OLG Hamm: Verbraucherinformationen müssen auch auf WAP-Seiten angezeigt werden…
Das OLG Hamm hat einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß bejaht, sofern zwingende Verbraucherschutzinformationen nicht über WAP-Seiten auf mobilen Endgeräten wie z.B. Handys oder PDAs angezeigt werden.
Im vorliegenden Fall wurde insbesondere bemängelt, dass die Widerrufsbelehrung sowie anfallende Versandkosten und der Hinweis ob der angezeigte Preis Mehrwertsteuer enthalte nicht angezeigt wurde. Es wurde lediglich wie folgt auf das Fehlen der Verbraucherschutzinformationen hingewiesen:
„HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu … um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen.“
Das erstinstanzlich zuständigen Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Hinweis sei ausreichend, da die technischen Möglichkeiten über das streitgegenständliche Portal begrenzt sei.
Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung ein.
Die Entscheidung des OLG Hamm
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm hielten dagegen diesen Hinweis nicht für ausreichend, um die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten zu erfüllen und gaben dem Antragsteller in der Berufung recht.
Das Urteil wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Der pauschale Hinweis auf die Vollständigkeit des eigentlichen F-Angebotes reicht zur Erfüllung der Informationspflichten nicht aus. Es handelt sich bei dem Angebot in den genannten Portalen uneingeschränkt um ein Angebot für ein Fernabsatzgeschäft. Dabei sind die Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen. Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel begründet werden. Das zeigt schon die neue Fassung der Angebote, in denen die Widerrufsbelehrung enthalten ist. Der Hinweis, man möge sich auf der Seite *Internetadresse* informieren, reicht als Belehrung nicht aus. Dass es dort auch um die Rechte des Käufers und insbesondere auch um die Widerrufsbelehrung gehen kann, kann der Verbraucher aus dem pauschalen Hinweis nicht entnehmen. Insofern kann von einem gleichsam sprechenden Link nicht die Rede sein.
Die Haftung des Antragsgegners scheidet auch nicht deshalb aus, weil es an einem wettbewerbswidrigen Handeln gerade des Antragsgegners fehlt. Zwar ist das gerügte Angebot ohne Wissen des Antragsgegners von F auf die mobilen Seiten gestellt worden. Der Antragsgegner verteidigt dieses Angebot aber als rechtens. Er hat nach der Abmahnung auch nicht versucht, F zu veranlassen, das Angebot von den mobilen Seiten zu nehmen. Damit besteht zumindest eine Erstbegehungsgefahr, dass es auch in Zukunft zu solchen beanstandenswerten Angeboten des Antragsgegners kommen kann.
Es liegt im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners auch keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG a.F. und n.F. vor. Es geht hier um grundlegende Verbraucherinformationen. Außerdem ist das Angebot auf den mobilen Seiten für viele einsehbar, so dass eine Nachahmungsgefahr besteht.
Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Versandkosten folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Preisangabenverordnung. Die Versandkosten sind in dem gerügten Angebot des Antragsgegners nicht rechtskonform angegeben worden. Dabei kann dahinstehen, auf welcher Seite die Angabe über die Versandkosten tatsächlich erschienen ist. Unstreitig befand sie sich nicht auf der Infoseite, von der aus der Verbraucher aber schon bestellen konnte. Jede Information, die erst nachträglich aufgerufen werden kann, kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2008, 84 – Versandkosten) zu spät. Danach rechnet der durchschnittliche Verkäufer im Versandhandel zwar mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten, so dass es genügt, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden. Diese Seite muss aber noch vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden. Daran fehlt es hier.
Wegen der Betroffenheit maßgeblicher Verbraucherinteressen liegt auch hier keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG vor.
Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Angabe zur Mehrwertsteuer folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Preisangabenverordnung. Hier fehlte die Angabe, dass Mehrwertsteuer anfällt vollständig. Damit liegt der Wettbewerbsverstoß ohne weiteres auf der Hand, der im Hinblick auf den Schutz der Verbraucherinteressen auch keinen Bagatellfall darstellt.“
Fazit: Um unnötige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Internethändler Ihre Angebote daraufhin überprüfen, ob die zwingenden Verbraucherschutzinformationen auch über WAP angezeigt werden. Sofern dies nicht der Fall ist, sollten Sie mit dem jeweiligen Portalbetreiber Rücksprache halten, ob und wie die Pflichtinformationen auf WAP-Seiten angezeigt werden können.