Abmahnung erhalten?
Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung zur Abwehr der Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung wegen der Verstöße gegen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, gewerbliche Schutzrechte (insbesondere Markenrecht und Designrecht), oder aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erhalten und wissen nicht wie Sie reagieren sollen?
Eine Abmahnung sollte stets äußerst ernst genommen werden. Die sinnvollste Reaktion auf eine Abmahnung hängt dabei immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine Abmahnung sollte daher stets durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Abmahnungen im IT- und Internetrecht, im Medienrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz. Gerne helfen wir Ihnen die Abmahnung auf ihre formelle und sachliche Rechtmäßigkeit zu prüfen und eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Sie können uns gerne für eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung anrufen oder uns die Abmahnung an info@anwalt-recht.online vorab zur Prüfung übersenden. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen und schlagen Ihnen die weitere Vorgehensweise vor. Kosten entstehen Ihnen für diesen Service noch keine.
Nachfolgend finden Sie einige allgemeine Informationen und Fragen zum Thema Abmahnungen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um allgemeine Informationen handelt, welche eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Im Wettbewerb sind Mitbewerber, Verbraucherschutzvereine und Wettbewerbsvereine u.U. zur Abmahnung von Wettbewerbsverstößen befugt. Im Urheberrecht, im gewerblichen Rechtsschutz sowie im Presse und Medienrecht können Inhaber von Schutzrechten (d.h. insbesondere Inhaber von Urheberrechten, Marken- und Kennzeichenrechten, Designrechten, Patentrechten und Inhaber von Persönlichkeitsrechten) im Falle einer Verletzung ihrer Schutzrechte die Rechtsverletzung außergerichtlich abmahnen.
Mittels einer außergerichtlichen Abmahnung soll dem Verletzer eines ausschließlichen Rechtes sowie einem Verletzer von Wettbewerbsrechten die Gelegenheit gegeben werden, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Eine Abmahnung ist in vielen Fällen sinnvoll und notwendig, um seine Rechte zu wahren und keine rechtlichen Nachteile zu riskieren.
Eine Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz (Marken, Designs, Patente) sowie eine Abmahnung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form und kann u.U. sogar mündlich (z.B. bei besonderer Eilbedürftigkeit auf einer Messe) erfolgen. Allerdings muss eine Abmahnung grundsätzlich folgende Elemente enthalten:
Bei Verletzungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gelten nach § 97a Abs. 2 UrhG strengere Formerfordernisse für eine Abmahnung.
In Urheberrechtssachen muss eine Abmahnung folgendes in klarer und verständlicher Weise angeben:
In Wettbewerbssachen muss eine Abmahnung folgenden formellen Voraussetzungen genügen:
Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Grundsätzlich gilt folgendes:
Mittels einer Abmahnung wird ein sogenannter „Unterlassungsanspruch“ durch den Rechteinhaber geltend gemacht. Aufgrund der begangenen Rechtsverletzung wird vermutet, dass die Rechtsverletzung zukünftig fortgesetzt bzw. wiederholt wird. Um eine Fortsetzung bzw. Wiederholung der Rechtsverletzung möglichst zu verhindern und die „Wiederholungsgefahr“ für die Zukunft auszuschließen, wird von den Gerichten verlangt, dass der Verletzer eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgibt.
Der Unterlassungsanspruch kann demnach außergerichtlich nur durch Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ ausgeräumt werden. In einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss der Verletzer erklären, dass er das abgemahnte Verhalten sofort abstellen und zukünftig unterlassen wird. Zudem muss er sich dazu verpflichten, bei zukünftigen Verstößen ein empfindliche Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zu zahlen.
Eine vorgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte niemals blindlings unterzeichnet oder durch den Verletzer selber formuliert bzw. modifiziert werden. Die Abgabe einer (auch modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung birgt aus folgenden Gründen erhebliche Risiken:
Wird eine (auch im Internet recherchierbare modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, welche der Rechteinhaber annimmt, kommt ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zu Stande. Der Unterlassungsvertrag unterliegt keiner Verjährung und bindet die Vertragsparteien daher bis zur wirksamen Beendigung des Unterlassungsvertrages, z. B. durch Kündigung, Aufhebung des Vertrages, den Eintritt einer auflösenden Bedingung, Anfechtung usw..
Inhalt dieses Unterlassungsvertrages ist in der Regel nicht nur die zukünftige Unterlassung der Rechtsverletzung. Vielmehr umfasst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in aller Regel auch weitergehende Beseitigungspflichten. Nach der Rechtsprechung muss der Verletzer im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Störungszustand insgesamt beseitigen.
Der Verletzer muss vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beispielsweise dafür Sorge tragen, dass die Rechtsverletzung (z.B. eine Urheber- oder auch eine Marken- und Kennzeichenrechtsverletzung) nicht mehr über Caches von Internetsuchmaschinen, über Internetarchive oder über Bewertungsfunktionalitäten von abgeschlossenen Verkäufen und Auktionen (z.B. bei ebay) abrufbar ist (vgl. z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, 13 U 58/14). Kommt der Verletzer seinen Beseitigungspflichten vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nach und kommt dann ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zu Stande, verstößt der Verletzer gegen den Unterlassungsvertrag.
Liegt eine Rechtsverletzung vor und gibt der Verletzer auf eine formell korrekte und sachlich berechtigte Abmahnung keine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ ab, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, seinen Unterlassungsanspruch im Wege einer „einstweiligen Verfügung„ oder einer „Unterlassungsklage„ gerichtlich geltend zu machen.
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein gerichtliches Eilverfahren, um eine schnelle Unterbindung des Rechtsverstoßes zu erreichen und zukünftigen kerngleichen Verletzungen vorzubeugen. Ein Klageverfahren ist dagegen ein ordentliches Gerichtsverfahren mit dem Ziel einen rechtskräftigen Unterlassungstitel gegen den Verletzer zu erwirken.
Durch einen gerichtlichen Unterlassungstitel wird es dem Verletzer unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, durch das Zivilgericht verboten, dass entsprechende Schutzrecht zukünftig weiter zu verletzen. Zudem werden die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in aller Regel dem Verletzer durch das Gericht auferlegt.
Verstößt der Verletzer dann nach Zustellung des gerichtlichen Unterlassungstitels gegen den Titel, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit bei Gericht ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Verletzer zu beantragen. Das Gericht prüft dann den Sachverhalt unter Anhörung der beteiligten Parteien und verhängt bei einem Verstoß gegen den Unterlassungstitel ein Ordnungsgeld (und ersatzweise Ordnungshaft) gegen den Verletzer. Im Unterschied zu einer Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen einen außergerichtlich abgeschlossenen Unterlassungsvertrag fließt das Ordnungsgeld allerdings dem Staat und nicht dem Rechteinhaber zu.
Die Motivation des Rechteinhabers den Verletzer zu überwachen bzw. nach Fehlern bei den Beseitigungspflichten zu suchen ist daher in der Regel geringer als bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einem bestehenden Unterlassungsvertrag.
Sie haben eine einstweilige Verfügung oder eine Klage wegen der Verletzung von Marken- oder Kennzeichenrechten erhalten? Gerne vertreten wir Sie auch in gerichtlichen Verfahren und helfen Ihnen eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln und den Schaden so gering wie möglich zu halten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Webformular mit uns auf oder rufen Sie uns an. Wir melden uns bei Ihnen und schlagen Ihnen die weitere Vorgehensweise vor. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns anschließend mit der weiteren Verteidigung beauftragen.
Hier kommt es darauf an, aus welchem rechtlichen Grund eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Grundsätzlich ist wie folgt zu unterscheiden:
In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten gilt folgendes:
In urheberrechtlichen Angelegenheiten gilt folgendes:
Soweit die Abmahnung unberechtigt oder aus formellen Gründen unwirksam ist, kann der Abgemahnte gemäß § 97a Abs. 2 UrhG Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war (vgl. § 97a Abs. 4 UrhG).
In markenrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes gilt folgendes:
Die unbegründete Abmahnung aus einem Marken- oder sonstigem gewerblichen Schutzrecht verpflichtet den Abgemahnten unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in der Regel zum Schadensersatz (vgl. Beschluss des BGH vom 15. Juli 2005 – GSZ 1/04; Beschluss des OLG München vom 08.01.2008, Az.: 29 W 2738/07).
Demnach sind die eigenen Anwaltskosten bei einer unberechtigten Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen gewerbliche Schutzrechte in der Regel erstattungsfähig.
Bei unberechtigten Abmahnungen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (z.B. Recht am eigenen Bild, Äußerungssachverhalte) soll es dagegen im Grundsatz keinen Erstattungsanspruch bezüglich der eigenen Verteidigungskosten gegen eine Abmahnung geben (vgl. z.B. OLG Hamm, Urt. v. 11.12.1979, WRP 1980, 216, 217; LG Hamburg, 20.04.2007 – 324 O 859/06).
Auszugehen ist dabei von dem das deutsche Zivilrecht prägenden Grundsatz, dass es keinen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen gibt, der sich unbegründet eines Anspruchs berühmt. Im Einzelfall kann allerdings auch bei einer unberechtigten Abmahnung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten in Betracht kommen.
Neben den strengen formellen Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 UWG darf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch nicht rechtsmissbräuchlich sein. Im Falle der missbräuchlichen Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen kann der Abgemahnte vom Abmahnenden gemäß § 8c UWG ebenfalls Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern.
Ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung missbräuchlich ist, ist dabei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu ermitteln (vgl. § 8c Absatz 1 UWG). Im Zweifel ist nach § 8c Absatz 2 UWG in folgenden Fällen von einem Missbrauch auszugehen:
In diesen – nunmehr in § 8c UWG gesetzlich geregelten – Fällen wurden auch bereits vor Inkraftreten des § 8c UWG eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Gerichte angenommen. Die in diesen Fällen ergangenen Entscheidungen können auch nach Inkraftreten des § 8c UWG weiterhin relevant sein und die nunmehr gesetzlich geregelten Missbrauchsfälle des § 8c Absatz 2 UWG konkretisieren bzw. ergänzen.
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Abmahnungen im IT- und Internetrecht, in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie im Presse- und Medienrecht. Gerne helfen wir Ihnen die Abmahnung auf ihre formelle und sachliche Rechtmäßigkeit zu prüfen, die Abmahnung abzuwehren oder eine sinnvolle Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
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