• WhatsApp
  • Xing
  • Facebook
  • Instagram
  • Twitter
Sofortkontakt: +49 (0)221 / 880 40 60 | Seite teilen:
ETL Rechtsanwälte für IT-Recht | Datenschutzrecht | Medienrecht
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzrecht
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Lizenz- und Modelverträge
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Designrecht
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

Gesetzliches Widerrufsrecht bei Online-Kursen zur Freizeitgestaltung…

3. Juni 2013/in Allgemein, Fernabsatzrecht, Internetplattformen/von RA Jens Reininghaus

Verbraucher sind bei Online-Kursen zur Freizeitgestaltung über ein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren, wenn sie das Kursangebot innerhalb eines vereinbarten Zeitraums wiederholt abrufen und es erst nach Abschluss des Vertrages im Einzelnen zur Kenntnis nehmen können. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.02.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Der klagende Verbraucherschutzverband beanstandete ein Internetangebot des Beklagten aus Bielefeld, mit dem dieser Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für Sportbootführerscheine angeboten hatte. Nach dem Angebot konnten die Kunden zwischen unterschiedlichen Kursdauern wählen. Auf das bei Fernabsatzgeschäften bestehende gesetzliche Widerrufsrecht wurden sie nicht hingewiesen, was die Klägerin rügte, weil der vom Beklagten angebotene Online-Kurs nach ihrer Ansicht nicht unter den das Widerrufsrecht aus- schließenden Ausnahmetatbestand des § 312b Abs. 3 Nr. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) falle.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestätigt.

Auf das Internetangebot des Beklagten fänden die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung, so dass grundsätzlich über das für den Verbraucher bestehende Widerrufsrecht zu belehren sei.

Die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB greife nicht ein. Zwar beziehe sich der Vertrag auf den von der Ausnahmevorschrift erfassten Bereich der Freizeitgestaltung. Die Ausnahmeregelung greife aber nur dann ein, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichte, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeit- punkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen.

Eine in diesem Sinne hinreichend konkretisierte Leistungszeit biete der Beklagte bei seinen Online-Kursen nicht an. Der Kunde habe zwar für einen bestimmten Zeitraum Zugang zum Online-Kursangebot des Beklagten. Für den Beklagten als Anbieter sei aber offen, wann und wie oft sein Kunde innerhalb der vereinbarten Laufzeit von seinem Nutzungsrecht Gebrauch mache und sich das Unterrichtsmaterial ansehe. Auf ein derartiges Kursangebot sei die gesetzliche Ausnahme des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB auch nach dem Zweck der Regelung nicht an- zuwenden. Die Vorschrift wolle Anbieter von Dienstleistungen schützen, die erhebliche Vorkehrungen treffen müssten, um zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder in einem vereinbarten Zeitraum leistungsfähig zu sein. Insoweit sei der Beklagte nicht schutzbedürftig. Er müsse keine weiteren Dispositionen treffen, um seinen Kunden die Nutzung des Online-Angebotes zu ermöglichen. Dafür, den Kurs vom Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift auszunehmen, spreche auch ein Schutzbedürfnis des Kunden, weil er das abzurufende Kursangebot erst nach Abschluss des Vertrages im Einzelnen zur Kenntnis nehmen könne.

rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.02.2013 (4 U 135/12)

https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2013-06-03 22:00:382021-01-31 12:07:58Gesetzliches Widerrufsrecht bei Online-Kursen zur Freizeitgestaltung…
Das könnte Dich auch interessieren
Kein Widerrufsrecht im Fernabsatz bei der Bestellung von Tickets für eine Freizeitveranstaltung…

Ihre IT-Anwälte

Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV) | Datenschutzauditor (BITKOM)
Rainer Robbel | Rechtsanwalt | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV) | Datenschutzauditor (BITKOM)

Rechts-Infos

  • Abmahnungen
  • Allgemein
  • Bild- und Fotorecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • Fernabsatzrecht
  • Internetplattformen
  • IT-Recht
  • Kanzlei-News
  • Markenrecht
  • Medien- und Presserecht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

Markenanmeldung

Website-Check

Datenschutz-Konzept

Weitere Services

  • Beratungspolice für Unternehmen
  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Musterverträge
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im IT-Recht, Datenschutzrecht und Medienrecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2021 RA Jens Reininghaus | ETL Rechtsanwälte Köln
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
eBay darf Kleidung der rechtsextremen Szene ausschließen…OLG Hamm zur Werbung mit „5 Jahren Garantie“ bei eBay-Angeboten…
Nach oben scrollen