Fotorecht

Fotodiebstahl und Verletzungen von Urheberkennzeichenrechten

Ihre Produkt- oder sonstigen Fotos oder Bilder werden unerlaubt durch Dritte verwendet? Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die Verfolgung von Foto- und Bildrechteverletzungen im Internet und den klassischen Medien. Gerne helfen wir Ihnen Ihre Ansprüche aus einer Verletzung Ihres geistigen Eigentums durchzusetzen.

Nachfolgend finden Sie einige Informationen über die Ermittlung von Fotodiebstählen, das Verfahren, die Kosten bei der Verfolgung von Bild- und Fotorechteverletzungen sowie zum urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um allgemeine Informationen handelt, welche eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.

Bitte beachten Sie, dass ein Eilverfahren vor Gericht zur effektiven Unterbindung der Foto- und Bildrechteverletzung in aller Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich ist. Bei der Verletzung von Foto- und Bildrechten ist demnach ein schnelles und entschlossenes Handeln notwendig, um die Rechtsverletzung effektiv zu unterbinden, sollte der Verletzer auf eine außergerichtliche Abmahnung nicht reagieren.

FAQ

FOTODIEBSTAHL

Unerlaubte Verwendungen von Bilder und Fotos im Internet können Sie durch verschiedene Recherchetools ermitteln.

Über die Google-Bildersuche kann beispielsweise eine URL eingegeben werden oder eine Bilddatei hochgeladen werden. Google zeigt dann an, auf welchen Webseiten das angegebene bzw. hochgeladene Foto verwendet wird. Ein weiteres kostenloses Tool ist beispielsweise der Internetdienst TinEye. Auch bei diesem Dienst kann eine URL angegeben werden oder eine Bilddatei hochgeladen werden.

Unsere Kanzlei setzt eine professionelle automatisierte Bildüberwachungssoftware ein, um unerlaubte Nutzungen von Bildern und Fotos unserer Mandanten aufzuspüren. Gerne können Sie uns Ihre Bilder und Fotos kostenfrei zusenden. Wir nehmen diese in die Datenbank unserer Bildüberwachungssoftware auf und informieren Sie unverzüglich sobald die Software eine Rechtsverletzung meldet und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Bei der Verletzung von Bild- und Fotorechten wird der Verletzer in der Regel zunächst außergerichtlich mittels eines Anwaltsschreibens abgemahnt, d.h. der Verletzer wird schriftlich aufgefordert, folgende Ansprüche des Rechteinhabers zu erfüllen:

Beseitigungsanspruch bei der Verletzung von Bild- und Fotorechten…

Der Verletzer wird aufgefordert die Rechtsverletzung zu beseitigen, z.B. das Foto von einer Webseite und von den Systemen des Verletzers rückstandsfrei zu entfernen.

Unterlassungsanspruch bei der Verletzung von Bild- und Fotorechten…

Wird ein Urheberrecht oder ein Leistungsschutzrecht eines Fotografen oder ein ausschließliches Lizenzrecht verletzt, entsteht ein sogenannter Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers, welcher außergerichtlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Der Verletzer wird demnach in der Abmahnung aufgefordert, eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Mittels der strafbewehrten Unterlassungserklärung muss sich der Verletzer dazu verpflichten, die konkrete (oder eine kerngleiche) Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung eine empfindliche Vertragsstrafe an den Urheberrechtsinhaber zu zahlen.

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist deshalb notwendig, um ein Druckmittel gegen den Verletzer zu erhalten und zukünftig weiteren Rechtsverletzungen durch den Verletzer vorzubeugen. Der Unterlassungsanspruch entsteht unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Selbst wenn die Rechtsverletzung unverschuldet erfolgt, objektiv jedoch eine Rechtsverletzung vorliegt, ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei der Verletzung von Bild- und Fotorechten durch den Verletzer abzugeben.

Auskunfts- und Schadensersatzanspruch bei der Verletzung von Bild- und Fotorechten…

Der Verletzer wird zudem in der Abmahnung aufgefordert, eine Auskunft über die „Dauer und den Umfang der rechtswidrigen Nutzung sowie gegebenenfalls über die Herkunft und die Weitergabe des Foto- und Bildmaterials“ abzugeben.

Hintergrund dieses Anspruches ist, dass der Rechteinhaber regelmäßig keine Kenntnis davon hat, auf welche Weise und in welchem Umfang seine Werke unerlaubt verwendet wurden. Da die Höhe des Schadensersatzes bei der Verletzung von Foto- und Bildrechten jedoch von der Art und dem Umfang der rechtswidrigen Nutzung abhängt, wird zunächst eine entsprechende Auskunft des Verletzers über Art und Umfang der Rechtsverletzung benötigt. Erst nach Kenntnis des Umfangs der Rechtsverletzung kann der Schadensersatz dann im Einzelnen berechnet und der Höhe nach beziffert werden. Zudem ist es häufig wichtig zu erfahren, wie der Verletzer an das Bildmaterial gekommen ist und an wen er es weitergegeben hat, um gegebenenfalls weitere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen weitere Verletzer geltend machen zu können.

Kostenerstattungsanspruch bei der Verletzung von Bild- und Fotorechten…

Schließlich wird der Verletzer aufgefordert, die Anwaltskosten für die Abmahnung auszugleichen. Auch der Kostenerstattungsanspruch entsteht nach § 97a Abs. 3 Satz 1. UrhG verschuldensunabhängig. Voraussetzung für die Erstattung der Anwaltskosten ist lediglich, dass objektiv eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und die Abmahnung den formellen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG genügt.

Die Anwaltskosten für die Abmahnung trägt daher in aller Regel der Verletzer.

Fristsetzung zur Erfüllung der Ansprüche…

Dem Verletzer wird in der Abmahnung eine Frist gesetzt, die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen. Für die nicht fristgemäße Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche werden dem Verletzer dann in der Abmahnung gerichtliche Maßnahmen angedroht.

Gibt der Verletzer eine ordnungsgemäße strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird diese angenommen und es kommt ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zustande. Verstößt der Verletzer zukünftig gegen den Unterlassungsvertrag, kann der Verletzte eine empfindliche Vertragsstrafe gegen den Verletzer geltend machen.

Nach Auskunftserteilung über die Art und den Umfang der Rechtsverletzung wird der Schadensersatzanspruch der Höhe nach beziffert und unter weiterer Fristsetzung gegenüber dem Verletzer geltend gemacht. Wird der geltend gemachte Schadensersatz sowie die Anwaltskosten für die Abmahnung dann durch den Verletzer gezahlt, ist die Angelegenheit abgeschlossen.

In der Praxis gibt der Verletzer eines Urheberrechts oftmals eine ordnungsgemäße (gegebenenfalls modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, um kein kostspieliges gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch zu riskieren. Über die sonstigen Ansprüche wird dann häufig ebenfalls verhandelt und oftmals auch eine Einigung erzielt. In aller Regel können die Fälle demnach außergerichtlich erledigt werden.

Gibt der Verletzer keine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung ab, wird regelmäßig eine „einstweilige Verfügung“ beim zuständigen Gericht beantragt, um auf diesem Wege ein gerichtliches Verbot der unerlaubten Nutzung der Werke des Rechteinhabers zu erreichen und die Wiederholungsgefahr für zukünftige gleichartige Verstöße auszuschließen.

Durch eine einstweilige Verfügung wird es dem Verletzer mittels eines gerichtlichen Eilverfahrens unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder (direkter) Ordnungshaft, einstweilen gerichtlich verboten, dass Werk des Urhebers zukünftig unerlaubt zu nutzen (vgl. Beispiel einer einstweiligen Verfügung: LG Köln, Beschluss vom 13.02.2015). In diesem Fall kann der Rechteinhaber demnach im Wiederholungsfalle den Erlass eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Verletzer bei Gericht beantragen.

Auf diese Weise ist der Rechteinhaber vor weiteren Rechtsverletzungen durch den Verletzer – ähnlich wie bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – geschützt. Ein weiterer Vorteil einer einstweiligen Verfügung liegt darin, dem Verletzer zu zeigen, dass gerichtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche nicht gescheut werden. Dies bringt uneinsichtige Rechtsverletzer oftmals zur Vernunft und weitere gerichtliche Maßnahmen, insbesondere langwierige Hauptsacheverfahren, können vermieden werden.

In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass der Verletzer zwar eine ordnungsgemäße (eventuell modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, um den Unterlassungsanspruch auszuräumen und kein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Unterlassungsklage zu riskieren, aber die sonstigen mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zurückweist.

In diesem Fall werden die Übrigen Ansprüche – Auskunft, Schadensersatz und die Kosten der Abmahnung – dann vor dem zuständigen Gericht in einem Hauptsachverfahren eingeklagt.

Wer Foto- oder Bildrechte widerrechtlich verletzt, schuldet dem Verletzten Rechteinhaber Schadensersatz, sofern die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, § 97 Abs. 2 UrhG.

Strenger Verschuldensmaßstab im Urheberrecht…

Im Urheberrecht gilt dabei ein sehr strenger Verschuldensmaßstab.

Beispielsweise darf sich ein Auftraggeber, welcher die Erstellung einer Webseite bei einer Werbeagentur beauftragt, nicht darauf verlassen, dass die Werbeagentur die Lizenzen für die auf der Webseite verwendeten urheberrechtlich geschützten Inhalte (z.B. Fotos, Texte, Grafiken) ordnungsgemäß lizenziert hat. Vielmehr muss sich der Auftraggeber darüber „vergewissern“, dass die Rechte ordnungsgemäß lizenziert wurden. Selbst eine vertragliche Zusicherung der Werbeagentur alleine, reicht für eine „Vergewisserung“ nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr, dass der Auftraggeber die ordnungsgemäße Lizenzierung und die Rechteketten überprüft.

Wird die ordnungsgemäße Lizenzierung und die Rechtekette nicht überprüft, sondern lediglich auf die Zusicherung des Auftragnehmers vertraut, handelt der Auftraggeber nach der Rechtsprechung zumindest leicht fahrlässig und ist im Außenverhältnis dem Rechteinhaber u.a. zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. hierzu beispielhaft Beschluss des OLG München vom 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14).

Dem Auftraggeber bleibt in einem solchen Fall lediglich die Möglichkeit, die Werbeagentur in Regress zu nehmen, will er nicht auf dem Schaden sitzen bleiben.

Vorsicht auch bei der Nutzung von Fotos aus Stockarchiven…

Darüber hinaus sind, z.B. bei der Nutzung von Fotos aus Stockarchiven die Lizenzvereinbarungen aufmerksam zu lesen, bevor die Fotos und Bilder verwendet werden. Oftmals wird die Erteilung der Lizenz unter der Bedingung erteilt, dass eine ordnungsgemäße Urheberkennzeichnung an dem Bild oder Foto oder zumindest im Impressum einer Webseite angebracht wird. Um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden ist streng darauf zu achten, dass die Lizenzbestimmungen eingehalten werden. Wird das Namensnennungsrecht verletzt, können Fotografen auch in diesem Fall Schadensersatz verlangen, da seine Chance auf Folgeaufträge aufgrund der Verletzung seines Namensnennungsrechtes verringert wurde.

Wie wird der Schadensersatz im Falle einer Verletzung von Bild- und Fotorechten berechnet?

Ein Schadensersatzanspruch kann nach § 97 Abs. 2 Satz 2 und 3 UrhG auf drei verschiedene Arten berechnet werden:

Konkrete Schadensberechnung bei der Verletzung von Bild- und Fotorechten…

Zum einen kann ein verletzter Rechteinhaber den Schaden, einschließlich seines entgangenen Gewinns, konkret berechnen. Diese Schadensberechnung setzt voraus, dass der verletzte Rechteinhaber konkrete Umsatzeinbußen oder entgangene Gewinne aufgrund der Foto- und Bildrechteverletzung nachweisen kann. Dieser Nachweis ist in der in der Regel nicht möglich. Kaum ein Rechteinhaber von Bild- und Fotorechten kann jedoch konkret ermitteln, wieviel Umsatz er ohne die Verletzung seiner Bild- oder Fotorechte erzielt hätte. Demnach scheidet eine konkrete Schadensberechnung im Falle einer Verletzung von Bild- und Fotorechten in aller Regel ausscheiden.

Herausgabe des sogenannten „Verletzergewinns“…

Der verletzte Rechteinhaber kann auch die Herausgabe des sog. „Verletzergewinns“ verlangen. Herauszugeben hat der Verletzer den tatsächlich auf seine verletzende Tätigkeit zurückgehenden Reingewinn. Bei der Ermittlung des herauszugebenden Gewinns sind demnach gewisse Kosten (nicht alle, insbesondere keine Gemeinkosten) abzuziehen. Diese Berechnungsmethode kommt selbstverständlich nur dann in Betracht, wenn der Verletzer auch einen messbaren Gewinn durch die Rrechtsverletzung erzielt hat, was in aller Regel ebenfalls bei der Verletzung von Bild- und Fotorechten nicht nachweisbar sein wird.

Schadensersatz im Wege einer  „angemessenen Lizenzgebühr“…

In aller Regel wird der Schadensersatz bei der Verletzung von Bild- und Fotorechten im Wege einer angemessenen (also fiktiven) Lizenzgebühr berechnet.

Bei dieser Art der Schadensberechnung ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, wenn diese die künftige Entwicklung und den Umfang der Nutzung der Bilder und Fotos vorausgesehen hätten. Zu ermitteln ist demnach hier objektive Wert der Nutzungshandlungen. Unerheblich ist hier, ob der Rechtsverletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2000, Az. X ZR 115/98, Formunwirksamer Lizenzvertrag).

Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens über die Höhe des Schadensersatzes hat der Tatrichter die Höhe des als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 – I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos, m.w.N.).

Vergibt der Urheber bzw. Rechteinhaber Lizenzen für seine Werke, ziehen Gerichte diese konkreten Lizenzsätze üblicherweise zur Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr heran (vgl. Urteil des LG Kassel vom 04.11.2010, Az.: 1 O 772/10Beschluss des LG München I vom 20.01.2010, Az. 21 T 21546/09). Sofern keine übliche Lizenzierungspraxis des Urhebers festgestellt werden kann, ziehen die Gerichte bei Urheberrechtsverletzungen zur Schätzung einer angemessenen Lizenzgebühr oftmals Tarifsätze von Branchenverbänden, z.B. der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MfM), heran.

Diese Tarifsätze werden jedoch auch von den Gerichten nicht schematisch angewandt, sondern es werden stets die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und sodann z.B. Abschläge von den Tarifsätzen vorgenommen.

Anwendbarkeit der Tarifsätze der MfM bei Verletzungen von Bild- und Fotorechten..

Die MfM ist ein Arbeitskreis des Bundesverbandes professioneller Bildanbieter e.V. und ermittelt jährlich die aktuellen Honorare für professionelle Fotonutzungen von Berufsfotografen in Deutschland.

Sofern ein professionelles Foto eines Berufsfotografen ohne Lizenz verwendet wird, ziehen die Gerichte häufig die Tarifsätze der MfM für die Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr heran. Auch im semiprofessionellen, aber gewerblichen Bereich wird häufig – gegebenenfalls mit Abschlägen – auf die Tarifsätze der MfM zurückgegriffen, wenn die Fotos an die Qualität einer professionellen Aufnahme heranreichen und nicht im privaten Bereich genutzt wurden (vgl. OLG Köln, Urteil  vom 01.03.2013, 6 U 168/13LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az.: 14 S 38/13LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11).

Dagegen wird bei der Verletzung von Fotorechten im privaten Bereich üblicherweise nicht auf die Tarifsätze von Berufsfotografen zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr zurückgegriffen. In privaten Bereich wird die übliche Lizenzgebühr von Gerichten aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Dauer der unberechtigten Fotonutzung, in aller Regel geschätzt. In diesem Bereich liegen die üblichen Lizenzgebühren naturgemäß erheblich unter den Tarifsätzen der MfM.

Zusätzlicher Schadensersatz bei der Verletzung von Urheberkennzeichnungsrechten…

Zusätzlich zur einer angemessenen Lizenzgebühr kommt im Falle der Verletzung von Bild- und Fotorechten auch ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Urheberkennzeichnungsrechten nach § 13 UrhG oder anderer Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. bei Entstellungen des Werkes oder anderen Rufbeeinträchtigungen, vgl. § 14 UrhG) in Betracht.

Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Wird dieses Recht – z.B. durch Manipulation oder Entfernung einer angebrachten Urheberkennzeichnung – verletzt, kommt ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von bis zu 100% der üblichen Lizenzgebühr in Betracht, wobei die konkrete Höhe des zusätzlichen Schadensersatzanspruches durch die Gericht in aller Regel geschätzt werden.

Üblicherweise wird ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Urhebernamensnennungsrechtes nur im professionellen bzw. semiprofessionellen/gewerblichen Bereich (hier gegebenenfalls auch mit Abschlägen, vgl. LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az.: 14 S 38/13LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11; OLG München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 6 U 1448/13) zugesprochen, da dem Fotografen durch die Manipulation der Urheberkennzeichnung Folgeaufträge entgehen. Im privaten Bereich kommt ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Namensnennungsrechtes dagegen in aller Regel nicht in Betracht (vgl. Urteil des BGH vom 15.01.2015, Az.:  I ZR 148 / 13, Motorradteile).

Zusätzlicher Schadensersatz bei Entstellungen oder Beeinträchtigungen eines Bildes / Fotos…

Ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch kommt auch bei einer sog. „Entstellung oder einer anderen Beeinträchtigung des Werkes“ in Betracht. Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Das Recht Entstellungen und andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verhindern ist quasi das Grundrecht eines jeden Urhebers. Auf dieses Recht kann vertraglich nicht verzichtet werden und der Urheber kann dieses Recht auch ausüben, nachdem er einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk auf einen Dritten übertragen hat.

Sofern dann das Bild / Foto entstellt oder auf andere Art und Weise beeinträchtigt wird und hierdurch die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk gefährdet werden, kann der Urheber diese Entstellung bzw. Beeinträchtigung (auch durch einen berechtigten Lizenznehmer) verbieten und einen zusätzlichen Schadensersatz (z.B. wegen Rufschädigung) verlangen.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Bild- und Fotorechten…

Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung – welche nach einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet und geltend gemacht werden – verjähren in 10 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Rechteinhaber von der Rechtsverletzung und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB (vgl. Urteil des BGH vom 15.01.2015, Az.:  I ZR 148 / 13, Motorradteile).

Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Rückruf, Überlassung sowie auf immateriellen Schadensersatz verjähren dagegen bereits in 3 Jahren (vgl. Urteil des BGH vom 15.01.2015, Az.:  I ZR 148 / 13, Motorradteile).

Verjährung bei Dauerhandlungen – z. B. der dauerhaften Veröffentlichung von Fotos im Internet…

Bei dem unbefugten öffentlichen Zugänglichmachen von Fotografien oder sonstigen Werken im Internet ist die Dauerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft (vgl. Urteil des BGH vom 15.01.2015, Az.:  I ZR 148 / 13, Motorradteile).

Bei einer Urheberrechtsverletzung ist immer Eile geboten. Ein gerichtliches Eilverfahren (einstweilige Verfügung) zur Sicherung des Unterlassungsanspruches ist in der Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Urheberrechtsverletzung möglich.

Nach Ablauf dieser Frist wird von den Gerichten in der Regel die sogenannte „Eilbedürftigkeit“ für den Erlass einer einstweiligen Verfügung verneint. Die Gerichte stehen auf dem Standpunkt, dass sich der Rechteinhaber zeitnah um eine einmal erkannte Rechtsverletzung kümmern muss. Lässt sich der Rechteinhaber zu viel Zeit bei der Verfolgung der Rechtsverletzung, gibt er zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist. In diesem Fall besteht keine Eilbedürftigkeit mehr und der Erlass einer einstweiligen Verfügung wird in der Regel abgelehnt.

Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung können auch bei fehlender Eilbedürftigkeit geltend gemacht und durchgesetzt werden…

Liegt die Eilbedürftigkeit wegen zu langen Zuwartens bei der Verfolgung der Urheberrechtsverletzung nicht mehr vor, ist der Rechteinhaber natürlich nicht rechtlos gestellt. Der Verletzer kann weiterhin außergerichtlich abgemahnt werden. Gibt der Verletzer dann keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und beseitigt die Rechtsverletzung, kann der Unterlassungsanspruch allerdings nicht mehr in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einstweilen gesichert werden, sondern „nur“ noch im sogenannten „Hauptsachverfahren“ geltend gemacht werden. Das Hauptsacheverfahren ist ein ordentliches zivilrechtliches Gerichtsverfahren, welches in der Regel eine viel längere Verfahrensdauer mit sich bringt, als ein Eilverfahren. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren können unter Umständen einige Jahre vergehen. Eine schnelle und effektive Sicherung des Unterlassungsanspruches mittels einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Sofern es dem Rechtinhaber wichtig ist, den Unterlassungsanspruch im Falle einer erfolglosen Abmahnung mittels einer einstweiligen Verfügung schnell und effektiv zu sichern, ist demnach bei Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung Eile geboten.

Sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten hat im Falle einer Urheberrechtsverletzung der Rechtsverletzer zu erstatten. Dem verletzten Rechteinhaber steht diesbezüglich ein sogenannter „Aufwendungserstattungsanspruch“ (auch Kostenerstattungsanspruch genannt) zu. Ist die Rechtsverletzung in der Sache gegeben, ist der Aufwendungserstattungsanspruch lediglich im Falle einer Insolvenz des Verletzers gefährdet. Das Insolvenzrisiko lässt sich in aller Regel durch eine vorherige Bonitätsprüfung mindern, welche wir vor einem anwaltlichen Vorgehen gerne für Sie durchführen.

Die Anwaltskosten für die Abmahnung und für gerichtliche Maßnahmen trägt daher in aller Regel der Verletzer.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die Verfolgung von Foto- und Bildrechteverletzungen im Internet und den klassischen Medien. Gerne helfen wir Ihnen Ihre Ansprüche aus einer Verletzung Ihres geistigen Eigentums durchzusetzen. Sprechen Sie uns einfach an und schildern uns Ihren Fall. Der erste Kontakt ist unverbindlich und kostenfrei. Wir melden uns bei Ihnen und schlagen Ihnen die weiteren Maßnahmen vor.

Anschließend entscheiden Sie, ob Sie unsere Kanzlei mit der weiteren Bearbeitung beauftragen möchten…

In gerichtlichen Verfahren können Sie auf unsere Spezialisierung und langjährige Prozesserfahrung vertrauen…

Wir prüfen Ihre Websites und sonstigen Online-Präsenzen auf abmahnfähige Rechtsverstöße…