Gegenstandsfotografie

Verletzungen von Urheber- und Eigentumsrechten

Bei der Gegenstandsfotografie sind insbesondere das Urheberrecht an fotografierten Werken sowie das Persönlichkeits- und Eigentumsrecht eines Eigentümers von Grundstücken, Gebäuden und anderen umschlossenen Räumen zu beachten.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Gerne helfen wir Ihnen Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Im Folgenden beleuchten wir die einzelnen rechtlichen Voraussetzungen, welche bei der Gegenstandsfotografie – z.B. für Werbemaßnahmen in Katalogen, Internetseiten etc. – wesentlich sind. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um allgemeine Informationen handelt, welche eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.

FAQs

Gegenstandsfotografie

Beim Fotografieren von urheberrechtlich geschützten Werken und der anschließenden Verwertung bzw. Veröffentlichung der Fotos ist stets Vorsicht geboten.

Sofern Fotografien von urheberrechtlich geschützten Gegenstände verwertet werden sollen, müssen die Regeln des Urhebergesetzes zwingend beachtet werden, um eine Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zu vermeiden.

Werke im Sinne des Urhebergesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sogenannte “persönlich geistige Schöpfungen” aus den „Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst“. Um eine „persönlich geistige Schöpfung“ handelt es sich allerdings nur dann, wenn das Werk durch einen Menschen erschaffen wird und nicht rein maschinell hergestellt wird. Darüber hinaus muss das Werk eine gewisse sogenannte „Gestaltungshöhe“ aufweisen. Tendenziell nehmen die Gerichte bei den allermeisten Werkarten recht schnell die erforderliche Gestaltungshöhe an und sprechen den urheberrechtlichen Schutz zu.

Im Bereich der Gegenstandsfotografie können insbesondere die folgenden Werkarten zu Urheberrechtsverletzungen führen:

  • nicht alltägliche Gebäude (Werke der Baukunst)
  • Bilder, Zeichnungen, Grafiken, Kunsthandwerke und Bildhauerei (Werke der sogenannten „bildenden Künste“)
  • Gestaltungen von Alltagsgegenständen, insbesondere von Industriedesigns, z.B. Möbel, Kunstgewerbedesigns und Modedesigns (sogenannte Werke der angewandten Kunst)
  • Fotografien (Lichtbildwerke und Lichtbilder)
  • Filme, Computerprogramme und Computerspiele
  • Schriftwerke, Reden, Noten und andere Sprachwerke
  • Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen und andere Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art

Wird ein Werk erschaffen, stehen dem Urheber dieses Werkes umfangreiche Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte an seinen Werken zu, welche durch Dritte verletzt werden können.

Zu den Verwertungsrechten und den Urheberpersönlichkeitsrechten des Urhebers zählen insbesondere:

  • das Werk im Internet zu veröffentlichen, vgl. § 19a UrhG
  • das Recht Kopien seines Werkes herzustellen, vgl. § 16 UrhG
  • das Original oder Kopien des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten (verkaufen, verschenken etc.), vgl. § 17 UrhG
  • Bearbeitungen oder Umgestaltungen seines Werkes zu veröffentlichen oder zu verwerten, § 23 UrhG (Bearbeitungen sind auch Fotografien eines Werkes)
  • das Werk mit seiner Urheberkennzeichnung zu versehen, vgl. § 13 UrhG

Tipp: Fotografen sollten Ihre Werke stets mit einer Urheberkennzeichnung versehen, da es Dritte darauf hinweist, dass das gekennzeichnete Foto urheberrechtlich geschützt ist und es Dritten erleichtert, Nutzungsrechte einzuholen. Im Streitfalle um die Urheberschaft kann eine Urheberkennzeichnung zudem Beweisvorteile mit sich bringen, vgl. § 10 UrhG.

  • Entstellungen und andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verhindern, § 14 UrhG
  • das Werk erstmalig zu veröffentlichen und bis zur Erstveröffentlichung das Werk geheim zu halten, vgl. § 12 UrhG
  • das Werk auszustellen, vgl. § 18 UrhG
  • das Werk öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen, vgl. § 19 UrhG
  • Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen, vgl. § 21 UrhG
  • das Werk durch Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, vgl. § 20 UrhG
  • Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, § 22 UrhG

Wird ein urheberrechtliches Persönlichkeits- oder Verwertungsrecht verletzt, ist dies eine Urheberrechtsverletzung und der Urheber kann von dem Verletzer u.a. Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk abfotografiert oder gefilmt, können demnach die Rechte des Urhebers des abfotografierten bzw. abgefilmten Werkes verletzt werden, sofern die entsprechenden Rechte für die jeweilige Nutzung (z.B. zur Veröffentlichung im Internet) nicht eingeholt wurden.

Ja, die gibt es. In einigen Bereichen sieht das Urhebergesetz Beschränkungen der Rechte des Urhebers vor (sogenannte Schrankenregelungen, vgl. §§ 44a ff. – 63 UrhG).

Eine Schrankenregelung ist eine gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung eines Werkes. Werden die Voraussetzungen einer Schrankenregelung beachtet, liegt in der Nutzung eines Werkes auch ohne entsprechende Lizenz des Rechteinhabers, keine Urheberrechtsverletzung. Sofern sich ein Fotograf bzw. ein anschließender Verwerter im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken bewegt, können demnach Verwertungshandlungen an urheberrechtlich geschützten Werken auch ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig sein.

Es gibt im Urhebergesetz zahlreiche Schrankenregelungen. Die für die Fotografie wesentlichen urheberrechtlichen Schrankenregelungen werden nachfolgend kurz dargestellt:

Panoramafreiheit – Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken an öffentlichen Plätzen…

Zulässig ist es Fotos und Videos von bleibenden urheberrechtlich geschützten Werken an öffentlichen Plätzen, z.B. Bauwerke, Skulpturen, Denkmäler etc. (sogenannte Panoramafreiheit), anzufertigen und diese Fotografien unbeschränkt wirtschaftlich zu verwerten, vgl. § 59 UrhG.

Die Panoramafreiheit gilt für alle Werke, die von einem öffentlichen Platz aus frei sichtbar sind, auch wenn sich das Werk auf einem Privatgrundstück befindet.

=> Vorsicht: Die Panoramafreiheit gilt nicht für Werke, welche sich nur vorübergehend an öffentlichen Plätzen befinden (vgl. Urteil des BGH vom 24.01.2002, Az. I ZR 102/99 – Verhüllter Reichstag). Die Panoramafreiheit gilt jedoch wiederum dann, wenn Werke zwar nicht ortsfest sind, sich jedoch bestimmungsgemäß nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befinden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 247/15).

=> Vorsicht: Die Straßenperspektive muss beachtet werden, d.h. es dürfen nur solche Fotos angefertigt werden, welche von einer öffentlichen Straße aus möglich sind. Dies ist z.B. bei Fotos, welche auf einem Privatgelände oder aus einem Helikopter, einer Privatwohnung, mittels einer Leiter, Drohnen oder anderen Hilfsmitteln angefertigt werden, nicht mehr der Fall (vgl. Urteil des BGH vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00).

=> Vorsicht: Bei der Panoramafreiheit gilt das Änderungs- bzw. Entstellungsverbot (vgl. § 62 UrhG), d.h. Fotografien, welche durch Dritte entstellt oder verändert wurden, dürfen trotz der Panoramafreiheit nicht verwertet werden. Durch die Verwertung des entstellten bzw. veränderten Werkes wird in das Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers eingegriffen (vgl. Urteil des LG Mannheim vom 14.02.1997, Az.7 S 4/96).

Urheberrechtlich geschützte Werke als unwesentliches Beiwerk auf einem Foto….

Sofern ein auf einem Foto abgebildetes urheberrechtlich geschütztes Werk lediglich als sogenanntes „unwesentliches Beiwerk“ anzusehen ist, ist eine unbeschränkte Verwertung der Fotografie ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, vgl. § 57 UrhG.

Ein Werk ist im Verhältnis zum abgebildeten Hauptgegenstand unwesentlich, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Ein Werk wird nur dann als unwesentliches Beiwerk auf einem Foto angesehen, wenn ihm nach keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand des Fotos zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für den Hauptgegenstand ohne jede Bedeutung ist (vgl. Urteil des BGH vom 17.11.2014 – I ZR 177/13).

Die Eigenschaft als „unwesentliches Beiwerk“ ist regelmäßig dann überschritten, sobald das mitabgebildete Werk erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist oder ihm eine bestimmte Wirkung oder Aussage zukommt, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist.

Urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse…

Die Wort- und Bildberichterstattung durch die Presse – insbesondere die Berichterstattung über Tagesereignisse – wird durch das Urhebergesetz privilegiert, vgl. §§ 48, 49, 50 UrhG.

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk bzw. eine urheberrechtlich geschützte Leistung darf im Rahmen einer Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse in dem Umfang gezeigt werden, wie es notwendig ist, um über das Ereignis zu berichten. Dabei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az. I ZR 127/09 – Kunstausstellung im Online-Archiv).

Wird ein Fernsehbeitrag allerdings über weite Strecken eigenständig von fremdem Filmmaterial getragen, ohne dass dies für eine sachliche Darstellung des Ereignisses notwendig wäre, ist die Grenze des § 50 UrhG überschritten (vgl. LG Köln, Urteil v. 13.05.2009, Az. 28 O 811/08).

Greift die Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse nicht ein, kann die Berichterstattung mittels des fremden urheberrechtlich geschützten Werkes oder der fremden urheberrechtlich geschützten Leistung gegebenenfalls noch im Rahmen des Zitatrechts nach § 51 UrhG zulässig sein, was stets gesondert zu prüfen ist (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 17.12.2015, Az. I ZR 69/14 – Exklusivinterview).

Weitere urheberrechtliche Schrankenregelungen…

Neben den zuvor dargestellten – für die Fotografie besonders wesentlichen Schrankenregelungen –  gibt es weitere Schrankenregelungen im Urhebergesetz. Insbesondere in folgenden Fällen ist eine urheberrechtliche Nutzung gegebenenfalls ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig:

  • Anfertigung von Kopien für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, vgl. §§ 53, 60 UrhG
  • Nutzungen im Rahmen eines Zitats, vgl. § 51 UrhG
  • Nutzungen von Veranstaltern von Ausstellungen von Kunstwerken und Fotografien, vgl. § 58 UrhG
  • Öffentliche Wiedergaben von urheberrechtlich geschützten Werken auf Veranstaltungen mit nichtkommerziellen und sozialen Zwecken, vgl. § 52 UrhG
  • Anfertigung von Kopien durch Sendeunternehmen, vgl. § 55 UrhG
  • Nutzungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, die Forschung sowie für Bibliotheken, Museen und Archive vgl. §§ 46, 47, 52a, 52b, 53a, 58 Abs. 2 UrhG
  • Vervielfältigungen und öffentliche Wiedergaben durch Handelsunternehmen, welche Elektronikprodukte (insbesondere Fernseher, Radios, Computer) verkaufen oder reparieren, § 56 UrhG
  • Nutzungen in der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit, vgl. § 45 UrhG
  • Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, insbesondere Kopien, die im Arbeits- oder Zwischenspeicher von Computersystemen angefertigt werden, vgl. § 44a UrhG
  • Nutzungen von verwaisten Werken, vgl. §§ 61, 61a, 61b, 61c UrhG

Die Beschränkungen der Urheberrechte hängen teils ebenfalls von sehr detaillierten Voraussetzungen ab, welche bei der Verwertung des Werkes ohne Erlaubnis des Urhebers zwingend einzuhalten sind. Zudem ist in vielen Fällen eine Quellenangabe notwendig (vgl. § 63 UrhG) und die Nutzung des Werkes unterliegt einem Änderungs- bzw. Entstellungsverbot (vgl. § 62 UrhG).

In einigen Fällen besteht sogar eine Verpflichtung für den Fotografen an den Urheber bzw. an die entsprechende Verwertungsgesellschaft eine Vergütung für die Nutzung des Werkes zu zahlen. Vergütungsregelungen sind den einzelnen Schrankenregelungen sowie den §§ 54, 54a, 54b, 54c, 54d, 54e, 54f, 54g, 54h zu entnehmen.

Werden die Voraussetzungen einer Schrankenregelung nicht beachtet und das Werk ohne Lizenz des Urhebers des fotografierten Werkes verwendet, ist dies eine Urheberrechtsverletzung und kann insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Urhebers bzw. Rechteinhabers zur Folge haben kann.

Sofern ein urheberrechtlich geschütztes Werk abfotografiert und ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (also ohne Lizenz) angefertigt bzw. verwertet werden soll, muss sich der Verwerter zwingend mit den Voraussetzungen und den Grenzen der urheberrechtlichen Schrankenregelungen auseinandersetzen, um eine Urheberrechtsverletzung möglichst zu vermeiden. Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen für Ihr Geschäftsmodell oder bei der Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen wegen einer Urheberrechtsverletzung behilflich.

Grundsätzlich ist die Gegenstandsfotografie nicht von der Einwilligung des Eigentümers einer Sache abhängig, sofern das Foto eines Gegenstandes von einer allgemein zugänglichen Stelle angefertigt wird und weder ein Urheberrecht, ein Hausrecht oder ein Persönlichkeitsrecht des Eigentümers verletzt wird (vgl. Urteil des BGH vom 09.03.1989, Az. I ZR 54/87).

Wer allerdings ein Foto von einem Privatgelände oder einem anderen umschlossenen Raum (insbesondere im Inneren von Gebäuden, Zügen etc.) anfertigen und verwerten möchte, benötigt hierfür die Einwilligung des Eigentümers (vgl. Urteil des KG vom 30.11.1999, Az. 9 U 8222/99).

Der Eigentümer eines Privatgeländes, eines Gebäudes oder einer Veranstaltung kann im Rahmen seines Hausrechts das Anfertigen von Fotos auf seinem Gelände bzw. im Inneren seines Gebäudes oder seiner Veranstaltung generell verbieten oder auch nur für bestimmte (z.B. private) Zwecke erlauben bzw. verbieten.

Die Bedingungen unter denen ein Grundstückseigentümer bzw. Hausherr Fotografien erlaubt, sind somit immer dann bei der Gegenstandsfotografie zu beachten, wenn das Foto auf einem Privatgelände (welches nicht von außen einsehbar ist), innerhalb eines Gebäudes, eines anderen umschlossenen Raumes oder einer Veranstaltung angefertigt werden soll.

Liegt eine Einwilligung vor, darf das Foto im Rahmen der Einwilligung durch den Ersteller genutzt werden. Auch an dieser Stelle kommt eine sog. „konkludente Einwilligung“ des Eigentümers in Betracht, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er mit der Anfertigung eines Fotos in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück einverstanden ist. Wann eine konkludente Einwilligung angenommen werden kann und wie weit diese dem Umfang nach sachlich, örtlich und zeitlich reicht, ist wiederum eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung deckt eine Einwilligung in die Verwendung einer Abbildung im Zweifel jedoch immer nur diejenigen Verwertungen der Abbildung ab, die der Einwilligungsempfänger zur Erfüllung des mit dem zu Grunde liegenden Vertrag verfolgten Zwecks unbedingt benötigt. Weitergehende Zwecke (z.B. Werbezwecke) sind dann nicht von der Einwilligung umfasst (vgl. Urteil des BGH vom 20.09.1974, Az. I ZR 99/73Urteil des OLG Köln vom 25.02.2003, Az. 15 U 138/02).

Tipp: Fotografen sollten sich demnach um eine möglichst umfangreiche Einwilligung des Eigentümers bemühen, welche auch den Umfang der Nutzungsbefugnisse regelt. Zu Beweiszwecken sollte stets eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden, da der Fotograf im Streitfalle die Einwilligung beweisen muss.

Bei einer Urheberrechtsverletzung ist immer Eile geboten. Ein gerichtliches Eilverfahren (einstweilige Verfügung) zur Sicherung des Unterlassungsanspruches ist in der Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Urheberrechtsverletzung möglich.

Nach Ablauf dieser Frist wird von den Gerichten in der Regel die sogenannte „Eilbedürftigkeit“ für den Erlass einer einstweiligen Verfügung verneint. Die Gerichte stehen auf dem Standpunkt, dass sich der Rechteinhaber zeitnah um eine einmal erkannte Rechtsverletzung kümmern muss. Lässt sich der Rechteinhaber zu viel Zeit bei der Verfolgung der Rechtsverletzung, gibt er zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist. In diesem Fall besteht keine Eilbedürftigkeit mehr und der Erlass einer einstweiligen Verfügung wird in der Regel abgelehnt.

Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung können auch bei fehlender Eilbedürftigkeit geltend gemacht und durchgesetzt werden…

Liegt die Eilbedürftigkeit wegen zu langen Zuwartens bei der Verfolgung der Urheberrechtsverletzung nicht mehr vor, ist der Rechteinhaber natürlich nicht rechtlos gestellt. Der Verletzer kann weiterhin außergerichtlich abgemahnt werden. Gibt der Verletzer dann keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und beseitigt die Rechtsverletzung, kann der Unterlassungsanspruch allerdings nicht mehr in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einstweilen gesichert werden, sondern „nur“ noch im sogenannten „Hauptsachverfahren“ geltend gemacht werden. Das Hauptsacheverfahren ist ein ordentliches zivilrechtliches Gerichtsverfahren, welches in der Regel eine viel längere Verfahrensdauer mit sich bringt, als ein Eilverfahren. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren können unter Umständen einige Jahre vergehen. Eine schnelle und effektive Sicherung des Unterlassungsanspruches mittels einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Sofern es dem Rechteinhaber wichtig ist, den Unterlassungsanspruch im Falle einer erfolglosen Abmahnung mittels einer einstweiligen Verfügung schnell und effektiv zu sichern, ist demnach bei Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung Eile geboten.

Sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten hat im Falle einer Urheberrechtsverletzung der Rechtsverletzer zu erstatten. Dem verletzten Rechteinhaber steht diesbezüglich ein sogenannter „Aufwendungserstattungsanspruch“ (auch Kostenerstattungsanspruch genannt) zu. Ist die Rechtsverletzung in der Sache gegeben, ist der Aufwendungserstattungsanspruch lediglich im Falle einer Insolvenz des Verletzers gefährdet. Das Insolvenzrisiko lässt sich in aller Regel durch eine vorherige Bonitätsprüfung mindern, welche wir vor einem anwaltlichen Vorgehen gerne für Sie durchführen.

Die Anwaltskosten für die Abmahnung und für gerichtliche Maßnahmen trägt daher in aller Regel der Verletzer.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Foto-, Bild- und Urheberrecht. Gerne informieren wir Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten und helfen Ihnen Ihre Ansprüche durchzusetzen oder vermeintliche Verletzungen fremder Rechte abzuwehren. Gerne prüfen wir auch, ob Sie für Ihr Geschäftsmodell urheberrechtliche Schrankenregelungen nutzen können.

Rufen Sie uns an oder nehmen Sie Kontakt über unser Kontaktformular mit uns auf. Der erste Kontakt ist unverbindlich und kostenfrei. Wir melden uns bei Ihnen und schlagen Ihnen die weiteren Maßnahmen vor.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung zur Abwehr der Abmahnung…

In gerichtlichen Verfahren können Sie auf unsere Spezialisierungen und langjährige Prozesserfahrung vertrauen…

Anschließend entscheiden Sie, ob Sie unsere Kanzlei mit der weiteren Bearbeitung beauftragen möchten…