Wettbewerb: Generalanwalt zur Zulässigkeit von Internetvertriebsverboten…
Generalanwalt Mazák hält die strikte Weigerung des Kosmetikunternehmens Pierre- Fabre, seinen französischen Vertriebshändlern den Verkauf seiner Produkte über das Internet zu gestatten, für unverhältnismäßig. Einem solchen Verbot könne keine Gruppenfreistellung, wohl aber eine Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zugutekommen.
Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verbietet Vereinbarungen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Art. 81 Abs. 3 EG sieht unter bestimmten Voraussetzungen Freistellungen für Vereinbarungen vor, die zur Verbesserung der Warenverteilung oder zur Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Außerdem sieht eine Reihe von Verordnungen für bestimmte Arten von Vereinbarungen eine Gruppenfreistellung vor. Eine dieser Verordnungen, die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen1, sieht eine Gruppenfreistellung für Vertriebsvereinbarungen vor, die bestimmte Kriterien erfüllen. Diese Verordnung enthält eine Liste mit sogenannten „Kernbeschränkungen“, denen eine Gruppenfreistellung nicht zugutekommen kann.
Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (PFDC) ist Herstellerin verschiedener Kosmetika und Körperpflegeprodukte. Die französischen Vertriebsvereinbarungen, die PFDC für die Marken Avène, Klorane, Galénic und Ducray schloss, beinhalten eine Klausel, nach der sämtliche Verkäufe in Räumlichkeiten und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen müssen, wodurch de facto sämtliche Verkaufsformen über das Internet ausgeschlossen werden.
Im Oktober 2008 entschied der französische Conseil de la concurrence (im Folgenden: Wettbewerbsrat) – jetzt: Autorité de la Concurrence (Wettbewerbsbehörde) – im Anschluss an eine Untersuchung, dass die Vertriebsvereinbarungen von PFDC dadurch, dass sie de facto sämtliche Internetverkäufe verböten, wettbewerbswidrige Vereinbarungen darstellten, die sowohl gegen den französischen Code de commerce (Handelsgesetzbuch) als auch gegen das EU- Wettbewerbsrecht verstießen. Der Wettbewerbsrat war der Ansicht, dass PFDC die geschäftliche Handlungsfreiheit seiner Vertragshändler einschränke und die Auswahl der Verbraucher reduziere, und stellte fest, dass dies einem Verbot des aktiven und passiven Verkaufs gleichkomme. Er entschied daher, dass das Verbot des Internetverkaufs zwangsläufig bezwecke, den Wettbewerb zu beschränken, und eine Kernbeschränkung darstelle, der eine Gruppenfreistellung nicht zugutekommen könne. Auch eine Einzelfreistellung nach Art. 82 Abs. 3 EG könne der Vertriebsvereinbarung nicht zugutekommen, da PFDC nicht nachgewiesen habe, dass die Wettbewerbsbeschränkung den wirtschaftlichen Fortschritt fördere und unerlässlich sei.
PFDC focht diese Entscheidung vor der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) an, die dem Gerichtshof die Frage stellt, ob das allgemeine und absolute Verbot von Verkäufen über das Internet eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung in Form einer „Kernbeschränkung“ darstelle und ob einer solchen Vereinbarung eine Gruppenfreistellung oder eine Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zugutekommen könne.
1 Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21).
In seinen heutigen Schlussanträgen stellt Generalanwalt Ján Mazák zunächst fest, dass bei einem selektiven Vertriebsnetz ein allgemeines und absolutes Verbot des Verkaufs über das Internet, das über das hinausgeht, was für den Vertrieb von Produkten in einer ihren materiellen Eigenschaften, ihrer Ausstrahlung und ihrem Image angemessenen Weise objektiv erforderlich ist, die Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt und unter Art. 81 Abs. 1 EG fällt.
Insoweit hält der Generalanwalt das Argument von PFDC, das Verbot sei aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt, da der richtige Gebrauch ihrer Produkte die Beratung durch einen Apotheker erfordere, für sachlich nicht gerechtfertigt. Es handelt sich – so der Generalanwalt – bei diesen Produkten eindeutig nicht um Arzneimittel, und es gibt keine Vorschrift, die bestimmt, dass ihr Verkauf nur in Räumlichkeiten und nur in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen darf.
Was das Ziel betrifft, das Luxusimage der fraglichen Schönheitsprodukte zu wahren, weist Generalanwalt Mazák darauf hin, dass der Gerichtshof in der Vergangenheit entschieden hat, dass selektive Vertriebsvereinbarungen gerechtfertigt sein können, um die Ausstrahlung und das Image der fraglichen Produkte zu wahren. Wenn sich Kosmetika und Körperpflegeprodukte auch grundsätzlich für eine selektive Vertriebsvereinbarung eignen und die Anwesenheit eines Apothekers das Image dieser Produkte erhöhen kann, muss das nationale Gericht dennoch prüfen, ob ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet verhältnismäßig ist. Da ein Hersteller für den Verkauf über das Internet Bedingungen aufstellen kann, die angemessen, vernünftig und nicht diskriminierend sind, und auf diese Weise das Image ihrer Produkte zu schützen in der Lage ist, kann ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet seiner Meinung nach nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen verhältnismäßig sein. Nach Ansicht des Generalanwalts sollte das nationale Gericht prüfen, ob Informations- und Beratungsleistungen in hinreichendem Maße auch über das Internet erbracht werden können. Ein Verbot des Internetverkaufs verschließt seines Erachtens einen modernen Vertriebsweg, der den Kunden außerhalb des üblichen Einzugsgebiets einer Verkaufsstelle den Einkauf dieser Produkte ermöglichen und so in Verbindung mit einer Erhöhung der Preistransparenz, die Internetverkäufe mit sich bringen, zu einer weiteren Verstärkung des markeninternen Wettbewerbs führen kann.
Sodann stellt Generalanwalt Mazák fest, dass ein solches Verbot von Internetverkäufen sowohl den aktiven als auch den passiven Verkauf beschränkt, indem es den Gebrauch eines modernen Kommunikations- und Marketinginstruments verhindert. Daher stellt es aus seiner Sicht eine Kernbeschränkung gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen dar, für die die von dieser Verordnung vorgesehene Freistellung nicht in Betracht kommt. Insoweit schließt er sich nicht der Behauptung von PFDC an, wonach Verkäufe über das Internet als Verkäufe durch eine nicht zugelassene (virtuelle) Niederlassung einzustufen seien.
Schließlich weist der Generalanwalt darauf hin, dass jeder wettbewerbswidrigen Vereinbarung, die den Wettbewerb beschränkt und im Grundsatz nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten ist, grundsätzlich die Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zugutekommen kann. Um zu bestimmen, ob dies der Fall ist, hat das vorlegende Gericht die Aufgabe, zu ermitteln, ob die fragliche Vereinbarung die vier in dieser Vorschrift enthaltenen Kriterien erfüllt, nämlich erstens, dass sie zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der fraglichen Waren oder zur Förderung des technischen Fortschritts beiträgt, zweitens, dass der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt wird, drittens, dass sie den Parteien der Vereinbarung keine nicht unerlässlichen Beschränkungen auferlegt, und viertens, dass sie keine Möglichkeiten eröffnet, den Wettbewerb auszuschalten. Da sich jedoch insoweit der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht genügend Anhaltspunkte entnehmen lassen, ist der Generalanwalt der Auffassung, dass der Gerichtshof zu diesem Punkt keine weiteren Hinweise geben kann.
HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-439/09
Pierre Fabre Dermo-Cosmétique SAS/Président de l’Autorité de la Concurrence & Ministre de l’Économie, de l’Industrie et de l’Emploi
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