LG Coburg zur Frage, ob ein Anbieter den in einer Internet-Auktion eingestellten Artikel während der Versteigerung zurückziehen darf…
Wo erhält man kurz vor der Bescherung noch schnell und bequem ein passendes Geschenk? Versuchen Sie es bei einer Versteigerung im Internet. Und wenn man Glück hat, entpuppt sich das ergatterte Präsent sogar als wahres Schnäppchen. Das Schöne dabei: Auch wenn der Anbieter sich über den Wert des Objekts geirrt hat, kann jedenfalls er die Auktion nicht ohne Weiteres abbrechen. Er muss die Sache an den Meistbietenden herausrücken.
Das bekam jetzt ein Juwelier zu spüren, der ein im Internet zur Versteigerung angebotenes wertvolles Schmuckstück vor Auktionsende zurückzog. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn trotzdem, das Geschmeide an den Kläger gegen Zahlung von rund 400 € (Höchstgebot) herauszugeben. Der Beklagte sei nämlich an das einmal abgegebene Angebot in der Regel gebunden.
Sachverhalt
Der (spätere) Kläger traute seinen Augen nicht. Auf der Website des Internet-Auktionshauses eBay befand sich ein nagelneues, goldenes und zertifiziertes Diamanten-Collier zum Neupreis von ca. 20.000 €. Ein Schmuckhändler hatte es zu einem Startpreis von 1 € und einer Laufzeit für die Internet-Auktion von 10 Tagen angeboten. Am 8. Tag gab der Kläger mit rund 400 € das höchste Gebot ab. Einige Stunden später zog der Juwelier das Kleinod vorzeitig von der Versteigerung zurück. In der Folgezeit weigerte er sich, das Collier an den Kläger gegen Zahlung seines Höchstgebots auszuhändigen. Er habe einen falschen Wert angegeben, verteidigte sich der Edelmetallschmied. Tatsächlich sei das Schmuckstück „nur“ 10.000 € wert. Um nicht gegen eBay-Bedingungen – richtige und vollständige Angaben – zu verstoßen, habe er sein Angebot stornieren müssen. Der Kläger gab sich hiermit nicht zufrieden – und zog vors Gericht.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab ihm Recht. Durch das Einstellen des Colliers auf der eBay-Website habe der Beklagte ein verbindliches Angebot erteilt. Hiervon habe er nicht mehr ohne Weiteres abrücken können. Der mögliche Irrtum über den Wert der Pretiosen berechtige ihn jedenfalls nicht hierzu. Bis zum Abbruch der Versteigerung durch den beklagten Juwelier habe der Kläger das höchste Gebot abgegeben. Daher habe er das Geschmeide wirksam erworben und könne es herausverlangen. Die gegen diesen Richterspruch eingelegte Berufung zog der Goldschmied auf Anraten des Oberlandesgerichts Bamberg wieder zurück.
Fazit
Für den glücklichen Kläger hat sich somit der Werbeslogan von eBay bewahrheitet: “ Drei, Zwei, Eins… meins!“.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 06.07.2004, Az: 22 O 43/04; rechtskräftig)
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