Reputationsschutz

Rechtsschutz bei rechtswidriger Berichterstattung im Internet und in sonstigen Medien

Ihre Persönlichkeitsrechte werden durch rechtswidrige Berichterstattungen im Internet, der Presse oder den klassischen Medien verletzt?

Wir sind spezialisiert auf die Unterbindung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und in den klassischen Medien. Gerne  unterstützen wir Sie im Falle von rechtswidrigen Berichterstattungen und Äußerungen und helfen Ihnen Ihre Ansprüche mit effektiven Maßnahmen durchzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass ein Eilverfahren vor Gericht zur effektiven Unterbindung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in aller Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich ist. Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist demnach ein schnelles und entschlossenes Handeln notwendig, um die Rechtsverletzung effektiv zu unterbinden, sollte der Verletzer auf eine außergerichtliche Abmahnung nicht reagieren bzw. die Rechtsverletzung fortsetzen.

FAQ

REPUTATIONSSCHUTZ

Nicht durch jede kritische Äußerung wird – quasi automatisch – die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (welcher eine natürliche Person oder ein Unternehmen sein kann) verletzt. Es stellt sich demnach die Frage, in welchen Fällen durch eine Berichterstattung bzw. eine Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt ist und in welchen Fällen eine Äußerung noch zulässig ist.

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt bei Äußerungen regelmäßig dann vor, wenn es sich bei der Äußerung um eine „unwahre Tatsachbehauptung“ handelt. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in aller Regel keinen rechtfertigenden Grund (vgl. z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2011, Az. 7 U 128/09BVerfG NJW 1999, 1322).

Demgegenüber genießen „Meinungsäußerungen“ den grundrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und sind somit in aller Regel zulässig. Eine Meinungsäußerung wird erst dann unzulässig, wenn es sich um eine sogenannte „Schmähkritik“ handelt. Eine unzulässige Schmähkritik wird nur dann angenommen, wenn die Kritik ehrverletzend ist und ausschließlich zur Diffamierung des Betroffenen erfolgt.

Es kommt somit im Äußerungsrecht häufig darauf an, ob eine Äußerung als eine „unwahre Tatsachenbehauptung“ oder eine „Meinungsäußerung“  zu verstehen ist.

Tatsachenbehauptungen“ sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind.

Dagegen sind „Meinungsäußerungen“ durch die Elemente des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet und eben nicht nachweisbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 217/15).

Eine Abgrenzung zwischen Tatsachbehauptung und Meinungsäußerung kann in Grenzfällen schwierig sein. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, dürfen die Äußerungen nicht isoliert gesehen werden, sondern müssen immer im Gesamtzusammenhang (z.B. eines Berichtes, Interviews etc.) betrachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08).

Im Zweifel soll in Grenzfällen nach Ansicht der Gerichte aufgrund der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit eine Äußerung als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sein.

Wahre Tatsachenbehauptungen aus der sogenannten „Sozialsphäre“ müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Zum Bereich der „Sozialsphäre“ gehören alle Tätigkeiten, die in der Öffentlichkeit stattfinden, also insbesondere berufliche, politische, ehrenamtliche Tätigkeiten und Tätigkeiten in Vereinen.

In Ausnahmefällen kann auch die Berichterstattung über „wahre Tatsachen“ aus der Sozialsphäre einer Person unzulässig sein. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings sehr hoch, da grundsätzlich die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an wahren Tatsachen aus der Sozialsphäre einer Person das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen überwiegen.

Sofern allerdings die Verbreitung von wahren Tatsachen schwerwiegende Folgen für den Betroffenen hat und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht (mehr) allzu hoch ist, kann auch die Verbreitung „wahrer Tatsachen“ aus der Sozialsphäre unzulässig sein.

Von dieser Rechtsprechung sind insbesondere Online-Archive von Presseunternehmen betroffen, welche Berichte über schwere Straftäter auch noch nach Jahren vorhalten und so verhindern, dass Straftäter im Falle der Verbüßung der Strafe sich in die Gesellschaft wieder eingliedern können. Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009, Az.: VI ZR 228/08) erläutert die Grundsätze wie folgt:

 „Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17).“

 „Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie ü- ber die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199, 204).

Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365 15 – 9 – Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom 15. November 2005 – VI ZR 286/04 – VersR 2006, 274 Rn. 14). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 21). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden“. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 – Beschwerde Nr. 35841/02, – Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils m.w.N.).“

Im Ergebnis wird in diesen Fällen von den Gerichten eine komplexe Abwägung der widerstreitenden Interessen anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchgeführt. Maßgebliche Abwägungskriterien sind beispielsweise ob es sich sachbezogene, nicht stigmatisierende Aussagen handelt, die Haltung des Täters geschildert wird, sofern er seine Unschuld beteuert und eineerkennbar frühere (Archiv-)Berichterstattung handelt. Ein Anspruch auf vollständige Immuniesierung vor ungewollter Darstellung persönlichkeitsrechtsverletzender Geschehnisse besteht in der Regel allerdings nicht, da die Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, vorangegangene zeitgeschichtliche Geschehnisse recherchieren zu können (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08).

Presseunternehmen müssen allerdings auf Hinweis eines Betroffenen dafür sorgen, dass Suchmaschinen nicht auf die entsprechenden Inhalte in Online-Archiven zugreifen können, um so eine ständige Breitenwirkung von Geschehnissen aus der Vergangenheit verurteilter Straftäter zu vermeiden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2015, Az. 7 U 29/12). Für diese Lösung spricht auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, in welchem festgestellt wurde, dass es ein „Recht auf Vergessen“ gibt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12).

Berichterstattungen über Bereiche aus der sogenannten „Privat- oder Intimsphäre“ einer Person sind in der Regel rechtswidrig, auch wenn es sich um „wahre Tatsachen“ handelt.

Die sogenannte „Privat- oder Intimsphäre“ betrifft diejenigen Lebensbereiche, die der Öffentlichkeit verborgen sind und nur abgegrenzten Personen zugänglich sind. Dieser Lebensbereich umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ oder sogar „intim“ eingestuft werden. Eingriffe in private und intime Lebensbereiche einer Person sind im Regelfall nicht zulässig.

Der Schutz kann allerdings auch in diesen Bereichen in Ausnahmefällen entfallen, wenn der Betroffene den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385).

Meinungsäußerungen genießen den grundrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und sind somit in aller Regel zulässig. Eine „Meinungsäußerung“ wird erst dann unzulässig, wenn sie die Grenze zur sogenannten „Schmähkritik“ überschreitet. Kritische Meinungsäußerungen, welche die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten sind dagegen hinzunehmen.

Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik sind dabei fließend. Tendenziell sind auch sehr kritische Meinungsäußerungen hinzunehmen und die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik ist hoch. Dies beruht auf der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, welche nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden darf.

Eine unzulässige Schmähkritik wird nur dann angenommen, wenn die Kritik ehrverletzend ist und ausschließlich zur Diffamierung des Betroffen erfolgt. Auch polemische und überspitzter Kritik ist noch nicht als Schmähkritik einzustufen (vgl. BVerG 82, 272, 284BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: 1 BvR 2979/10).

Keine Schmähkritik, sondern noch zulässige Meinungsäußerungen wurden beispielsweise in folgenden Fällen angenommen:

→ „Übelste Abzocke“ (vgl. Urteil des AG Bremen vom 27.11.2009, Az.: 9 C 412/09)

→ „Handy als „neu“ angeboten – Handy + Zubehör gebraucht – das nenne ich Betrug!!!“ (vgl. Urteil des LG Hannover vom 13.05.2009, Az. 6 O 102/08)

→ „lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde“ (vgl. AG Nordhorn, Urteil vom 28.01.2009, Az. 3 C 1308/08)

→ „arrogant, unfreundlich und unprofessionell“ (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 09.04.2020, Az. 16 U 218/18)

→ „islamische Sprechpuppe“ (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 08.09.2020, Az. 4 W 54/20 und 4 W 56/20)

In Grenzfällen ist die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine zulässige kritische Meinungsäußerung oder eine unzulässige Schmähkritik handelt schwierig und nur nach Kenntnis sämtlicher Umstände des Einzelfalles möglich. Grundsätzlich wird eine Schmähkritik bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und eher auf die Privatfehde beschränkt sein. Da es sich oftmals um sehr subjektive Beurteilungskriterien handelt, kommen auch Gerichte in Grenzfällen oftmals zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Auch Schmähkritik kann in Ausnahmefällen zulässig sein. Insbesondere im Rahmen der Kunstfreiheit und der Satire werden Ausnahmen zugelassen.

Selbst wenn die Schmähkritik als Kunst- oder Satire erkennbar ist, ist jedoch noch lange nicht alles erlaubt. Auch hier sind die Grenzen allerdings fließend. Im Streitfalle wird auch hier von Gerichten nach einer Interessenabwägung der widerstreitenden Interessen entschieden.

Die Medien müssen grundsätzlich das Recht haben, auch über unbewiesene Vorwürfe zu berichten. Dies folgt aus Art. 5 Abs. 1 GG, welcher den Medien das Recht zur Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung gewährt. Die Presse erfüllt diese Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 LPrG NRW – Öffentliche Aufgabe der Presse).

Der Bundesgerichtshof drückt diese grundsätzliche Frage wie folgt aus (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 07.12.1999, Az.: VI ZR 51/99):

„Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfGE 35, 202, 230 f. ). Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen (BVerfGE 97, 125, 149; Senatsurteil vom 3. Mai 1977 (aaO)), wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind.“

Eine sogenannte Verdachtsberichterstattung ist nach der Rechtsprechung jedoch nur dann zulässig, wenn die Medien und Journalisten folgende Sorgfaltspflichten beachten:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. 25 26 – 19 – Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26, 28 mwN; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; EGMR, Entscheidung vom 4. Mai 2010 – 38059/07, Effectenspiegel AG gegen Deutschland, juris Rn. 42). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).“

Im Ergebnis ist eine Verdachtsberichterstattung unter Beachtung der nachfolgenden Punkte auch dann zulässig, wenn sich hinterher die Unwahrheit der Äußerung herausstellt:

  • Es muss sich um eine für die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit handeln;
  • Vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung müssen hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen.
  • Es muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1996, Az.: VI ZR 323/95).
  • Es ist eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.
  • Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Unzulässig ist eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden.
  • Eine Namensnennung des Betroffenen ist nur bei schwerer Kriminalität oder Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, zulässig.

Wenn sich bei einer zulässigen Verdachtsberichterstattung herausstellt, dass die Äußerung unwahr ist, kommen weder Ansprüche des Betroffenen auf Widerruf oder Richtigstellung noch auf Schadensersatz in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999, Az. VI ZR 51/99). Allerdings kommt einer weniger einschneidende Maßnahme, z.B. ein „Nachtrag zum Bericht vom …“ in Betracht, in welchem mitgeteilt wird, dass der ursprüngliche Verdacht nach Klärung des Sachverhaltes nicht aufrechterhalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 76/14).

Wird eine Wortberichterstattung zusätzlich durch Bilder des Betroffenen illustriert, kann neben der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Wortberichterstattung zusätzlich auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild des Betroffenen vorliegen. Die Grundsätze zulässiger Bildberichterstattungen finden Sie hier.

Ist ein Persönlichkeitsrecht verletzt, stehen dem Verletzten effektive Ansprüche zu, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und den Schaden zu kompensieren. Hier sind insbesondere die folgenden Ansprüche zu nennen.

Anspruch auf Beseitigung / Löschung der rechtsverletzenden Äußerung:

z.B. von einer Webseite oder einem Post in einem sozialen Netzwerk oder einem Internetforum.

Anspruch auf Unterlassung:

Der Unterlassungsanspruch besteht, wenn eine „Wiederholungsgefahr“ besteht, welche bei einer bereits erfolgten Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet wird. Die Wiederholungsgefahr kann in Ausnahmefällen entfallen, z.B. wenn freiwillig eine Klarstellung oder ein Widerruf des Äußernden erfolgt.

Ein Unterlassungsanspruch kann auch unter bestimmten Voraussetzungen vorbeugend geltend gemacht werden, insbesondere bei einer bevorstehenden rechtsverletzenden Berichterstattung. Die Recherchearbeit eines Journalisten reicht jedoch zum Nachweis einer bevorstehenden rechtsverletzenden Berichterstattung nicht aus. In diesem Fall kommt jedoch ein sogenanntes „presserechtliches Informationsschreiben“ in Betracht, um die bevorstehende Berichterstattung zu verhindern bzw. zu Gunsten des Betroffenen zu beeinflussen.

Besteht eine Wiederholungsgefahr, kann der Unterlassungsanspruch außergerichtlich nur durch Unterzeichnung einer sogenannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ durch den Verletzer ausgeräumt werden, um zukünftig gleichartige oder eine bevorstehende Rechtsverletzung zu verhindern. Der Verletzer muss sich also in einer Erklärung dazu verpflichten, die rechtsverletzende (oder kerngleiche rechtsverletzende) Äußerungen zukünftig nicht zu wiederholen. Für den Fall, dass der Verletzer gegen diese Unterlassungspflicht verstößt, muss er sich zudem verpflichten, eine hohe Vertragsstrafe an den Verletzten zu zahlen. Auf diese Weise wird demnach sichergestellt, dass der Verletzer diese oder kerngleiche rechtswidrige Aussagen zukünftig nicht wiederholt.

Wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verletzer verweigert, besteht die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch im Eilverfahren (per einstweiliger Verfügung) oder im ordentlichen Gerichtsverfahren (Klageverfahren) gerichtlich geltend zu machen. Wird der Unterlassungsanspruch dann gerichtlich festgestellt, besteht ein Anspruch des Verletzten auf Veröffentlichung des Urteils.

Anspruch auf Schadensersatz:

Ist dem Verletzten durch die (schuldhafte) rechtswidrige Äußerung ein materieller Schaden entstanden, kann der Verletzte den Ausgleich dieses Schadens in Geld verlangen. In Betracht kommen hier insbesondere Anwaltskosten, Recherchekosten oder auch Kosten, die zur Bereinigung des Internets durch spezialisierte Dienstleister notwendig werden.

Anspruch auf Schmerzensgeld – insbesondere wegen Rufschädigung:

In Falle einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung steht dem Verletzten auch ein Anspruch auf Ausgleich seines immateriellen Schadens in Form einer Geldentschädigung zu. Zu beachten ist hier, dass dieser Anspruch nach der Rechtsprechung nur bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und nicht bei jeder rechtswidrigen Äußerung besteht.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ausgleich eines immateriellen Schadens besteht, kann lediglich aufgrund einer Gesamtabwägung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Beispiele: 

5.000,00 EUR Schmerzensgeld für Rap-Song mit demütigendem Inhalt über einen Mitschüler, welcher auf YouTube veröffentlicht wurde (vgl. Landgericht Bonn, Vergleich vom 08. April 2013, Az. 9 O 433/12);

1.000,00 EUR Schmerzensgeld für die Weitergabe von intimen Handy-Fotos an Dritte. Die Fotos verbreiteten sich in der Schule der Betroffenen (vgl. Urteil des Landgericht Frankfurt vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13);

2.500,00 EUR Schmerzensgeld für einen Arbeitgeber, nachdem eine Auszubildende bei Facebook über ihren Arbeitgeber gelästert hatte (vgl. Urteil des Amtsgericht Heidelberg, Az: 27 C 234/12);

8.000 EUR Schmerzensgeld für Beleidigungen auf der Facebook-, Twitter- und MySpace-Seite des Äußernden mit „Du Nutte!!!!!!“, „… du Kacke!!!“, “… sieht aus wie ne Mischung aus Der Joker, nem Schimpansen, Michel Jackson und Tatjana Gsell” sowie „hat so nen ekeligen Cellulitiskörper pfui Teufel“ (vgl. Landgericht Berlin Mitte, Urteil vom 13. August 2012, Az.: 33 O 434/11);

Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung:

Hat der Verletzer durch die rechtsverletzende Äußerung etwas erlangt, besteht ein (verschuldensunabhängiger) Anspruch des Verletzten auf Herausgabe des Erlangten. Das Erlangte kann beispielsweise ein Gewinn sein, welchen der Verletzer durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangt hat. Das Erlangte kann aber auch nach einer angemessenen Vergütung (angemessene Lizenzgebühr) berechnet und geltend gemacht werden (vgl. z.B. Bundesgerichtshof Urt. v. 14.04.1992, Az.: VI ZR 285/91).

Bei der Festlegung der Höhe einer angemessenen Vergütung (Lizenzgebühr) ist zu bestimmen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar, z.B. für eine werbemäßige Verwertung ausgehandelt hätten. Dabei sind alle Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24. November 1981 – X ZR 36/80 – GRUR 1982, 286, 288).

Anspruch auf Widerruf:

Der durch eine unwahre Tatsachenbehauptung Verletzte hat einen Anspruch auf Klarstellung, dass es sich bei der verbreiteten Äußerung um eine unwahre  Tatsachenbehauptung gehandelt hat. Die unwahre Tatsachenbehauptung muss demnach beseitigt bzw. korrigiert oder um fehlende Tatsachen ergänzt werden. Der Widerruf muss auf dieselbe Art und Weise wie die rechtsverletzende Äußerung erfolgen.

Anspruch auf Gegendarstellung:

Der Gegendarstellungsanspruch ist in § 10 MusterPresseG bzw. in § 56 RStV geregelt. Ein Gegendarstellungsanspruch kann nur gegen eine Tatsachenbehauptung bestehen. Bei einer Meinungsäußerung kommt dieser Anspruch nicht in Betracht. Durch den Gegendarstellungsanspruch wird das Presseunternehmen verpflichtet, eine Version des Verletzten zu veröffentlichen. Dieser Anspruch soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit über seine Sicht der Dinge zu informieren. Es muss hierbei nicht dargelegt und/oder nachgewiesen werden, dass die Gegendarstellung inhaltlich zutrifft.

Häufig werden Persönlichkeitsrechte durch anonyme Äußerungen und Einträge in Internetportalen verletzt. Da der eigentliche Täter nicht bekannt ist (und in der Regel auch nur äußerst schwer ermittelt werden kann), ist der Betroffene oftmals gezwungen, gegen den Betreiber des Internetportals vorzugehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Portalbetreiber bei Beanstandungen von fremden Äußerungen, Inhalten und Bewertungen klären, ob die Äußerung rechtswidrig ist (dann Löschungspflicht) oder nicht (dann kann der Eintrag / die Bewertung in aller Regel bestehen bleiben).

Der Bundesgerichtshof gibt im Urteil vom 25.10.2011 (Az.: VI ZR 93/10) eine Anleitung, wie ein Portalbetreiber mit einer Beanstandung umgehen muss:

„Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog (hier: den Eintrag/ die Bewertung) Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“

Nach den zuvor genannten Grundsätzen muss der Betreiber eines Internetportals denjenigen, der die Löschung verlangt, zunächst zur Stellungnahme auffordern, warum der Eintrag/die Bewertung rechtswidrig sein soll. Sofern dann ein Rechtsverstoß nach der Schilderung des Betroffenen ohne weiteres bejaht werden kann, muss der Eintrag im Internetportal gelöscht werden. In Fällen, in denen ein Rechtsverstoß für den Portalbetreiber nicht so ohne weiteres ersichtlich ist, muss der Eintrag zunächst vorsichtshalber gesperrt werden und die Stellungnahme des Betroffenen an den Verfasser der Äußerung weitergeleitet werden. Gleichzeitig muss der Verfasser unter Fristsetzung durch den Portalbetreiber aufgefordert werden, seine Äußerung detailliert zu begründen. Antwortet der Verfasser dem Portalbetreiber nicht, muss die Äußerung aus dem Portal entfernt werden. Ergeben sich hingegen Zweifel, muss die Stellungnahme des Verfassers wiederum an den Anspruchsteller übermittelt werden und dieser zur Erbringung von Nachweisen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt, aufgefordert werden. Die Äußerung ist nur dann zu löschen, wenn sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen ergibt, dass die Äußerung rechtswidrig ist.

Ein Anspruch gegen den Betreiber einer Online-Plattform auf Löschung von frei zugänglichen Daten (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2014, VI ZR 358/13). Freilich gibt es Fälle, in denen Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung ihrer Daten haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Geschäftsmodell des Bewertungsportals nicht den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht (vgl. z.B.: Jameda-Urteil des BGH vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17).

Wie so oft, kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalles an.

Grundsätzlich gibt es im Falle einer rechtswidrigen Äußerung in einem Internetportal 2 potentielle Möglichkeiten an die Daten des Verfassers der rechtswidrigen Bewertung zu gelangen.

1. Zivilrechtsliches Auskunftsverfahren:

Der Betreiber eines Internetportals darf die Daten eines anonymen Verfassers einer Bewertung nur gegen richterliche Anordnung an eine Privatperson herausgeben. Eine richterliche Anordnung darf allerdings nur dann erfolgen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aufgrund von strafrechtlich relevanten Beleidigungen (Schmähkritik) oder Verleumdungen (unwahre Tatsachenbehauptungen) notwendig ist. Der Nachteil dieses zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens (auch „Gestattungsverfahren“ genannt) ist, dass die Kosten dieses zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens immer der Antragsteller trägt.

2. Strafanzeige:

Parallel oder alternativ zum zivilrechtlichen Auskunftsverfahren kann eine Strafanzeige wegen Beleidigung bzw. Verleumdung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Wird von den Ermittlungsbehörden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, hat der Betreiber des Internetportals die Daten des Verfassers der rechtswidrigen Äußerung an die Ermittlungsbehörden zu übermitteln. Über einen Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht in die behördlichen Ermittlungsakten genommen werden, um an die Daten des Verfassers der rechtswidrigen Bewertung zu gelangen.

Allerdings verweisen die Staatsanwaltschaften Strafanzeigen wegen Beleidigungen bzw. Verleumdungen im Rahmen von rechtswidrigen Bewertungen nach unseren Erfahrungen oftmals auf den Privatklageweg ohne ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies ist möglich, sofern die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint.

Im Vorfeld einer Berichterstattung besteht die Möglichkeit ein sogenanntes „presserechtliches Informationsschreiben“ an ein Presseunternehmen zu versenden, um so gegebenenfalls eine rechtswidrige Berichterstattung bereits im Vorfeld zu verhindern.

Ist ein Persönlichkeitsrecht durch eine rechtswidrige Berichterstattung oder eine Äußerung verletzt worden, ist ebenfalls Eile geboten. Ein gerichtliches Eilverfahren (einstweilige Verfügung) zur Sicherung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches ist in der Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Rechtsverletzung möglich.

Nach Ablauf dieser Frist wird von den Gerichten in der Regel die sogenannte „Eilbedürftigkeit“ für den Erlass einer einstweiligen Verfügung verneint. Die Gerichte stehen auf dem Standpunkt, dass sich der Betroffene zeitnah um eine einmal erkannte Rechtsverletzung kümmern muss. Lässt sich der Betroffene zu viel Zeit bei der Verfolgung der Rechtsverletzung, gibt er zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist. In diesem Fall besteht keine Eilbedürftigkeit mehr und der Erlass einer einstweiligen Verfügung wird in der Regel abgelehnt.

Ansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten können allerdings auch bei fehlender Eilbedürftigkeit geltend gemacht und durchgesetzt werden. Liegt die Eilbedürftigkeit wegen zu langen Zuwartens bei der Verfolgung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht mehr vor, ist der Betroffene natürlich nicht rechtlos gestellt. Der Verletzer kann weiterhin außergerichtlich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung abgemahnt werden. Gibt der Verletzer dann keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kann der Unterlassungsanspruch allerdings nicht mehr in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einstweilen gesichert werden, sondern „nur“ noch im sogenannten „Hauptsachverfahren“ geltend gemacht werden. Das Hauptsacheverfahren ist ein ordentliches zivilrechtliches Gerichtsverfahren, welches in der Regel eine längere Verfahrensdauer mit sich bringt, als ein Eilverfahren. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren können unter Umständen einige Jahre vergehen. Eine schnelle und effektive Sicherung des Unterlassungsanspruches mittels einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Sofern es dem Betroffenen wichtig ist, den Unterlassungsanspruch im Falle einer erfolglosen außergerichtlichen Abmahnung mittels einer einstweiligen Verfügung schnell und effektiv zu sichern, ist demnach bei Kenntnis einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Eile geboten.

Sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten hat im Falle einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Rechtsverletzer zu erstatten. Dem Betroffenen steht diesbezüglich ein sogenannter „Aufwendungserstattungsanspruch“ (auch „Kostenerstattungsanspruch“ genannt) zu.

Ist die Rechtsverletzung in der Sache gegeben, ist der Aufwendungserstattungsanspruch lediglich im Falle einer Insolvenz des Verletzers gefährdet. Das Insolvenzrisiko lässt sich in aller Regel durch eine vorherige Bonitätsprüfung mindern, welche wir vor einem anwaltlichen Vorgehen gerne für Sie durchführen.

Die Anwaltskosten für die Abmahnung und für gerichtliche Maßnahmen trägt daher in aller Regel der Verletzer.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die Verfolgung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und den klassischen Medien. Gerne helfen wir Ihnen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten bereits im Vorfeld zu verhindern oder Ihre Ansprüche bei rechtswidrigen Berichterstattungen und Äußerungen durchzusetzen. Sprechen Sie uns einfach an und schildern uns Ihren Fall. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich und kostenfrei. Wir melden uns bei Ihnen und schlagen Ihnen die weiteren Maßnahmen vor.

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