Designrecht

Produktdesigns schüzen und verteidigen

Das Designrecht schützt das Design von Produkten sowie auch Einzelteile von Produkten, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden. Das Designrecht soll Hersteller kreativer Erzeugnisse vor Design-Plagiaten schützen, um so das Produkt ungestört vermarkten zu können.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Eintragung von deutschen und europäischen Designrechten oder bei der Verletzung Ihrer Designrechte oder bei unlauteren Nachahmungen Ihrer Produktdesigns.

Sofern Sie eine Abmahnungeinstweilige Verfügung oder Klage wegen einer vermeintlichen Verletzung von Designrechten bzw. europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmustern erhalten haben, stehen wir Ihnen natürlich ebenfalls zur Seite und helfen Ihnen die Ansprüche abzuwehren bzw. den Schaden so gering wie möglich zu halten.

UNSERE LEISTUNGEN

IM DESIGNRECHT

Im Bereich des Designrechts sind wir insbesondere in den nachfolgenden Bereichen tätig:

  • Außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung bei Verletzungen von Designrechten bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechten

    sowie aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bei wettbewerbsrechtlich unlauteren Nachahmungen von Produkten

  • Entwicklung von Schutzrechtsstrategien

    insbesondere hinsichtlich flankierender gewerblicher Schutzrechte. z.B. Markenrechte

  • Anmeldung von Designrechten in Deutschland und Gemeinschaftsgeschmacksmustern in der EU

    in Kooperation mit einer Patentanwaltskanzlei

Die hier angegeben Leistungen sind lediglich beispielhaft und nicht abschließend.

FAQs

DESIGNRECHT

Durch ein deutsches Designrecht bzw. ein europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht werden zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen.

Computerprogramme gelten nicht als Erzeugnisse und sind demnach design- bzw. gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtlich nicht schutzfähig (für Computerprogramme besteht aber urheberrechtlicher Schutz und in Ausnahmefällen kann ein Patent angemeldet werden).

Webseiten und Webapplikationen sind keine Computerprogramme. Daher kommt für diese Erzeugnisse Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz grundsätzlich in Betracht.

Designs werden grundsätzlich durch Designschutzrechte (Deutschland) bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster (europäische Designschutzrechte) geschützt.

Im Designschutz ist zwischen eingetragenen Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmustern zu unterscheiden.

Ein eingetragenes Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat gegenüber einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster einige Vorteile, welche in den nachfolgenden FAQs noch näher dargestellt werden. Grundsätzlich ist daher für langlebige Designs eine Eintragung als Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster sinnvoll. Bei kurzlebigen Designs (z.B. in der Modebranche) hilft in einem Verletzungsfall in der Regel nur das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, um gegen Designverletzungen vorzugehen.

Neben dem Design- bzw. Geschmacksmuster kommt ein Schutz für ein Design aus einer dreidimensionalen Marke nach den Markengesetzen in Betracht. Auch die Marke muss allerdings angemeldet und eingetragen werden.

Sofern kein Design- und auch kein Markenschutz für ein Design besteht, gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit.

Lediglich in Ausnahmefällen kommt ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz – ergänzend zu den spezialgesetzlichen Regelungen des Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts und/oder des Markenrechts – in Betracht.

Der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit wird durch wettbewerbsrechtliche Ausnahmen durchbrochen, sofern die nachgeahmte Leistung eine sogenannte wettbewerbliche Eigenart besitzt und weitere Umstände hinzukommen, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen. Eine wettbewerbliche Eigenart liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Ausgestaltung oder spezielle Merkmale der Leistung geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Herkunftserzeugnisses hinzuweisen. Das Vorliegen einer wettbewerblich eigenartigen Leistung genügt jedoch für einen Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nicht. Zusätzlich zur wettbewerblichen Eigenart müssen weitere Umstände hinzukommen, um Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend machen zu können. Unlauter handelt insbesondere derjenige, der Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er

  • eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
  • die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
  • die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt oder redlich erlangt aber unredlich verwertet hat.

Ein Design ist geschützt, wenn es Eigenart aufweist und neu ist.

Ein Design weist dann die notwendige Eigenart auf, wenn der Gesamteindruck, den das Design bei einem informierten Benutzer hervorruft, sich von den zum Anmeldetag vorbekannten Designs (bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmustern) unterscheidet.

Weist ein Muster diese Eigenart auf, gilt es als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Einzelheiten unterschiedliches Muster offenbart worden ist.

Offenbart ist ein Muster schließlich dann, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Zu beachten ist zudem, dass eine Offenbarung unberücksichtigt bleibt, wenn das anzumeldende Muster während der 12 Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder einen Dritten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Wichtig bei der Anmeldung von Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmackmustern ist, dass deren tatsächliche Rechtswirksamkeit von den betreffenden Ämtern nicht geprüft wird. Es wird demnach von den Ämtern nicht geprüft, ob das Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei der Anmeldung tatsächlich “neu” war und tatsächlich “Eigenart” aufweist.

Bei einer vermeintlichen Verletzung eines Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann sich der vermeintliche Verletzer demnach mit dem Einwand verteidigen, dass tatsächlich gar kein Schutz besteht, weil das geschützte Muster zum Anmeldetag nicht neu war und/oder keine Eigenart zum vorbekannten Formenschatz aufweist.

Allerdings trägt der Verletzer in einem gerichtlichen Verfahren für diesen Einwand dann auch die Beweislast, was insbesondere in einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund der notwendigen schnellen Reaktionszeiten problematisch werden kann. Gelingt dem Verletzer dieser Nachweis im Verletzungsverfahren nicht, besteht Schutz durch das eingetragene Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster und dem Gegner können z.B. der Vertrieb und die Werbung seines rechtsverletzenden Produkts verboten werden.

Zusammengefasst wird Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz für Designs gewährt, die neu sind und Eigenart aufweisen. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Entwerfer eines Designs 12 Monate, nachdem das Muster der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht wurde, Zeit, sein Design anzumelden.

Die Schutzdauer eines eingetragenen deutschen Designrechts sowie eines EU-weiten Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt bis zu 25 Jahre, wobei die Gebühr zunächst für 5 Jahre bezahlt wird.

Sofern bei der Anmeldung des Designs- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusters beantragt wird, das Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht elektronisch zu veröffentlichen, beträgt die Schutzdauer zunächst lediglich 30 Monate. In diesem Fall werden zunächst auch geringere Amtsgebühren für die Anmeldung fällig. Die Nichtbekanntmachung des Designs- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann dabei aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein, etwa um zunächst abzuwarten, ob das Produkt vom Markt auch angenommen wird. Die Schutzdauer kann dann nach Ablauf des Aufschiebungszeitraumes auf 5 Jahre erstreckt werden, wobei dann bekannt gemacht werden muss.

Nach Ablauf der 5 Jahre kann dann alle weitere 5 Jahre bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet werden, so dass der Schutz des eingetragenen Musters weiter besteht.

Bei einer Internationalen Anmeldung nach dem Haagener Musterabkommen, welchem eine Vielzahl von Staaten beigetreten sind, beträgt die Schutzfrist fünf Jahre und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer ist je nach Land unterschiedlich, beträgt aber mindestens 10 Jahre ab Anmeldetag.

Eine Eintragung von Designs- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmustern bietet sich insbesondere für langlebige Designs an, um einen möglichst langen Schutz für sein Design sicherzustellen.

Es besteht die Möglichkeit der Designschutz- bzw. Gemeinschaftsgeschackmustersammelanmeldungen. Bei einer Sammelanmeldung von Designs- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmustern werden mehrere Einzelanmeldungen in eine Sammelanmeldung zusammengefasst, sofern es sich um dieselbe Produktgruppe handelt.

Der Unterschied des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zum eingetragenen Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht zum einen in der möglichen Schutzdauer.

Für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nur eine einmalig nicht verlängerbare Schutzdauer von 3 Jahren, beginnend mit der Zugänglichmachung des Musters in der Öffentlichkeit innerhalb des Territoriums der Gemeinschaft. Dagegen kann der Schutz für ein eingetragenes Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf 25 Jahre verlängert werden.

Darüber hinaus gibt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Inhaber nur dann ein Verbietungsrecht gegen einen Verletzer, wenn es sich tatsächlich um eine vorsätzliche Nachahmung handelt.

Diesen Vorsatz der Nachahmung muss derjenige, der sich auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beruft, im Verletzungsprozess darlegen und im Zweifel auch beweisen, was im konkreten Fall durchaus problematisch sein kann.

Zufällige verletzende Eigenschöpfungen können demnach – im Gegensatz zum eingetragenen Geschmacksmuster – durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht untersagt werden.

Bei der Verletzung von Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechten kommt insbesondere die Geltendmachung folgender Ansprüche in Betracht:

  • Beseitigung der Verletzung
  • bei Wiederholungsgefahr Unterlassung
  • Schadensersatz
  • Auskunft (z.B. über Herkunft, Vertriebswege, Umsätze)
  • Vernichtungs- oder Herausgabeansprüche hinsichtlich rechtswidriger Plagiatsprodukte sowie der entsprechenden Herstellungsvorrichtungen
Gerne sind wir Ihnen bei der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche wegen einer Designschutzverletzung behilflich.

Die Amtsgebühren der Ämter für die Anmeldung von Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechten finden Sie auf der Webseite des jeweiligen Amtes:

Hinzu kommen Kosten für Recherchen nach vorbestehenden Schutzrechten sowie Anwaltskosten für die Beratung und die Anmeldung der Design- bzw. Geschmacksmuster. Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten und die Kosten einer Recherche sowie die Anwaltskosten.

Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung Ihrer Marken zu transparenten Pauschalpreisen…

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