Negative Bewertung löschen
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Sie haben eine negative Bewertung im Internet erhalten und suchen Unterstützung bei der Löschung der Bewertung? Eine negative Bewertung im Internet kann schnell Rufschädigungen und andere gravierende Folgen für den Betroffenen haben.
Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren spezialisiert auf Äußerungs- und Medienrecht, insbesondere im Internet. Wir unterstützen Unternehmen, Ärzte, Kliniken und andere Betroffene bei negativen Bewertungen und gehen dabei sowohl gegen den Bewerter (sofern bekannt) als auch gegen die Betreiber der Bewertungsportale vor.
Gerne informieren wir Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten bei einer negativen Bewertung und helfen Ihnen mit effektiven Mitteln Ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenfrei.
Bitte beachten Sie, dass ein Eilverfahren vor Gericht zur effektiven Löschung einer rechtswidrigen negativen Bewertung in aller Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich ist. Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist demnach ein schnelles und entschlossenes Handeln notwendig, um die Rechtsverletzung effektiv zu unterbinden, sollte der Bewerter oder das Bewertungsportal auf eine außergerichtliche Abmahnung bzw. eine Beschwerde nicht reagieren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Speicherung frei zugänglicher Daten eines Betroffenen durch ein Bewertungsportal aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des BGH vom 23.06.2010, Az. VI ZR 196/08 – spickmich; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2014, VI ZR 358/13). Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn das Geschäftsmodell des Bewertungsportals nicht den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht (vgl. hierzu insbesondere: Jameda-Urteil des BGH vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Speicherung frei zugänglicher Daten eines Betroffenen durch ein Bewertungsportal aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des BGH vom 23.06.2010, Az. VI ZR 196/08 – spickmich; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2014, VI ZR 358/13). Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn das Geschäftsmodell des Bewertungsportals nicht den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht (vgl. hierzu insbesondere: Jameda-Urteil des BGH vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17)
Sofern die Identität des Bewerters bekannt ist, kann der Bewerter abgemahnt und zur Beseitigung der rechtswidrigen Bewertung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz der Anwaltskosten aufgefordert werden. Unter Umständen kommt auch ein Schadensersatzanspruch und eine Strafanzeige in Betracht.
Ist die Identität des Bewertes unbekannt, kann die Identität gegebenenfalls über eine Strafanzeige und Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und/oder über ein zivilrechtliches Gestattungsverfahren ermittelt werden.
Parallel kann sich ein Betroffener an den Betreiber des Bewertungsportals wenden. Dieser sollte unter Darlegung der Rechtswidrigkeit der negativen Bewertung aufgefordert werden, die negative Bewertung zu löschen. Der Portalbetreiber muss dann klären, ob die Bewertung rechtswidrig ist oder nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Portalbetreiber bei Beanstandungen von Bewertungen klären, ob die Bewertung rechtswidrig ist (dann Löschungspflicht) oder nicht (dann muss die Bewertung nicht gelöscht werden).
Der BGH gibt im Urteil vom 25.10.2011 (Az.: VI ZR 93/10) auch eine Anleitung, wie ein Portalbetreiber mit einer Beanstandung umgehen muss:
„Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog (hier: den Eintrag/ die Bewertung) Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für Bewertungsportale (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal).
Es besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber auf Herausgabe der Daten des Verfassers einer rechtswidrigen Bewertung im Falle einer strafbaren Äußerung (z.B. Beleidigung, Verleumdung).
Darüber hinaus müssen die Daten im Falle einer strafbaren Äußerung an Ermittlungsbehörden (Polizei Staatsanwaltschaft) herausgegeben werden, so dass über den Umweg einer Strafanzeige gegebenenfalls die Identität des Bewerters ermittelt werden kann.
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