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Das Fehlen einer Angabe zur Gefahrtragung bei Rücksendung einer Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts ist in einer Widerrufsbelehrung, die vor dem Vertragsschluss auf einer Internetseite erfolgt, nicht abmahnfähig, da sie den Wettbewerb nur unerheblich beeinträchtigt…

25. August 2007/in Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Mit Urteil vom 02.08.2007 (Az.: 96 O 138/07) hat das LG Berlin entschieden, dass einer solche unterlassene Aufklärung zwar einen Wettbewerbsverstoß darstelle, dieser aber als Bagatelle im Sinne von anzusehen und damit nicht abmahnfähig sei. Zudem machten die Richter deutlich, dass die Musterwiderrufsbelehrung nicht für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten auf einer Internetseite geeignet ist:

„Muster gilt nur für die nach Vertragsschluss in Textform geschuldete Information gemäß § 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB, nicht dagegen für die ohne Einhaltung der Textform mögliche vorvertragliche Unterrichtung des Verbrauchers.“


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https://www.kanzlei-fuer-markenrechte.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2024/09/HR-Anwalt.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-markenrechte.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2024/09/HR-Anwalt.jpg RA Jens Reininghaus2007-08-25 09:49:432021-01-31 12:07:29Das Fehlen einer Angabe zur Gefahrtragung bei Rücksendung einer Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts ist in einer Widerrufsbelehrung, die vor dem Vertragsschluss auf einer Internetseite erfolgt, nicht abmahnfähig, da sie den Wettbewerb nur unerheblich beeinträchtigt…
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