Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet nicht verbieten…
Die Gesundheit der Verbraucher ist durch weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu schützen
Nach ungarischem Recht ist zum Vertrieb von Kontaktlinsen ein mindestens 18 m2 großes Fachgeschäft oder ein von der Werkstatt abgetrennter Raum erforderlich. Zudem sind im Rahmen des Vertriebs dieser Produkte die Dienste eines Optometristen oder eines auf Kontaktlinsen spezialisierten Augenarztes in Anspruch zu nehmen.
Die ungarische Gesellschaft Ker-Optika vertreibt Kontaktlinsen über ihre Website. Die ungarischen Gesundheitsbehörden untersagten ihr die weitere Ausübung dieser Tätigkeit, da diese Produkte in Ungarn nicht über das Internet vertrieben werden dürften.
Ker-Optika focht diese Verbotsverfügung gerichtlich an, und der Baranya megyei bíróság (Bezirksgericht Baranya, Ungarn), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, legte dem Gerichtshof die Frage vor, ob das Unionsrecht der ungarischen Regelung entgegensteht, wonach Kontaktlinsen nur in einem Fachgeschäft für medizinische Hilfsmittel vertrieben werden dürfen und folglich ihr Vertrieb über das Internet verboten ist.
In seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das nach ungarischem Recht bestehende Verbot, Kontaktlinsen über das Internet zu vertreiben, für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Kontaktlinsen gilt, die Gegenstand eines Versandhandelsverkaufs und einer Lieferung nach Hause an in Ungarn wohnende Verbraucher sind. Das Verbot enthält den Wirtschaftsteilnehmern der anderen Mitgliedstaaten eine besonders effiziente Modalität für den Vertrieb dieser Waren vor und behindert so erheblich deren Zugang zum ungarischen Markt. Folglich stellt diese Regelung ein Hindernis für den freien Warenverkehr in der Europäischen Union dar.
Zur Frage einer Rechtfertigung dieser Beschränkung weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Mitgliedstaat verlangen kann, dass Kontaktlinsen von Fachpersonal ausgehändigt werden, das in der Lage ist, dem Kunden Informationen zum richtigen Gebrauch und zur richtigen Pflege dieser Produkte sowie zu den mit dem Tragen von Kontaktlinsen verbundenen Risiken zu geben. Indem die ungarische Regelung die Aushändigung von Kontaktlinsen Optikergeschäften vorbehält, die die Dienste eines qualifizierten Optikers anbieten, ist sie geeignet, die Erreichung des auf die Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher gerichteten Ziels zu gewährleisten.
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass diese Dienstleistungen auch von Augenärzten außerhalb von Optikergeschäften erbracht werden können. Zudem sind diese Leistungen grundsätzlich nur bei der ersten Lieferung von Kontaktlinsen notwendig. Denn bei späteren Lieferungen genügt es, dass der Kunde den Verkäufer auf den Kontaktlinsentyp, den er bei der ersten Lieferung erhalten hat, hinweist und ihm eine etwaige von einem Augenarzt festgestellte Veränderung seines Sehvermögens mitteilt. Außerdem können zusätzliche Informationen und Ratschläge, die für eine längere Verwendung von Kontaktlinsen notwendig sind, dem Kunden durch interaktive Elemente auf der Website des Anbieters oder durch einen qualifizierten Optiker gegeben werden, den der Anbieter zur Erteilung dieser Auskünfte aus der Ferne benennt.
Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass das Ziel, den Schutz der Gesundheit der Kontaktlinsenträger zu gewährleisten, durch Maßnahmen erreicht werden kann, die weniger beschränkend sind als die sich aus der ungarischen Regelung ergebenden. Folglich steht das Verbot des Verkaufs von Kontaktlinsen über das Internet nicht in angemessenem Verhältnis zum Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und ist somit als Verstoß gegen die Vorschriften im Bereich des freien Warenverkehrs anzusehen.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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