Einstweilige Verfügung | Klage erhalten?

Wettbewerbsrecht | Urheberrecht | Marken- und Kennzeichenrecht | Medienrecht | IT-Recht

Sie haben eine einstweilige Verfügung oder eine Klage eines Gerichts wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes oder eines Verstoßes gegen Urheberrechte, Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte, Persönlichkeitsrechte oder Datenschutzrechte erhalten und suchen einen Anwalt für Ihre Prozessvertretung vor Gericht?

Im Falle einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage eines Landgerichts besteht Anwaltszwang. In Verfahren vor den Landgerichten müssen Sie sich demnach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und können keine eigenen Prozesshandlungen vornehmen.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf IT- und Internetrecht, Urheber- und Medienrecht sowie Wettbewerbs-, Marken- und Designrecht. Gerne helfen wir Ihnen eine sinnvolle Verteidigungsstrategie für das gerichtliche Verfahren zu erarbeiten und vertreten Sie vor Gericht.

Wir machen das!

  • Über 25 Jahre Berufserfahrung

    im IT-Recht und im gewerblichen Rechtsschutz

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    für IT-Recht und für gewerblichen Rechtsschutz

FAQ

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG & KLAGE

1. Was ist der Unterschied zwischen einer einstweiligen Verfügung und einer Klage?

Rechtsverletzungen im Urheberrecht, im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerb, Marken, Design, Patente) und im Medienrecht (Presse und Persönlichkeitsrechte) sollen nach den Vorgaben des Gesetzgebers in der Regel zunächst außergerichtlich abgemahnt werden, bevor der Verletzte gerichtliche Maßnahmen einleitet. Hierdurch sollen die Kosten der Rechtsverfolgung gering gehalten und die Gerichte entlastet werden.

Mit einer außergerichtlichen Abmahnung wird dem Verletzer eines Rechts die Rechtsverletzung aufgezeigt und er wird aufgefordert, die Rechtsverletzung zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen. Um den Unterlassungsanspruch dann ohne Gerichtsverfahren aus der Welt zu räumen, ist der Verletzer in aller Regel dazu gezwungen, eine sog. „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Der Verletzer muss sich demnach durch die Abgabe einer ordnungsgemäßen strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichten, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und im Wiederholungsfalle eine empfindliche Vertragsstrafe an den Verletzten zu zahlen.

Gibt der Verletzer auf eine Abmahnung keine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ ab, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, seinen Unterlassungsanspruch im Wege einer „einstweiligen Verfügung“ oder einer „Unterlassungsklage“ gerichtlich geltend zu machen. Durch einen gerichtlichen Unterlassungstitel wird es dem Verletzer unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, durch ein Zivilgericht verboten, dass entsprechende Marken- oder Kennzeichenrecht zukünftig weiter zu verletzen. Zudem werden die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in aller Regel dem Verletzer durch das Gericht auferlegt.

Ein „einstweiliges Verfügungsverfahren“ ist ein gerichtliches Eilverfahren, um eine schnelle und effektive Unterbindung des Rechtsverstoßes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterlassungsanspruch zu erreichen und zukünftigen kerngleichen Verletzungen durch den Verletzer vorzubeugen. Mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren wird eine Rechtsverletzung demnach im Eilverfahren – jedoch nur vorläufig – verboten. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über das zu unterlassende Verhalten oder einer Abschlusserklärung des Verletzers, besteht dann nur ein vorläufiges Verbot und der Verletzer kann z.B. Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen.

In diesem Verfahrensstadium hat der Verletzte die Möglichkeit denselben Unterlassungsanspruch, welchen er mittels einstweiliger Verfügung vorläufig gesichert hat, mittels einer neuen gerichtlichen Maßnahme – einer sogenannten „Hauptsacheklage“ – geltend zu machen, um so eine rechtskräftige, d.h. endgültige Entscheidung über den Unterlassungsanspruch zu erwirken. Sowohl das einstweilige Verfügungsverfahren als auch das Hauptsacheverfahren sind jeweils eigenständige gerichtliche Verfahren, in denen auch jeweils gesonderte Kosten entstehen, welche von dem Verlierer des gerichtlichen Verfahrens zu tragen sind.

2. Was ist nach der wirksamen Zustellung einer einstweiligen Verfügung zu beachten?

Rechtsverletzungen im Urheberrecht, im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerb, Marken, Design, Patente) und im Medienrecht (Presse und Persönlichkeitsrechte) sollen nach den Vorgaben des Gesetzgebers in der Regel zunächst außergerichtlich abgemahnt werden, bevor der Verletzte gerichtliche Maßnahmen einleitet. Hierdurch sollen die Kosten der Rechtsverfolgung gering gehalten und die Gerichte entlastet werden.

Mit einer außergerichtlichen Abmahnung wird dem Verletzer eines Rechts die Rechtsverletzung aufgezeigt und er wird aufgefordert, die Rechtsverletzung zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen. Um den Unterlassungsanspruch dann ohne Gerichtsverfahren aus der Welt zu räumen, ist der Verletzer in aller Regel dazu gezwungen, eine sog. „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Der Verletzer muss sich demnach durch die Abgabe einer ordnungsgemäßen strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichten, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und im Wiederholungsfalle eine empfindliche Vertragsstrafe an den Verletzten zu zahlen.

Gibt der Verletzer auf eine Abmahnung keine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ ab, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, seinen Unterlassungsanspruch im Wege einer „einstweiligen Verfügung“ oder einer „Unterlassungsklage“ gerichtlich geltend zu machen. Durch einen gerichtlichen Unterlassungstitel wird es dem Verletzer unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, durch ein Zivilgericht verboten, dass entsprechende Marken- oder Kennzeichenrecht zukünftig weiter zu verletzen. Zudem werden die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in aller Regel dem Verletzer durch das Gericht auferlegt.

Ein „einstweiliges Verfügungsverfahren“ ist ein gerichtliches Eilverfahren, um eine schnelle und effektive Unterbindung des Rechtsverstoßes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterlassungsanspruch zu erreichen und zukünftigen kerngleichen Verletzungen durch den Verletzer vorzubeugen. Mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren wird eine Rechtsverletzung demnach im Eilverfahren – jedoch nur vorläufig – verboten. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über das zu unterlassende Verhalten oder einer Abschlusserklärung des Verletzers, besteht dann nur ein vorläufiges Verbot und der Verletzer kann z.B. Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen.

In diesem Verfahrensstadium hat der Verletzte die Möglichkeit denselben Unterlassungsanspruch, welchen er mittels einstweiliger Verfügung vorläufig gesichert hat, mittels einer neuen gerichtlichen Maßnahme – einer sogenannten „Hauptsacheklage“ – geltend zu machen, um so eine rechtskräftige, d.h. endgültige Entscheidung über den Unterlassungsanspruch zu erwirken. Sowohl das einstweilige Verfügungsverfahren als auch das Hauptsacheverfahren sind jeweils eigenständige gerichtliche Verfahren, in denen auch jeweils gesonderte Kosten entstehen, welche von dem Verlierer des gerichtlichen Verfahrens zu tragen sind.

3. In welchen Fällen ist ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung sinnvoll?

Der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung, welche im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat insbesondere jederzeit die Möglichkeit Widerspruch (§ 924 ZPO) gegen die einstweilige Verfügung bei Gericht einzureichen.

Für einen Widerspruch gibt es keine Frist. Wartet der Antragsgegner jedoch mehrere Monate mit einem Widerspruch, besteht die Gefahr, dass das Widerspruchsrecht verwirkt wird. Auch hat der Widerspruch keine „aufschiebende Wirkung“,  d.h. die einstweilige Verfügung bleibt bis zur Entscheidung über den Widerspruch wirksam und muss durch den Antragsgegner beachtet werden.

Ist die einstweilige Verfügung durch ein Landgericht ergangen (was im Marken- und Kennzeichenrecht die Regel ist), muss der Widerspruch zwingend durch einen Anwalt eingelegt werden, § 78 Abs. 1 ZPO. Der Antragsgegner kann demnach im Anwaltsprozess den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung nicht selbst erheben.

Im Falle des Widerspruchs durch den Antragsgegner wird das Gericht einen zeitnahen Termin (oftmals wenige Tage bis zu 2 Wochen) festsetzen, um über den Bestand der einstweiligen Verfügung mündlich zu verhandeln. Nach der mündlichen Verhandlung wird dann über den Bestand der einstweiligen Verfügung durch Endurteil des Gerichts entschieden. Wird die einstweilige Verfügung dann bestätigt, hat der Antragsgegner sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung nach einem Widerspruch entstehen weitere Verfahrenskosten. Auch diese weiteren Verfahrenskosten hat der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung zu tragen, sofern die einstweilige Verfügung auf seinen Widerspruch hin nicht aufgehoben, sondern durch Urteil bestätigt wird. Wird die einstweilige Verfügung dagegen aufgehoben, hat der Antragsteller sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung macht demnach insbesondere dann Sinn, sofern der Widerspruch in der Sache auch tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn der Anspruch in der Sache oder die Eilbedürftigkeit zweifelhaft sind.

Hat ein Widerspruch dagegen in der Sache nur wenig Aussicht auf Erfolg, können weitere Kosten durch die Abgabe einer zeitnahen Abschlusserklärung vermieden werden. Im Ausnahmefall kann allerdings auch ein Widerspruch bei nur geringen Erfolgsaussichten wirtschaftlich sinnvoll sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Aufbrauchfrist für Werbematerial benötigt wird. In einer mündlichen Verhandlung lässt sich dies oft zwischen den Parteien vereinbaren.

Gegen das Urteil über den Widerspruch kann Berufung zum nächst höheren Gericht (in der Regel zum Oberlandesgericht) eingelegt werden. In einstweiligen Verfügungsverfahren ist dann allerdings Schluss. Eine Revisionsmöglichkeit, welche im ordentlichen Gerichtsverfahren u.U. besteht, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gegeben.

4. Wie kann die Erhebung einer Hauptsacheklage durch den Verletzten im einstweiligen Verfügungsverfahren verhindert werden und der Schaden so gering wie möglich gehalten werden?

Will der Verletzer die Erhebung einer Hauptsacheklage verhindern, um die Entstehung weiterer Verfahrenskosten zu verhindern, hat er die Möglichkeit nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung eine sog. „Abschlusserklärung“ abzugeben, d.h. die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf seine Rechte im einstweiligen Verfügungsverfahren zu verzichten. In diesem Fall ist das gerichtliche Verbot aus der einstweiligen Verfügung dauerhaft und steht einem Hauptsachetitel gleich.

Eine Abschlusserklärung beendet demnach das gesamte Verfahren über den Unterlassungsanspruch. Eine Hauptsacheklage ist nach Abgabe einer Abschlusserklärung nicht mehr notwendig und auch nicht mehr zulässig. Eine Abschlusserklärung ist damit insbesondere dann sinnvoll, wenn es keine bzw. nur geringe Erfolgsaussichten für einen Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung gibt und der Schaden so gering wie möglich gehalten werden soll.

5. Welche Frist gilt für die Abgabe einer Abschlusserklärung?

Dem Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Regel 2 Wochen nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung Zeit zu geben, diese als abschließende Erklärung anzuerkennen und eine Abschlusserklärung abzugeben (vgl. Urteil des BGH vom 22.01.2015, Az.: I ZR 59/14).

Reagiert der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht, wird der Antragsteller den Antragsgegner der einstweiligen Verfügung in der Regel durch ein anwaltliches Schreiben – das sogenannte „Abschlussschreiben“ – unter Fristsetzung zur Abgabe einer „Abschlusserklärung“ auffordern. Gleichzeitig wird im Falle der Nichtabgabe der Abschlusserklärung die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im ordentlichen Gerichtsverfahren angedroht.

Die Kosten des anwaltlichen Abschlussschreibens hat der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung zu tragen, sofern die einstweilige Verfügung berechtigt ist und der Antragsgegner seinerseits nicht innerhalb von 2 Wochen eine Abschlusserklärung abgibt.

An Kosten entstehen durch ein anwaltliches Abschlussschreiben in der Regel nochmal dieselben Anwaltskosten wie im einstweiligen Verfügungsverfahren (eine 1,3er Geschäftsgebühr ist im Regelfall angemessen, vgl. Urteil des BGH vom 22.01.2015, Az.: I ZR 59/14).

Durch ein anwaltliches Abschlussschreiben des Antragstellers fallen demnach nicht unerhebliche zusätzliche Kosten an, welche durch eine zeitnahe Abschlusserklärung des Antragsgegners der einstweiligen Verfügung vermieden werden können. Im Falle einer insgesamt berechtigten einstweiligen Verfügung ist die selbstständige Abgabe einer Abschlusserklärung daher die kostengünstigste Reaktionsmöglichkeit.

6. Wie hoch sind die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bzw. eines Hauptsachverfahrens?

Der Verlierer eines gerichtlichen Verfahrens hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren entstehen separate Verfahrenskosten. Die Höhe der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens richtet sich stets nach dem Streitwert des Verfahrens, welcher vom Gericht festgesetzt wird.

Die Streitwerte für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen variieren dabei erheblich und hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und des Gerichts ab.  Eine pauschale Aussage über die entstehenden Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist daher an dieser Stelle leider nicht möglich.

Sofern Sie Fragen zu den Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens haben, können Sie uns gerne telefonisch oder über unser Rechtsberatungsformular unverbindlich kontaktieren.

7. Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung – welche Möglichkeiten gibt es?

Ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung kann auch auf die Kosten des Verfahrens beschränkt werden. Insbesondere wenn der Antragsgegner vor Zustellung der einstweiligen Verfügung keine Abmahnung erhalten hat und dann – quasi aus heiterem Himmel – eine einstweilige Verfügung oder eines Gericht zugestellt bekommt, besteht die Möglichkeit diese durch Abgabe einer beschränkten Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen und nur gegen die Kostentragungslast Widerspruch einzulegen.

In diesem Fall wird die einstweilige Verfügung in der Sache als endgültige Regelung anerkannt. Da der Antragsgegner jedoch vorher außergerichtlich nicht abgemahnt wurde, hat er im Regelfall auch keinen Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben.

Erkennt er dann die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung durch Abgabe einer Abschlusserklärung an und legt im Übrigen Kostenwiderspruch ein, sind dem Antragsteller unter Umständen nach § 93 ZPO die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens durch Urteil aufzuerlegen. Gegen das Urteil über die Kostentragungslast ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO möglich.

8. Was wir für Sie tun können

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Marken- und Kennzeichnungsrecht. Gerne helfen wir Ihnen eine sinnvolle Verteidigungsstrategie für das gerichtliche Verfahren zu erarbeiten und vertreten Sie vor Gericht.

Sie können uns die einstweilige Verfügung bzw. die Klage auch für eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung übersenden. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen und schlagen Ihnen die weitere Vorgehensweise vor. Kosten entstehen Ihnen für diesen Service noch keine.

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