Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung geplant…
Aufgrund der derzeit unsicheren Rechtslage bezüglich der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung plant das BMJ eine Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung und eine Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung.
Achtung: Bei diesem Diskussionsentwurf handelt es sich nicht um geltendes Recht!
Der Diskussionsentwurf sieht u.a. vor, dass die im Fernabsatz oftmals abgemahnte und auch von einigen Gerichten beanstandete Passage der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
durch die Formulierung
„Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Erhalt dieser Belehrung in Textform. Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB. Die gemäß § 312c BGB mitzuteilenden Informationen sind im Anhang abgedruckt.“
konkretisiert werden soll.
Nach diesem Diskussionsentwurf müssten sämtliche Pflichtinformationen die § 312c Abs. 2 BGB (i.V.m. Art 240 EGBGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV) fordert, der Widerrufsbelehrung als Anlage „angehängt“ werden. Hierdurch würde unser Erachtens nach zwar eine nach dem Gesetz ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegen. Allerdings würde durch die Aufnahme der Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB die Widerrufsbelehrung sehr unübersichtlich werden und damit auch sicherlich wenig zum Verständnis des Verbrauchers über seine Rechte beitragen.
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