Privat oder gewerblich – scheinprivaten Handel unterbinden
auf Ebay | Kleinanzeigen | Facebook etc.
Scheinprivate Händler auf ebay oder Facebook machen Ihnen als Internethändler die Preise kaputt und stören Ihr Online-Business? Sie möchten den scheinprivaten Handel möglichst effektiv und kostengünstig unterbinden?
Unsere Kanzlei ist als Fachanwaltskanzlei für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz auf Wettbewerbsrecht und die Unterbindung von Wettbewerbsverstößen spezialisiert.
Mit den nachfolgenden FAQs möchten wir Sie über die rechtlichen Grundlagen und unsere Maßnahmenpakete gegen scheinprivaten Handel informieren.
Wo kommt scheinprivater Handel am häufigsten vor?
Scheinprivate Verkäufer tummeln sich insbesondere bei ebay, ebay-Kleinanzeigen und Facebook und stellen eine ernsthafte Bedrohung für gewerbliche Händler dar.
Aufgrund der Missachtung von Verbraucherschutzvorschriften, steuerlichen und gewerblichen Pflichten haben scheinprivate Verkäufer in aller Regel viel geringere laufende Kosten, welche sie nicht in den Preis für ihre Produkte einkalkulieren müssen.
So haben lautere Händler umfangreiche unternehmerische Pflichten zu beachten, insbesondere müssen sie als Unternehmer dem Verbraucher umfangreiche und kostspielige Rechte, z.B. Widerrufsrechte und Gewährleistungsrechte, einräumen. Darüber hinaus trifft einen Händler insbesondere im Fernabsatz eine schier unübersichtliche Flut von weiteren Informations- und Registrierungspflichten (z.B. Impressum, Datenschutz, fernabsatzrechtliche Informationspflichten, Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, produktspezifische Informationspflichten, Registrierungspflichten), welche häufig nur mit einer kostspieligen spezialisierten Rechtsberatung in den Griff zu kriegen sind. Schließlich müssen lautere Händler in aller Regel höhere Markplatzgebühren für gewerbliche Händler bezahlen, das Versandrisiko übernehmen und sämtliche Umsätze versteuern. All dies sind natürlich Kostenfaktoren, welche durch lautere Händler in die Preise einkalkuliert werden müssen.
Wie ist die Rechtslage – sind scheinprivate Verkäufe wettbewerbswidrig?
Scheinprivate Verkäufe sind – gleichgültig auf welche Weise und über welche Plattform der scheinprivate Verkauf erfolgt – wettbewerbswidrig. Nach dem Anhang zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt folgendes:
Gemäß § 3 Absatz 3 UWG ist eine solche geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, d.h. der Gesetzgeber hat erkannt, dass scheinprivate Verkäufer den lauteren Handel gefährden kann und diese wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung in die sogenannte „schwarze Liste“ für stets unzulässige geschäftliche Handlungen im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG aufgenommen.
Ab wann ein privater Verkäufer (Verbraucher) zu einem scheinprivaten Verkäufer (Unternehmer) wird, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls.
Grundsätzlich ist ein Unternehmer nach der gesetzlichen Regelung des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts überwiegend in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt damit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht keine Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft ist (vgl. Urteil des BGH vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05).
Ob ein Verkäufer planmäßige und auf eine gewisse Dauer angelegte entgeltliche Leistungen am Markt anbietet und damit unternehmerisch tätig ist, wird in der Rechtsprechung vielmehr anhand von verschiedenen Indizien beurteilt. Die Indizien, welche für einen unternehmerischen Zweck sprechen und im Falle eines scheinprivaten Verkäufers daher geprüft werden müssen, sind nach der Rechtsprechung folgende:
Wie entscheiden die Gerichte bei scheinprivatem Handel?
Tendenziell gehen die Gerichte bei dem Verkauf von gleichartigen Waren recht schnell von einer gewerblichen und damit unternehmerischen Tätigkeit eines Verkäufers aus, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen:
Kann scheinprivater Handel effektiv unterbunden werden?
Sofern Sie sich gegen scheinprivate Verkäufer zur Wehr setzen möchten und unsere Kanzlei mit dem Vorgehen gegen den scheinprivaten Verkäufer beauftragen, werden wir den scheinprivaten Handel schnell und mit effektiven Mitteln unterbinden.
Zunächst wird der scheinprivate Verkäufer in aller Regel außergerichtlich mittels eines Anwaltsschreibens abgemahnt. Der scheinprivate Verkäufer wird demnach aufgefordert eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben.
Mittels der strafbewehrten Unterlassungserklärung muss sich der scheinprivate Verkäufer dazu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, die konkreten Waren als privater Verkäufer anzubieten und bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung eine empfindliche Vertragsstrafe an Sie zu zahlen.
Gibt der scheinprivate Verkäufer eine ordnungsgemäße strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird diese angenommen und es kommt ein Unterlassungsvertrag zwischen Ihnen und dem scheinprivaten Verkäufer zustande.
Gibt der scheinprivate Verkäufer keine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung ab, wird regelmäßig eine sogenannte „einstweilige Verfügung“ beim zuständigen Gericht beantragt, um auf diesem Wege ein (gerichtliches) Verbot des unerlaubten Handels zu erreichen.
Ergeht die einstweilige Verfügung und wird sie zugestellt kann demnach im Wiederholungsfalle der Erlass eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den scheinprivaten Verkäufer bei Gericht beantragt werden. Auf diese Weise sind Sie demnach ebenfalls effektiv vor weiterem scheinprivaten Handel – ähnlich wie bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – geschützt. Ein weiterer Vorteil einer einstweiligen Verfügung liegt darin, dem scheinprivaten Verkäufer zu zeigen, dass gerichtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche nicht gescheut werden. Dies bringt uneinsichtige scheinprivate Verkäufer oftmals zur Vernunft.
Einzelheiten zu einstweiligen Verfügungen können Sie unseren detaillierten Erläuterungen über einstweilige Verfügungen entnehmen.
Mit der außergerichtlichen Abmahnung wird der scheinprivate Verkäufer ebenfalls aufgefordert, die Anwaltskosten für die Abmahnung auszugleichen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verschuldensunabhängig. Voraussetzung für die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten ist lediglich, dass objektiv ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und die Abmahnung gewissen formellen Anforderungen genügt.
Werden die außergerichtlichen Kosten durch den Gegner nicht freiwillig erstattet, wird der Kostenerstattungsanspruch vor Gericht eingeklagt und diese Kosten sowie die gerichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten anschließend vollstreckt. Der Kostenerstattungsanspruch ist demnach lediglich dann gefährdet, wenn der Gegner insolvent ist. Das Insolvenzrisiko lässt sich in aller Regel durch eine vorherige Bonitätsprüfung mindern, welche wir vor einem anwaltlichen Vorgehen gerne für Sie durchführen.
Was wir für Sie tun können
Als Fachanwaltskanzlei für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sind wir seit vielen Jahren spezialisiert auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen – selbstverständlich auch von scheinprivaten Händlern und irreführenden geschäftlichen Handlungen.
Gerne informieren wir Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten bei einem Wettbewerbsverstoß und helfen Ihnen mit effektiven Mitteln Ihre Ansprüche durchzusetzen. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich und kostenfrei. Wir melden uns bei Ihnen und schlagen Ihnen weitere Maßnahmen vor. Bei unlauteren geschäftlichen Handlungen muss grundsätzlich der Rechtsverletzer die Anwaltkosten ersetzen. Der Kostenerstattungsanspruch ist dann lediglich bei einer Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit des Gegners gefährdet. Das Ausfallrisiko lässt sich in aller Regel durch eine vorherige Bonitätsprüfung mindern, welche wir vor einem anwaltlichen Vorgehen auf Wunsch gerne für Sie durchführen.
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