Kein Widerrufsrecht bei dem Verkauf von Erotikartikeln mit Hygienesiegel…
Mit Urteil vom 22.11.2016 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass einem Verbraucher bei dem Vertrieb von Erotikartikeln im Fernabsatz kein Widerrufsrecht gewährt werden muss, sofern die Artikel mit einem Hygienesiegel versiegelt sind und dieses Siegel durch den Verbraucher gebrochen wird.
Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb von Erotikartikeln dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt werde und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgegeben würden.
Die Revision wurde zugelassen.
Die Pressemitteilung des OLG Hamm vom 22.11.2016 im Volltext:
Hygienesiegel für Sexspielzeug im Onlinehandel zulässig
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute die Berufung der klagenden Firma aus Bielefeld gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.02.2015 (Az. 12 O 202/14) als unbegründet zurückgewiesen.
In der vor der Urteilsverkündung durchgeführten mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Beklagte das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.
Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung – in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts – zurückgegeben wurden.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2016 (4 U 65/15), nicht rechtskräftig, Revision zur Klärung der Tragweite der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift zugelassen.
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