Streitwert für ein Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegt bei 900,- EUR…
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.07.07 (Az: I-20 W 15/07) entschieden, dass eine Streitwertangabe, die der Antragsteller in der Antragschrift gemacht hat (im vorligenden Fall 15.000 EUR!) nicht unbesehen vom Gericht übernommen werden dürfe. Auch der vom Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung auf 5000,- EUR herabgesetzte Streitwert erschien dem OLG Düsseldorf im vorliegenden Fall zu hoch und kürzte den Streitwert auf 900,- EUR.
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