Negative Bewertung löschen
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Sie haben eine negative Bewertung im Internet erhalten und suchen Unterstützung bei der Löschung der Bewertung? Eine negative Bewertung im Internet kann schnell Rufschädigungen und andere gravierende Folgen für den Betroffenen haben.
Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren spezialisiert auf Äußerungs- und Medienrecht, insbesondere im Internet. Wir unterstützen Unternehmen, Ärzte, Kliniken und andere Betroffene bei negativen Bewertungen und gehen dabei sowohl gegen den Bewerter (sofern bekannt) als auch gegen die Betreiber der Bewertungsportale vor.
Gerne informieren wir Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten bei einer negativen Bewertung und helfen Ihnen mit effektiven Mitteln Ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenfrei.
Bitte beachten Sie, dass ein Eilverfahren vor Gericht zur effektiven Löschung einer rechtswidrigen negativen Bewertung in aller Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich ist. Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist demnach ein schnelles und entschlossenes Handeln notwendig, um die Rechtsverletzung effektiv zu unterbinden, sollte der Bewerter oder das Bewertungsportal auf eine außergerichtliche Abmahnung bzw. eine Beschwerde nicht reagieren.
Ist die Speicherung von Daten durch Bewertungsportale zulässig?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Speicherung frei zugänglicher Daten eines Betroffenen durch ein Bewertungsportal aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des BGH vom 23.06.2010, Az. VI ZR 196/08 – spickmich; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2014, VI ZR 358/13). Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn das Geschäftsmodell des Bewertungsportals nicht den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht (vgl. hierzu insbesondere: Jameda-Urteil des BGH vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17)
In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Entfernung der negativen Bewertung gegen den Portalbetreiber?
Einen Anspruch auf Entfernung einer negativen Bewertung besteht insbesondere in folgenden Fällen:
(siehe hierzu auch unsere Rechts-Infos: Jameda darf keine falschen Tatsachenbehauptungen veröffentlichen; Bundesgerichtshof zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers; Amtsgericht München zur Zulässigkeit eines Ärztebewertungsportals – Unerwünschte Bewertung; Jameda darf positive Bewertungen u.U. entfernen; Bundesgerichtshof gibt der Klage einer Ärztin gegen das Bewertungsportal Jameda auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten statt; Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals; Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet bei selbstständiger Einschätzung von rechtswidrigen Bewertungen als Störer; OLG Hamburg: Hotelbewertung weiterhin erlaubt – Hotelbetreiberin unterliegt im Rechtsstreit mit Hotelbewertungsportal; weitere gerichtliche Entscheidungen zu Bewertungsportalen)
ACHTUNG: Auch eine notenmäßige Bewertung kann dann angegriffen werden, wenn zusätzlich ein Freitextkommentar durch den Bewertenden abgegeben wird und in diesem Kommentar „falscher oder unvollständiger Sachverhalt“ geschildert wird und die schlechten Noten daher auf falschen oder unvollständigen Tatsachen beruhen (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.10.2014, Az.: 18 W 1933/14).
Umstritten ist die Rechtslage noch, sofern lediglich eine schlechte Note ohne einen Freitextkommentar vergeben wird und diese schlechte Note daher nicht objektiv nachprüfbar ist. Diese Sachverhalte wurden von verschiedenen Gerichten bislang unterschiedlich beurteilt, so dass hier die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden muss.
ACHTUNG: Nicht jede negative Bewertung erreicht die Grenze der Schmähkritik. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich auch eine negative Bewertung hinzunehmen, sofern es sich um eine Bewertung im Bereich der Sozialsphäre handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2014, VI ZR 358/13).
ACHTUNG: Dies verletzt nicht nur die Persönlichkeitsrechte (auch Unternehmenspersönlichkeitsrechte) des Betroffenen, sondern ist in der Regel auch nach § 4 UWG (Mitbewerberschutz) wettbewerbswidrig.
ACHTUNG: Ginsichtlich der Frage, ob personenbezogene Daten im Rahmen einer Bewertung veröffentlicht werden dürfen, kommt es auf eine Interessenabwägung und damit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. In der Regel werden die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen, so dass die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewertung häufig rechtswidrig ist.
Allerdings begründet nicht jede Namensangabe in einer Bewertung eine Datenschutzverletzung und einen ungerechtfertigten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen (vgl. z.B.: Urteil des Landgericht Essen vom 29.10.2020, Az. 4 O 9/20).
Wie kann ein Betroffener bei einer rechtswidrigen negativen Bewertung vorgehen?
Sofern die Identität des Bewerters bekannt ist, kann der Bewerter abgemahnt und zur Beseitigung der rechtswidrigen Bewertung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz der Anwaltskosten aufgefordert werden. Unter Umständen kommt auch ein Schadensersatzanspruch und eine Strafanzeige in Betracht.
Ist die Identität des Bewertes unbekannt, kann die Identität gegebenenfalls über eine Strafanzeige und Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und/oder über ein zivilrechtliches Gestattungsverfahren ermittelt werden.
Parallel kann sich ein Betroffener an den Betreiber des Bewertungsportals wenden. Dieser sollte unter Darlegung der Rechtswidrigkeit der negativen Bewertung aufgefordert werden, die negative Bewertung zu löschen. Der Portalbetreiber muss dann klären, ob die Bewertung rechtswidrig ist oder nicht.
Welche Maßnahmen muss der Betreiber eines Bewertungsportals auf eine Beschwerde eines Betroffenen hin ergreifen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Portalbetreiber bei Beanstandungen von Bewertungen klären, ob die Bewertung rechtswidrig ist (dann Löschungspflicht) oder nicht (dann muss die Bewertung nicht gelöscht werden).
Der BGH gibt im Urteil vom 25.10.2011 (Az.: VI ZR 93/10) auch eine Anleitung, wie ein Portalbetreiber mit einer Beanstandung umgehen muss:
„Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog (hier: den Eintrag/ die Bewertung) Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für Bewertungsportale (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal).
Hat ein Betroffener Anspruch auf Herausgabe der Daten des Verfassers der Bewertung gegen den Portalbetreiber?
Ein Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber auf Herausgabe der Daten des Verfassers einer rechtswidrigen Bewertung, welche auf einer strafbaren Äußerung beruht, (z.B. Beleidigung, Verleumdung) kann nach § 14 Abs. 3 TMG in Betracht kommen.
Darüber hinaus müssen die Daten im Falle einer strafbaren Äußerung an Ermittlungsbehörden (Polizei Staatsanwaltschaft) herausgegeben werden, so dass über den Umweg einer Strafanzeige gegebenenfalls die Identität des Bewerters ermittelt werden kann.
Was wir für Sie tun können
Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren spezialisiert auf Äußerungs- und Medienrecht, insbesondere im Internet. Wir unterstützen Unternehmen, Ärzte und andere Betroffene bei negativen Bewertungen und gehen dabei sowohl gegen den Bewerter (sofern bekannt) als auch gegen die Betreiber der nachfolgenden Bewertungsportale vor:
Unser Vorgehen in drei Schritten:
Schritt 1: Wir führen eine Vorprüfung durch und ermitteln die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Betreiber des Portals und/oder gegen denjenigen, der für den Eintrag im Portal verantwortlich ist. Das Ergebnis unserer Prüfung übermitteln wir fernmündlich oder per E-Mail innerhalb von spätestens drei Werktagen nach der Bestätigung des Auftrags durch uns. Hierfür berechnen wir einmalig 90,00 EUR netto zzgl. Umsatzsteuer (= 107,10 EUR brutto).
Schritt 2: Sollten wir hinreichende Erfolgsaussichten erkennen, setzen wir uns mit der Gegenseite (Portalbetreiber) in Verbindung und führen ein Beschwerdeverfahren bei dem Bewertungsportal durch. Das kostet – je nach Portal, Zahl der Einträge und Umfang der Angelegenheit – einmalig ab 250 EUR netto zzgl. Umsatzsteuer; bitte erfragen Sie für Ihren Fall den konkreten Preis für unsere Dienstleistung.
Schritt 3: Für den Fall einer etwaig notwendigen außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem eigentlichen Verfasser der Bewertung berechnen wir Gebühren auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), wobei die Gebühr gemäß Schritt 1 zu 100% angerechnet wird.
Hinweis zur Kostenerstattung: In der Regel ist der Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung (sofern bekannt) zur Erstattung der von Ihnen aufgewendeten Anwaltskosten verpflichtet, so dass Sie im Ergebnis nicht mit Kosten belastet werden, sofern der Verfasser der Bewertung bekannt ist.
Hinweis für Rechtsschutzversicherte: Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, besteht in der Regel Versicherungsschutz für ein außergerichtliches bzw. gerichtliches Vorgehen gegen den Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung und/oder gegen das Bewertungsportal, so dass Sie auch kein Insolvenz- bzw. Prozessrisiko tragen müssen. Im Falle einer Rechtsschutzversicherung berechnen wir sämtliche Gebühren unserer Tätigkeiten auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Selbstverständlich berechnen wir für Sie vorab die im Einzelfall maßgeblichen Gebühren, einschließlich des sog. Prozesskostenrisikos und/oder holen eine Kostendeckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.
Gerne informieren wir Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten bei negativen Bewertungen und helfen Ihnen mit effektiven Mitteln Ihre Ansprüche durchzusetzen. Der erste Kontakt ist unverbindlich und kostenfrei. Wir melden uns bei Ihnen und schlagen Ihnen weitere Maßnahmen vor. Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!
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