OLG Brandenburg: eBay darf bei Negativbewertungen und bei Verstößen gegen eBay-Grundsätze Händlerkonten sperren…
eBay säubert im Interesse des Kundenschutzes mit scharfen Maßnahmen den von ihm zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz. Betroffen sind vor allem diejenigen gewerblichen Verkäufer, die den seit Anfang 2007 geltenden verschärften Zuverlässigkeitsanforderungen nicht entsprechen. Bei Verstößen gegen seine Vorgaben kündigt eBay die Verträge fristlos und sperrt von einem auf den anderen Tag die Konten der Händler. Darüber hinaus werden selbst langjährig tätigen Händlern die eBay-Konten fristgerecht – mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Monatsende – gekündigt, wenn ihre Kunden sie mehrfach schlecht bewerten.
Das für die deutsche eBay-Niederlassung zuständige Landgericht Potsdam und zweitinstanzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht sind in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen – im Ergebnis fast immer erfolglos – von Händlern angerufen worden, die eine derartige fristlose oder fristgerechte Kündigung nicht hinnehmen wollten.
In einem kürzlich erlassenen Urteil hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Wirksamkeit derartiger Kündigungen Stellung genommen.
In dem entschiedenen Fall wurde von einem Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach im Rahmen von Auktionen auf Waren geboten, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. In den Fällen, in denen sich kein dritter Käufer fand, der Computershop also auf seinem höchsten Gebot „sitzenblieb“, wurde der Verkauf „rückabgewickelt“, um die bei Durchführung der Transaktion anfallenden eBay-Gebühren zu sparen.
eBay sperrte daraufhin alle Mitgliedskonten mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, seine Mitgliedskonten wieder frei geschaltet zu bekommen, ist vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg geblieben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 17.6.2009 zurückgewiesen.
Nach der nunmehr vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründung stellt die zu Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertigt. Dass nach Darstellung des Inhabers des Computershops nicht er selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die Manipulationen verantwortlich gewesen sei, hielt der Senat für unerheblich. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat zudem deutlich gemacht, dass er auch die vorsorglich von eBay ausgesprochene fristgerechte Kündigung für rechtens erachte. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eBay die fristgerechte Kündigung ermöglicht, ohne dass ein besonderer Grund dafür angegeben werden muss, sei wirksam. Mit der Kündigung nütze eBay auch nicht missbräuchlich eine marktbeherrschende Stellung aus. Denn eine derartige Stellung komme eBay als Anbieter von Internet-Verkaufsplätzen nicht (mehr) zu.
Brandenburg, den 20. Juli 2009, Urteil vom 17.6.2009 – Kart W 11/09 (rechtskräftig)
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Ich finde diese Kontensperrung durchaus gerechtfertigt. Durch das Hochbieten der Artikel unter einem anderen Ebay-Namen verliert das Auktionsgeschäft jegliche Attraktivität für den Kunden. Wie ist es denn bei privaten Verkäufern, die unter anderem Login-Namen für ihre Sachen bieten? Werden diese Konten bei Ebay auch gesperrt? Immerhin ist es im privaten Bereich auch eine fast schon obligatorische Handlung seine Sachen zu „pushen“…
Auch dies stellt einen Verstoß gegen die Ebay-AGB dar. Ebay sperrt die entsprechenden Konten dann auch. Dies gilt auch für Dritte, die auffällig häufig Auktionen Dritter „unterstützen“.