Im Mittelpunkt des Verfahrens standen sechs als volksverhetzende Postings, deren Weiterverbreitung von X untersagt werden sollte. Die Klägerinnen argumentierten, dass diese Inhalte gegen die Richtlinien zur Gewaltandrohung verstoßen und forderten vor den Gerichten in Berlin Unterlassung der Weiterverbreitung dieser Inhalte. Hinsichtlich der Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen X beriefen sich die Klägerinnen auf die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Verbraucherstreitigkeiten nach der Brüssel-Ia-Verordnung.
Verbrauchereigenschaft nicht ausreichend dargelegt
Das Kammergericht folgte der Argumentation der Beklagten, wonach der Sitz von X in Irland liegt und somit dort auch der Erfüllungsort dort liege (vgl. Kammergericht, Urteil vom 10. Juli 2025, Aktenzeichen 10 U 104/24). Die Richter sahen keine besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 17 und 18 der Brüssel-Ia-Verordnung, da die Klägerinnen ihre Verbrauchereigenschaften im Sinne des Gesetzes nicht ausreichend dargelegt hatten. Insbesondere wurde einer Klägerin die Verbrauchereigenschaft verwehrt, da sie sich selbst als Rechtsanwältin auswies und damit den Verdacht einer beruflichen Nutzung nahelegte. Die andere Klägerin hatte keine Wohnadresse angegeben und konnte keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorlegen. Die Klage wurde daher aufgrund der fehlenden Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen.
Bedeutung des Urteils
Damit bestätigt das Kammergericht, dass Klagen gegen Plattformen wie X deutsche Gerichte nur dann zuständig sind, wenn der Betroffene Verbraucher ist und diese Eigenschaft auch ausreichend in der Klage darlegt. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig – innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Gründe kann eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Empfehlung
Klagen vor deutschen Gerichten gegen internationale Plattformen wie X wegen Hassrede, Verletzung von Richtlinien der Plattformen oder sonstigen Rechtsverletzungen sollten gut vorbereitet sein. Insbesondere ist die nachvollziehbare Darlegung der Verbrauchereigenschaft und die vollständige Angabe der Wohnadresse für die Begründung eines Gerichtsstandes in Deutschland wichtig. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung zur Erfolgsaussicht und möglichen Vorgehensweisen.