Anlass zur Klageerhebung bei Bitte um Fristverlängerung nach Abmahnung…
Abmahnungen sind häufig mit knappen Fristen versehen, um die Möglichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu verlieren, welcher in aller Regel innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Rechtsverstoßes gestellt werden muss.
Ist diese Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung angemessen und erhebt der Abmahner nach fruchtlosem Fristablauf Klage, kann der Abmahnende die Klage zwar anerkennen, hat dann jedoch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und kann sich nicht mehr erfolgreich auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun mit Beschluss vom 10.11.2016 (Az.: 6 W 101/16) entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der Abgemahnte den Abmahnenden um eine Fristverlängerung gebeten hat, der Abmahnende aber nicht reagiert bzw. nur einen Rückruf in Aussicht gestellt hat.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10.11.2016 (Az.: 6 W 101/16) im Volltext:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Beklagten.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 15.6.2016 wegen irreführender Werbeangaben im Rahmen eines Internetangebots unter Fristsetzung zum 22.6.2016 abgemahnt. Für die Begleichung der Abmahnkosten setzte die Klägerin eine Frist bis zum 28.6.2016 (Anlage FN15). Die Abmahnung ist dem Beklagten am 15.6.2016 per Fax und am 17.6.2016 per Post zugegangen. Am 21.6. und am 22.6.2016 versuchte der Beklagtenvertreter mehrfach erfolglos, den Klägervertreter telefonisch zu erreichen. Mit Schreiben vom 21.6.2016, zugegangen am gleichen Tag, bat er um Fristverlängerung bis zum 28.6.2016 (Anlage B2).
Die Klägerin hat am 23.6.2016 eine Unterlassungsklage beim Landgericht eingereicht. Der Beklagte hat die Ansprüche mit Schriftsatz vom 15.7.2016 anerkannt. Mit Schriftsatz vom 1.8.2016, zugestellt am 8.8.2016, hat die Klägerin die Klage auf Erstattung von Abmahnkosten erweitert. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.8.2016 anerkannt.
Das Landgericht hat mit Anerkenntnisurteil vom 8.9.2016 die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
Der Beklagte beantragt,
das Anerkenntnisurteil abzuändern und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO lagen nicht vor. Der Beklagte hat Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Klägerin ist ihrer Abmahnobliegenheit nach § 12 I S. 1 UWG nachgekommen. Die gesetzte Frist war – trotz der zahlreichen Verbotsansprüche – nicht unangemessen kurz. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, dem einen Tag vor Fristablauf erklärten Verlängerungsersuchen nachzukommen. Auf eine Fristverlängerung muss sich der Gläubiger nur einlassen, wenn nachvollziehbare Gründe mitgeteilt werden (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 12 Rn. 1.19). In dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 21.6.2016 wird lediglich auf eine noch erforderliche Rücksprache mit dem Schuldner verwiesen. Dies ist aus den vom Landgericht genannten Gründen nicht ausreichend.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Mitarbeiterin des Beklagtenvertreters am Tag des Fristablaufs auf telefonische Anfrage mitgeteilt wurde, der Klägervertreter sei in einer Besprechung, werde sich aber telefonisch zurückmelden. Dieser Sachverhalt war entgegen der Ansicht des Landgerichts erstinstanzlich unstreitig. Der Beklagtenvertreter konnte aus Gründen der Höflichkeit einen solchen Rückruf erwarten, nachdem er bereits am Vortag vergeblich versucht hatte, den Klägervertreter zu erreichen. Das Inaussichtstellen des Rückrufs bedeutete jedoch nicht, dass sich der Beklagte auf die erbetene Fristverlängerung verlassen durfte. Er musste vielmehr in Betracht ziehen, dass der Klägervertreter die Fristverlängerung ablehnen wird. Die Klägerin war aus den genannten Gründen nicht verpflichtet, dem Fristverlängerungsersuchen zu entsprechen. Nachdem der angekündigte Rückruf ausblieb, hätte der Beklagte deshalb noch innerhalb der Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
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