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Wann sind deutsche Gerichte für Klagen gegen X zuständig?

11. Juli 2025|inAllgemein, Social-Media-Recht|Jens Reininghaus

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen sechs als volksverhetzende Postings, deren Weiterverbreitung von X untersagt werden sollte. Die Klägerinnen argumentierten, dass diese Inhalte gegen die Richtlinien zur Gewaltandrohung verstoßen und forderten vor den Gerichten in Berlin Unterlassung der Weiterverbreitung dieser Inhalte. Hinsichtlich der Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen X beriefen sich die Klägerinnen auf die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Verbraucherstreitigkeiten nach der Brüssel-Ia-Verordnung.

Verbrauchereigenschaft nicht ausreichend dargelegt

Das Kammergericht folgte der Argumentation der Beklagten, wonach der Sitz von X in Irland liegt und somit dort auch der Erfüllungsort dort liege (vgl. Kammergericht, Urteil vom 10. Juli 2025, Aktenzeichen 10 U 104/24). Die Richter sahen keine besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 17 und 18 der Brüssel-Ia-Verordnung, da die Klägerinnen ihre Verbrauchereigenschaften im Sinne des Gesetzes nicht ausreichend dargelegt hatten. Insbesondere wurde einer Klägerin die Verbrauchereigenschaft verwehrt, da sie sich selbst als Rechtsanwältin auswies und damit den Verdacht einer beruflichen Nutzung nahelegte. Die andere Klägerin hatte keine Wohnadresse angegeben und konnte keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorlegen. Die Klage wurde daher aufgrund der fehlenden Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen.

Bedeutung des Urteils

Damit bestätigt das Kammergericht, dass Klagen gegen Plattformen wie X deutsche Gerichte nur dann zuständig sind, wenn der Betroffene Verbraucher ist und diese Eigenschaft auch ausreichend in der Klage darlegt. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig – innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Gründe kann eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.


Empfehlung

Klagen vor deutschen Gerichten gegen internationale Plattformen wie X wegen Hassrede, Verletzung von Richtlinien der Plattformen oder sonstigen Rechtsverletzungen sollten gut vorbereitet sein. Insbesondere ist die nachvollziehbare Darlegung der Verbrauchereigenschaft und die vollständige Angabe der Wohnadresse für die Begründung eines Gerichtsstandes in Deutschland wichtig. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung zur Erfolgsaussicht und möglichen Vorgehensweisen.

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Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Tina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
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