Die Übernahme von Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die den Rahmen des Üblichen in dem jeweiligen Bereich nicht sprengt und nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümliche Gedankengestaltung ist, ist zulässig.
Mit Urteil vom 25.04.07 (Az.: 12 O 194/06) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass solche Nachrichtentexte keine persönlich-geistigen Schöpfungen seien und ihnen somit kein Urheberrechtsschutz zukomme. Selbst wenn die Nachrichtentexte urheberrechtlichen Schutz genießen würden, erlaube § 49 Absatz 2 UrhG unbeschränkt zu verfielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Wichtiger Hinweis: Dieses Urteil ist nicht als „Freibrief“ zu verstehen, sämtliche (Nachrichten-)Texte im Internet bedenkenlos zu kopieren und zu veröffentlichen. Vielmehr sollten Sie sich im Einzelfall von einem Fachmann beraten lassen!
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