain vorweisen kann. Außer bei der Verletzung älterer, bekannter Kennzeichenrechte kommt ein Löschungsanspruch noch bei vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungen in Betracht. Abgesehen von diesen Ausnahmefällen soll es beim Prioritätsgrundsatz der Domainregistrierung („First come, first served“) verbleiben (vgl. Urteil des BGH vom 22.11.2001 – Az.: I ZR 138/99).

Im Regelfall besteht lediglich ein Anspruch auf Unterlassung der konkreten (rechtsverletzenden) Nutzung der Domain (vgl. auch Urteil des BGH vom 19.02.2009 Az.: I ZR 135/06) sowie einige Folgeansprüche. Ein Anspruch auf Löschung der Domain kommt dagegen lediglich in Ausnahmefällen in Betracht.

12. Welche Rechte können durch die Registrierung einer Domain im Einzelnen verletzt werden?

Durch die Registrierung bzw. Nutzung einer Domain können insbesondere Namensrechte, Markenrechte und sonstige Kennzeichenrechte verletzt werden. Hierunter fallen auch Unternehmenskennzeichen (Name, Firma oder eine besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs) und Werktitel (Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken).

Darüber hinaus kommen Wettbewerbsverstöße sowie deliktische Rechtsverletzungen, beispielsweise eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung oder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine Registrierung / Nutzung einer Domain in Betracht.

13. Kann alleine durch die Registrierung oder die rein private Nutzung einer Domain eine Markenrechtsverletzung vorliegen?

Gemäß §§ 14 Abs. 2 sowie 15 Abs. 2 MarkenG besteht der Schutz des Markengesetzes nur im geschäftlichen Verkehr. Zu beachten gilt, dass ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ recht schnell angenommen wird. So wurde ein Handeln im geschäftlichen Verkehr von der Rechtsprechung bei Internetangeboten angenommen, welche Bannerwerbung geschaltet hatten (vgl. Urteil des LG München I vom 08.03.2001, 4 HK O 200/01) oder Links zu geschäftlichen Angeboten vorhielten oder sofern eine Domain zum Verkauf angeboten wurde.

Durch die rein private Nutzung bzw. bereits die Registrierung einer Domain können somit im Regelfall keine Kennzeichenrechte nach dem Markenrecht verletzt werden. Allerdings kommen durchaus Verletzungen von Namensrechten nach § 12 BGB in Betracht. Darüber hinaus kann sich die rein private Nutzung bzw. bereits die Registrierung einer Domain im Ausnahmefall als eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erweisen.

14. Kann alleine durch die Registrierung und die Nutzung einer Domain ein geschütztes Kennzeichenrecht entstehen?

Ja, das ist möglich. Sofern eine unterscheidungskräftige Domain als Unternehmenskennzeichen oder als Werktitel genutzt wird. Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens oder eines Werktitels entsteht nach § 5 MarkenG bereits mit Aufnahme der Benutzung des Unternehmenskennzeichens oder des Werktitels im geschäftlichen Verkehr.

Durch die Registrierung und die konkrete Nutzung einer unterscheidungskräftigen Domain im geschäftlichen Verkehr kann somit ein eigenes Kennzeichenrecht entstehen, auch wenn dieser Domainname nicht als Marke eingetragen ist (vgl. z.B. Urteil des Landgerichts München I vom 04.03.1999, Az.: 17 HKO 18453/98;  Urteil des BGH vom 09.10.2003, Az.: I ZR 65/00 – Leysieffer; Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juli 2002, Az.: 3 O 5970/01 – medbook.de).

Eine reine Benutzungsaufnahme im Ausland kann für die Entstehung eines inländischen Kennzeichenschutzes dann ausreichen, wenn das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, die insgesamt zu würdigen sind (vgl. hierzu: OLG Hamburg MMR 2002, 822, 823; Ingerl/Rohnke, a. a. O., nach § 15 MarkenG, Rz. 122).

Des Weiteren kann der Schutz eines Unternehmenskennzeichens allerdings auch regional beschränkt sein, so dass eine Rechtsverletzung durch die Registrierung einer Domain gegebenenfalls ausscheidet. Dies gilt insbesondere bei lediglich regional tätigen Unternehmen, wie z.B. Handwerksbetrieben, Restaurants etc.

15. In welchen Fällen ist das Recht an einem Unternehmenskennzeichen oder an einem Werktitel verletzt?

Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es

„Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.“

Im Regelfall kommt es somit stets auf eine Verwechslungsgefahr an. Ob durch die Nutzung einer Domain im geschäftlichen Verkehr eine Verwechselungsgefahr mit einem Unternehmenskennzeichen oder einem Werktitel besteht, ist wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzellfalls zu beurteilen.

Handelt es sich bei dem Unternehmenskennzeichen oder dem jeweiligen Werktitel um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG Dritten ferner untersagt,

„die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“

Bei bekannten Unternehmenskennzeichen oder Werktiteln kommt es somit nicht auf eine Verwechselungsgefahr an, sondern auf die Verwässerung des bekannten Unternehmenskennzeichens oder Werktitels, z.B. durch eine Beeinträchtigung des Werbewertes oder durch einen Imagetransfer des bekannten Unternehmenskennzeichens oder Werktitels auf das eigene Unternehmen, die eigenen Produkte oder Dienstleistungen. Bei der Verletzung von bekannten Unternehmenskennzeichen oder Werktiteln durch die Registrierung einer Domain kommt ein Anspruch auf Löschung der rechtsverletzenden Domain in Betracht!

16. Wie entsteht ein Markenrecht?

Sofern es sich nicht um ein Unternehmenskennzeichen oder einen Werktitel gemäß § 5 MarkenG handelt, entsteht der Markenschutz jedoch grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 4 MarkenG:

Grundsätzlich muss eine Marke für eine oder mehrere Bereiche (sog. Klassen) eingetragen werden (vgl. § 4 Nr. 1 MarkenG).

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Ausnahmsweise kann ein Zeichen auch ohne eine Eintragung den markenrechtlichen Schutz erlangen. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, innerhalb der beteiligten Verkehrskreise die Marke im Inland Verkehrsgeltung erworben hat (vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG). Der Grad der notwendigen Verkehrsgeltung muss dabei bei „nicht unterscheidungskräftigen“ oder „freihaltebedürftigen“ Angaben höher sein. Dies ist stark einzelfallabhängig und bedarf einer genauen Prüfung. Hinzu kommt, dass der Schutz erlischt, sobald die Verkehrsgeltung nachlässt.

Sofern das Zeichen „Notorische Bekanntheit“ nach Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft („Weltmarke“) erlangt hat, ist das Zeichen ebenfalls automatisch geschützt (vgl. § 4 Nr. 3 MarkenG). Eine Benutzung des notorisch bekannten Zeichens im Inland ist in diesem Falle nicht notwendig.

Grundsätzlich ist daher jedem zu empfehlen, ein Zeichen als Marke ins Markenregister eintragen zu lassen, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu erlangen.

17. Wann wird ein Markenrecht verletzt?

Gemäß § 14 MarkenG ist ein Markenrecht verletzt, sofern im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers der Marke:

1. „…ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen benutzt wird.“

Eine Verwechselungsgefahr einer Domain mit einer geschützten Marke wird in diesen Fällen zwar häufig vorliegen, ist für diesen Fall jedoch nicht zwingend notwendig. Zu beachten ist hier, dass es für die Frage der Verwechselungsgefahr grundsätzlich nicht auf die Top Level Domain (.de oder .com) ankommt, sondern lediglich der kennzeichnende Teil der Domain – also die Second-Level-Domain – berücksichtigt wird.

2. „…ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzt wird, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechselungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

Bei der Verwendung von ähnlichen Zeichen für ähnliche Waren/Dienstleistungen kommt es somit auf eine Verwechselungsgefahr an. Diese ist wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzellfalls zu bestimmen. Bei stark beschreibenden Begriffen reichen grundsätzlich schon geringe Unterschiede in der Schreibweise aus, um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen (vgl. hierzu aber Urteil des OLG Köln vom 06.11.200, Az.: 6 U 114/07). Besteht keine Verwechselungsgefahr können identische Zeichen somit auch für ähnliche Waren / Dienstleistungen bzw. ähnliche Zeichen für identische / ähnliche Waren / Dienstleistungen von Dritten als Marke eingetragen werden. Dies ist jedoch im Einzellfall genauestens zu prüfen. Zu beachten gilt, dass dies nicht für „notorisch bekannte Marken“ gilt (siehe nachfolgende Grundsätze).

3. „…Im Inland bekannte identische oder ähnliche fremde Zeichen zu benutzen, sofern dadurch deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (sog. „Verwässerung“ einer bekannten Marke).“

Bei bekannten Marken kommt es somit nicht auf eine Verwechselungsgefahr an, sondern auf die Verwässerung der bekannten Marke, z.B. durch eine Beeinträchtigung des Werbewertes oder einen Imagetransfer der bekannten Marke auf die eigenen Produkte oder Dienstleistungen.

Bei der Verletzung von bekannten Marken durch die Registrierung einer Domain kommt ein Anspruch auf Löschung der rechtsverletzenden Domain in Betracht!

18. Wem stehen Namensrechte nach § 12 BGB zu?

Namensrechte entstehen wie folgt:

  1. Bei „natürlichen Personen“ entsteht das Namensrecht mit Geburt. Dies gilt auch für ausgefallene Vornamen und Vornamen von überragend bekannten Personen;
  2. Bei „juristische Personen“ und „sonstigen Personenvereinigungen (z.B. Gewerkschaften, Parteien, Städte, Gemeinden etc.)“ entsteht das Namensrecht mit Ingebrauchnahme der juristischen Person bzw. der sonstigen Personenvereinigung);
  3. Auch bei Abkürzungen, Schlagwörtern und Spitznamen kann ein Namensrecht entstehen, allerdings ist hierfür wieder eine gewisse Verkehrsgeltung notwendig.

19. In welchen Fällen ist ein Namensrecht nach § 12 BGB verletzt?

Ein Namensrecht steht Privatpersonen und Unternehmen zu. Die gesetzliche Grundlage ist in § 12 BGB normiert:

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse eines anderen dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

Der 1. Fall des § 12 BGB behandelt die Namensleugnung, z.B. wenn ein Domaininhaber von einem Dritten in unberechtigter Weise abgemahnt wird. Sofern dem Abgemahnten ein Namensrecht nach § 12 BGB zusteht, kann der Abgemahnte seinerseits die Ansprüche aus § 12 BGB geltend machen.

Der 2. Fall behandelt die Namensanmaßung, z.B. die Registrierung eines fremden Namens als Domain. Auch hier kann der Namensrechtsinhaber seine Ansprüche aus § 12 BGB im Regelfall geltend machen, sofern der Domaininhaber keine eigenen Kennzeichenrechte an der registrierten Domain inne hat.

Alleine die Registrierung einer Domain kann somit bereits eine Namensrechtsverletzung begründen, während Ansprüche wegen einer Verletzung von Kennzeichenrechten nach dem Markengesetz im Regelfall erst bei Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr möglich sind. Zu beachten gilt, dass auch Unternehmenskennzeichen einen namensrechtlichen Schutz nach § 12 BGB genießen und somit bereits in der Registrierung eines fremden Unternehmenskennzeichens eine Namensrechtsverletzung liegen kann. Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines Firmenbestandteils ist dabei jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Eine solche „geschäftliche Beeinträchtigung“ soll bei der Benutzung eines Namens einer Firma als Domain außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Regelfall nicht vorliegen. Der BGH begründet dies im „shell.de“-Urteil vom 22.11.2001 (Az.: I ZR 138/99) wie folgt:

„Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzeichen aus § 12 BGB im geschäftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des Markengesetzes im allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann gegenüber einem Handeln im privaten Verkehr – also außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG – die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des § 823 Abs. 1 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu § 12 BGB BGH GRUR 1998, 696, 697 – Rolex-Uhr mit Diamanten).“

Allerdings werden die Voraussetzungen des § 12 BGB bei einer Verwendung des Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs häufig nicht vorliegen. Zwar ist nach § 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens geschützt (zum Firmenbestandteil BGHZ 24, 238, 240 f. – Tabu I; Teplitzky aaO § 16 Rdn. 15). Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1975 – I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 f. = WRP 1976, 102 – KSB; GRUR 1998, 696, 697 – Rolex-Uhr mit Diamanten; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 246).

Diese Voraussetzungen sind bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen Dritten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Allgemeinen nicht gegeben.

20. Wie ist die Rechtslage bei Gleichnamigkeit?

Sofern mehrere berechtigte Namensträger für eine Domain in Betracht kommen, führt dies im Regelfall dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung der Domain sein Bewenden hat, es gilt dann also der Grundsatz „first come – first served“. Im „Shell.de“-Urteil des BGH vom 22.11.2001 (Az.: I ZR 138/99), hat der BGH allerdings eine Ausnahme angenommen.

„Wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Inhaber des Domain-Namens kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, ist der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.“

Dies gebiete die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme. Der weniger bekannte Namensrechts- und Domaininhaber habe für seinen Domain-Namen einen Zusatz zu wählen. Es müsse insoweit vermieden werden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot des überragend bekannten Namensrechtsinhabers interessieren, die Homepage des weniger bekannten Domainrechtsinhabers aufrufen. In diesem Ausnahmefall soll demnach das Interesse der Allgemeinheit, unter dieser Domain den überragend bekannten Namensrechtsinhaber zu finden, überwiegen.

21. Welche Ansprüche kann der Inhaber eines Kennzeichenrechts gegen den Verletzer geltend machen?

Bei der Verletzung von Kennzeichenrechten (insbesondere bei Marken, Namen, Unternehmenskennzeichen, Domains und Werktiteln) kommt insbesondere die folgenden Ansprüche in Betracht:

  • Beseitigung der Verletzung
  • Löschung der Domain (nur im Ausnahmefall – insbesondere bei bekannten Unternehmen und Namen)
  • Unterlassung der konkreten Nutzung der Domain
  • Schadensersatz (bei verschuldeter Kennzeichenrechtsverletzung)
  • Auskunft (z.B. über Herkunft, Vertriebswege, Umsätze)
  • Vernichtungs- oder Herausgabeansprüche hinsichtlich rechtswidrig gekennzeichneter Waren sowie der entsprechenden Herstellungsvorrichtungen.

22. In welchen Fällen kommen Wettbewerbsverstöße durch die Nutzung einer Domain in Betracht?

Durch die Nutzung einer Domain im geschäftlichen Verkehr kann auch ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegen. Ein Anspruch auf Löschung / Freigabe der Domain kommt bei der wettbewerbsrechtlich unzulässigen Nutzung einer Domain nicht in Betracht. Vielmehr kommt hier lediglich ein Anspruch auf Unterlassung der im konkreten Fall wettbewerbswidrigen Nutzung der Domain in Betracht. Wettbewerbsverstöße durch die Nutzung einer Domain wurden in der Rechtsprechung z.B. in den nachfolgend angegebenen Fällen bejaht:

  • Verwendung einer Domain mit einer brachendfremden Berufsbezeichnung
  • Verwendung einer Domain, welche eine unwahre Alleinstellungsbehauptungen bzw. Spitzenstellungsbehauptungen suggeriert (Beachte BGH: „Irreführung kann durch klarstellenden Hinweis ausgeräumt werden.“)
  • Blockade der bekanntesten Top-Level-Domains
  • Beim Ausnutzen von „Tippfehler“-Domains„ um auf das eigene Angebot umzuleiten (Beschluß des LG Düsseldorf vom 05.01.1999 – 34 O 2/99).
  • Bei einer missbräuchlichen Domainregistrierung (ungenutzte Domain-Namen und Verkaufsangebote sind insoweit wichtige Hinweise auf einen möglichen Wettbewerbsverstoß).
Bitte beachten Sie, dass die Frage, ob durch eine konkrete Nutzung einer Domain ein Wettbewerbsverstoß begangen wird, stets eine Frage des Einzelfalls ist. Die zuvor angegebenen Fälle erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind nicht abschließend.

23. Gibt es Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten über generische Top-Level-Domains?

Ja, es gibt Schlichtungsverfahren der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum), welche bei Streitigkeiten über generische Top-Level-Domains und einige länderspezifische Domains (z.B. „.tv“, „.ws“, jedoch nicht „.de“) durchgeführt werden können.

Im Falle des Obsiegens wird nicht der Domaininhaber, sondern die Vergabestelle verpflichtet, Änderungen an den Inhaberdaten vorzunehmen. Die Entscheidung ist für die Parteien bindend, da diese Regelungen bei der Registrierung der Domain akzeptiert werden. In diesem Verfahren müssen die Parteien nicht persönlich am Sitz der Schlichtungsstelle erscheinen, das Verfahren läuft per E-Mail. Die Geltendmachung von Schadensersatz ist in diesem Verfahren nicht möglich. Das Verfahren dauert ca. 2 Monate und die Kosten dieses Verfahrens (ca. 1.500 $ für 1- 5 Domains) trägt immer der Antragsteller. Die Parteien können auch nach Abschluss des Verfahrens vor der WIPO noch vor ein ordentliches Gericht ziehen, um die Entscheidung überprüfen zu lassen.

Voraussetzung für ein Obsiegen im WIPO-Schlichtungsverfahren ist, dass die streitige Domain identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit einem Namens- oder Markenrecht des Antragstellers ist. Darüber hinaus darf der Domaininhaber kein berechtigtes Interesse an der Registrierung der Domain haben. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse am Verkauf der Domain reicht dabei zur Begründung eines „berechtigten Interesses“ nicht aus. Sofern der Domaininhaber sich nicht meldet, die registrierte Domain über lange Zeit ohne Verwendung bleibt und auch sonst keine rechtmäßige Verwendung erkennbar ist, wird ein berechtigtes Interesse des Kennzeichenrechtsinhabers vermutet und die Übertragung der Domain durch die Schlichtungsstelle der WIPO angeordnet.

24. Gibt es Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten über .eu-Domains?

Auch hinsichtlich der .eu-Domains gibt es ein Schlichtungsverfahren.

Die alternative Streitbeilegung (ADR) für Streitigkeiten wg. .eu-Domainnamen wird vom in Prag ansässigen Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik angeboten.

Das Tschechische Schiedsgericht führt diese ADR-Verfahren gemäß den ADR-Regeln und den Ergänzenden ADR-Regeln und im Einklang mit den Allgemeinen Regeln für .eu-Domainnamen der Europäischen Kommission (EG-Verordnung 874/2004) durch. Im ADR-Verfahren muss dargelegt werden, warum der Domainname identisch oder verwechselbar mit dem Namen ist, für den ein Recht oder Rechte nach nationalem Recht und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt ist oder sind. Darüber hinaus muss entweder dargelegt werden, warum der Domainname vom Inhaber ohne Rechte oder legitime Interessen am streitigen Domainnamen registriert wurde oder warum der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert oder benutzt wurde oder wird.

Das ADR-Verfahren dauert ca. drei Monate und die Kosten trägt der Antragsteller. Die Entscheidung wird rechtskräftig, wenn der Gegner nicht innerhalb von 30 Tagen das ordentliche Gericht anruft. In diesem Falle entscheidet das nationale Gericht neu.

25. Was sollte im Vorfeld einer Domainregistrierung bzw. der Nutzung einer Domain beachtet werden?

Um eine Verletzung von Kennzeichenrechten (insbesondere Namensrechten, Markenrechten, Unternehmenskennzeichen und Werktiteln) durch die Registrierung bzw. die Nutzung einer Domain möglichst auszuschließen, sollte eine Recherche nach älteren Kennzeichen im Internet, den relevanten Markenämtern und den Handelsregistern durchgeführt werden.

26. Ist eine Berufsbezeichnung mit regionalem Zusatz als Domain zulässig?

Um eine Verletzung von Kennzeichenrechten (insbesondere Namensrechten, Markenrechten, Unternehmenskennzeichen und Werktiteln) durch die Registrierung bzw. die Nutzung einer Domain möglichst auszuschließen, sollte eine Recherche nach älteren Kennzeichen im Internet, den relevanten Markenämtern und den Handelsregistern durchgeführt werden.

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