Die Klausel in AGB „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ ist wettbewerbswidrig und abmahnfähig.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 25.01.2008 (Az.: 5 W 344/07) entschieden, dass die Teillieferungs- und Teilabrechnungsklausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§323 Abs. 1, Abs. 4 BGB) unvereinbar ist und gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 2 a BGB verstößt.
Das Gericht begründet die Unwirksamkeit der Klausel wie folgt:
„Dann können Teillieferungen und Teilabrechnungen die Verzugsfolgen zulasten des Käufers auslösen, ohne dass dieser sein Interesse an der Zurückhaltung des Kaufpreises bis zur Gesamtlieferung geltend machen kann, § 320 BGB (OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rdnnr. 16, 18; Bedenken auch bei OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 287, juris Rdn. 20).
Ein schutzwürdiges Interesse an einer Gesamtlieferung (vgl. § 320 Abs. 2 BGB) kann auch in den vorliegend denkbaren Fällen der Bestellung einer Mehrheit von einzelnen Waren in Betracht kommen, wenn die Produkte – etwa nach Farbe, Material oder Form – aufeinander abgestimmt sein sollen. Auch gibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bei einem Ausstehen größerer Teile der Bestellung ein wirksames Druckmittel zur beschleunigten Lieferung der ausstehenden Ware.
Gemäß § 309 Nr. 2 a BGB sind Regelungen in AGB schlechthin unwirksam, wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB ausgeschlossen oder auch nur eingeschränkt wird. Dies bezieht sich auf jede Einschränkung durch AGB (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 309 Rdn. 12).
Darüber hinaus schränkt die Teillieferung- und Teilabrechnungsklausel nach der hier maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung auch das Recht des Verbrauchers ein, im Fall einer – auch Nachfristsetzung pflichtwidrig nicht rechtzeitig erbrachten Restleistung vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat, § 323 Abs. 1, Abs. 5 BGB (OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rdnrn. 16, 19). Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung nicht vereinbar, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. Palandt/ Grüneberg, a.a.O., § 323 Rdn. 2).“
Das Gericht stellt weiterhin klar, dass diese unzulässige Klausel auch abmahnfähig ist, da § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 2 a BGB – soweit sie wie vorliegend Leistungsverweigerungsrechte des Verbrauchers und Rücktrittsrechte desselben nach einem Verzug des Schuldners sicherstellen – Regelungen enthalten, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG.
Zumindest aber führe die Unwirksamkeit dieser AGB-Regelung zugleich zu einem Verstoß gegen die Informationspflichten des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV und sei aus diesem Grunde abmahnfähig:
„Jedenfalls enthält schon die BGB-InfoV eine Vielzahl von Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, die der Unternehmer vor Vertragsabschluss zu erfüllen hat und die häufig zugleich Gegenstand einer Regelung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. So sind etwa gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV „Einzelheiten hinsichtlich … der Zahlung und der Lieferung“ mitzuteilen. Zwar verbleibt dem Unternehmer bei der Regelung dieser Angelegenheiten in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht selten ein gewisser Gestaltungsspielraum zu seinen Gunsten (weitgehend anders etwa bei Widerrufsbelehrungen nach § 312 f. BGB). Führt aber eine Überschreitung der insbesondere nach § 307 ff. BGB gesetzten Grenzen zur Unwirksamkeit der AGB-Regelung, dann liegt die Annahme nahe, auch die entsprechende Information nach § 1 BGB-InfoV sei unzureichend. Der Information mit einer unwirksamen Regelung kann der Verbraucher ebensowenig entnehmen, inwieweit er sich mit Vertragsabschluss wirksam bindet, wie die Lieferung erfolgen soll und wie sie zu erfolgen hat (vgl. Senat, a.a.O., juris Rdn. 19). So formuliert auch das OLG Hamburg (ohne nach den einzelnen Informationspflichten des § 1 Abs. 1 BGB-InfoV zu differenzieren), die Belehrungspflicht des Verkäufers im Fernabsatz nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV, welche rechtszeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers zu erfolgen habe, sei eine Verbraucherschutzvorschrift, die eine Regelung des Marktverhaltens enthalte (OLG Hamburg, a.a.O., juris Rdn. 26). Gilt dies für alle in § 1 BGB-InfoV aufgeführten Informationspflichten, dann ist auch die vorliegend streitgegenständliche Teillierungs- und Teilabrechnungsklausel (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV) erfasst. Es ist auch kein hinreichender Grund erkennbar, zwischen den einzelnen Informationspflichten des § 1 Abs. 1 BGB-InfoV zu differenzieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – Rechte des Verbrauchers zu einer Vertragsbeendigung berührt sind.“
Des weiteren beruft sich dass Gericht darauf, dass die Umsetzungsfrist nach Artikel 19 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken bereits abgelaufen ist und deshalb eine richtlinienkonforme Auslegung geboten sei.
„Gemäß Artikel 5 Abs. 1 RL 2005/29/EG sind unlautere Geschäftspraktiken verboten. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Geschäftspraktiken unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widersprechen und sie in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers zu beeinflussen.
Erfasst werden gemäß Artikel 2 lit.d RL 2005/29/EG nicht nur Verhaltensweisen, die unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen, sondern auch solche, die unmittelbar mit der Lieferung zusammenhängen. Damit ist – wie Art. 3 Abs. 1 RL 2005/29/EG belegt – ausdrücklich auch die Phase der Vertragsdurchführung nach Abschluss des Vertrages erfasst (Köhler, WRP 2007, 1393, 1395). Die vom OLG Hamburg (a.a.O.) und OLG Köln (a.a.O.) vorgenommene Beschränkung des § 4 Nr. 11 UWG auf Verbote, die sich auf die Nachfrageentscheidungen des Verbrauchers im Vorfeld des Vertragsabschlusses auswirken (unter Ausschluss von Verboten, die sich auf die Vertragsabwicklung beziehen), ist deshalb in dieser Allgemeinheit nicht mehr überzeugend. Konsequent umschreibt Art. 2 lit. e RL 2005/29/EG die „Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ dahin, dass er – der Verbraucher – durch die Geschäftspraxis zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden soll, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Eine „geschäftliche Entscheidung“ ist nach Art. 2 lit. k RL 2005/29/EG u.a. auch jede Entscheidung des Verbrauchers darüber, ob er ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, also ebenso eine Entscheidung in der Phase der Vertragsabwicklung.“
Schließlich sei der vorliegende Verstoß auch abmahnfähig, da kein Bagatellfall nach § 3 UWG vorliege:
„Vorliegend ist auch nicht nur ein Bagatellfall nach § 3 UWG gegeben.
„Denn es geht hier – wie erörtert – nicht nur um eine bloße Lästigkeit von Teillieferungen, sondern um eine unzulässige Beschränkung von Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrechten des Verbrauchers im Fall von Teillieferungen, an denen er kein Interesse hat.“
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