Irreführende Werbung
Unterstützung bei unlauteren Werbemaßnahmen
Ihr Konkurrent wirbt in irreführender Art und Weise? Sie möchten die irreführende Werbung bzw. das wettbewerbswidrige Verhalten des Wettbewerbers unterbinden?
Sie haben eine Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage wegen einer irreführenden geschäftlichen Handlung erhalten und möchten sich über die Rechtslage und die Reaktionsmöglichkeiten informieren?
Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Irreführungsgefahr ist ausschließlich nach dem tatsächlichen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nach sämtlichen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei eine geschäftliche Handlung immer in Zusammenhang gesehen werden muss und nicht isoliert betrachtet werden darf.
5 UWG gibt dann weiter vor, dass eine geschäftliche Handlung stets irreführend ist, wenn eine geschäftliche Handlung unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Wie diese „Angaben“ gemacht werden ist dabei nicht entscheidend. „Angaben“ im zuvor genannten Sinne sind nicht nur Angaben in Textform, sondern auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie Angaben durch bildliche Darstellungen (z.B. Fotos, Grafiken, Videos) und Angaben durch sonstige Darstellungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Werden unwahre, irreführende oder täuschende Aussagen Dritter zu Werbezwecken (z.B. über Empfehlungsschreiben) verwendet, macht sich der Werbende diese unlauteren Angaben „zu eigen“. Nach der Rechtsprechung muss sich der Werbende die Aussagen Dritter wettbewerbsrechtlich voll zurechnen lassen – und zwar auch dann, wenn er selber keine Kenntnis von der Unwahrheit der Aussage des Dritten hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1965, Ib ZR 4/64, II.2.a Bleistiftabsätze).
Gemäß § 5 UWG sind insbesondere irreführenden Angaben über folgende Umstände unlauter:
Es dürfen keine irreführenden Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung gemacht werden. Zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistungen zählen insbesondere folgende Merkmale:
Es dürfen auch keine irreführenden Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers gemacht werden, wie z.B. irreführende Angaben über:
Es dürfen keine irreführenden Angaben über Aussagen oder Symbole gemacht werden,
Es dürfen auch keine irreführenden Angaben über die Notwendigkeit:
Es dürfen keine irreführenden Angaben über den Anlass des Verkaufs gemacht werden, wie z.B.:
Nach § 5 Abs. 4 UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.
Ist es streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Es dürfen auch keine irreführenden Angaben über die Einhaltung eines Verhaltenskodexes gemacht werden, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist.
Es dürfen keine irreführenden Angaben über Rechte des Verbrauchers gemacht werden, insbesondere solche auf Grund von:
Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 3 UWG auch dann irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechselungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
Gegen eine unlautere Verwechselungsgefahr und der damit zusammenhängenden Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware / Dienstleistung kann nunmehr auch von einem Dritten – und nicht nur von einem Markenrechtsinhaber – nach § 5 Abs. 3 UWG vorgegangen werden.
Urteile zu irreführenden Angaben finden Sie nachfolgend:
Als Fachanwaltskanzlei für IT-Recht und für gewerblichen Rechtsschutz sind wir seit vielen Jahren spezialisiert auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen – selbstverständlich auch von irreführenden geschäftlichen Handlungen.
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