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OLG München entscheidet über die Abmahnfähigkeit einzelner Klauseln in den AGB eines Unternehmers bei Ebay

14. Juli 2008/in Abmahnungen, Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Zunächst beanstandete der Senat die Passage:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“

Diese Klausel verstoße in AGB gegen das Transparenzgebot. Die Klausel stelle auf nur zwei Umstände für den Beginn des Fristlaufs ab, nämlich den Erhalt der Ware und den Erhalt „dieser Belehrung“. Nach zwingendem Gesetzesrecht hängt der Beginn des Laufs der Frist für die Ausübung des Rückgaberechts, aber noch von weiteren Voraussetzungen ab. Über diese Vorraussetzungen werde der Verbraucher jedoch komplett im Unklaren gelassen. Dadurch bestehe die Gefahr, dass er bei Nichterfüllung der betreffenden weiteren Voraussetzungen die Frist für die Ausübung des Rückgaberechts irrig für bereits abgelaufen hält und deshalb von der Ausübung eines ihm an sich noch zustehenden Rückgaberechts absieht.

Des Weiteren hielt das Gericht die folgende Klausel über den Wertersatz für unzulässig:

„Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.“

Gemäß § 357 Abs. 3 BGB sei Voraussetzung der Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei einer durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der gekauften Sache entstandene Verschlechterung, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden sei. Die Angaben im Internetauftritt selber genügten jedoch nicht den Erfordernissen der Textform. Aufgrund der Tatsache, dass bei Ebay die Kaufverträge bereits mit Abgabe des höchsten Gebotes und mit Ablauf der Auktion zu Stande kommen, sei daher eine Belehrung in Textform bei Vertragsschluss nicht möglich. Erfolge die Belehrung daher erst nach Vertragsschluss in Textform, müsse der Verbraucher keinen Wertersatz für eine Verschlechterung aufgrund der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware bezahlen. Daher sei auch die Verwendung der Klausel unzulässig.

Diesbezüglich konnte sich die Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht darauf berufen, dass die von dem Senat beanstandeten Klauseln auch in dem Muster für die Rückgabebelehrung gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BGB-InfoV, und zwar sowohl in der alten bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung (BGBl. 2002 I S. 3011) als auch in der neuen seit 01.04.2008 gültigen Fassung (BGBl. 2008 I S. 295), – wörtlich übereinstimmend – enthalten sind.

Die Beklagte hatte kein Formular verwandt, das dem Muster für die Rückgabebelehrung gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BGB-InfoV, sei es alter oder neuer Fassung, vollständig und unverändert entspricht. Die Beklagte könne deshalb keine ihr günstigen Rechtswirkungen aus der BGBInfoV herleiten, was im Übrigen der  herrschenden Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2007 – VII ZR 122/06, in juris dokumentiert, dort Rdn. 12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 – I-20 U 107/07, in juris dokumentiert, dort Rdn. 56; OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.02.2008 – 2 U 71/07, in juris dokumentiert, dort Rdn. 37) entspräche.

Zudem hielt der Senat die folgenden Klauseln für unzulässig:

„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen (u.a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“

Diese Klausel verstoße ebenfalls gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei Verwendung dieser Klausel bestehe die Gefahr einer Benachteiligung des Verbrauchers, denn die Beklagte könne nach der Formulierung der Klausel im Falle der Ausübung des Rückgaberechts über die drei konkret aufgeführten Ausschlussfälle hinaus weitere Ausschlussfälle entgegensetzen, in denen das Rückgaberecht nicht bestehe.


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