• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Rechtsanwälte für IT-Recht | Vertragsrecht | Datenschutzrecht | Medienrecht
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Internetrecht
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzlösung für KMUs
    • Schadensersatz bei Datenschutzverstoß
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Designrecht
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Fotografen-, Model- und Agenturverträge
    • Arbeitsrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Fernabsatz: Änderung der Widerrufsbelehrung bei Dienstleistungen notwendig…

8. August 2009/in Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Aufgrund des am 04.08.2009 in Kraft getretenen Ge­setzes zur Be­kämp­fung un­er­laub­ter Te­le­fon­wer­bung und zur Ver­bes­se­rung des Ver­brau­cher­schut­zes wurde auch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen geändert.

Bisher galt gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB, dass das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung erlischt, sobald

„der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.“

Dieser Teil wurde nunmehr wie folgt geändert:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“

Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde auch die Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zur BGB-Informationspflichtenverordnung) geändert. Im Gestaltungshinweis 9 werden die beiden Hinweise zu einem Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nach § 312d BGB mit dem jeweils einleitenden Satzteil durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ 

Sofern Sie Dienstleistungen im Fernabsatz anbieten, ist es somit dringend notwendig die Widerrufsbelehrung wie folgt anzupassen:

Der Passus:

„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

ist wie folgt zu ändern:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Wichtig: Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang auch, dass der Bestellvorgang eventuell angepasst werden muss. Bisher konnte der Unternehmer dass Widerrufsrecht zum Erlöschen bringen, sofern er sich von dem Verbraucher mittels Anhakens einer Queckbox bestätigen ließ, dass der Verbraucher mit der Ausführung der Dienstleistung durch den Unternehmer einverstanden ist und dadurch sein Widerrufsrecht erlischt.

Diese Möglichkeit ist durch die Gesetzesänderung weggefallen. Daher sind die entsprechenden Passagen aus den Bestellabläufen zu entfernen.

Um das Risiko eines Widerrufsrechts während der Ausführung der Dienstleistung zu entgehen, bleibt für den Unternehmer zukünftig lediglich die Möglichkeit gegen Vorkasse zu arbeiten oder mit der Ausführung der Dienstleistung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist zu warten.


Nutzen Sie unsere rechtssicheren Schutzpakete für Online-Händler und beugen Sie Abmahnungen vor…
weiter…Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unser Webformular…
weiter…


https://www.kanzlei-fuer-markenrechte.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2024/09/HR-Anwalt.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-markenrechte.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2024/09/HR-Anwalt.jpg RA Jens Reininghaus2009-08-08 17:36:052021-01-31 12:07:20Fernabsatz: Änderung der Widerrufsbelehrung bei Dienstleistungen notwendig…
Das könnte Dich auch interessieren
Der Hinweis (bzw. die Klausel in AGB) dass in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden, sind unwirksam und abmahnfähig.
Ein Unternehmer hat die Pflicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher im Fall eines Widerrufs unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatzansprüchen ausgesetzt ist…
Fernabsatz: Neue Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers ab dem 11.6.2010…
Neue Muster–Widerrufsbelehrung ab 1. April 2008…
Widerrufsrechte werden neu geordnet – Besserer Schutz vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie Anpassung der Widerrufsfristen bei Online-Auktionen…
Bundeskabinett stärkt Verbraucherschutz und schafft vorraussichtlich zum 31.10.2009 mehr Rechtssicherheit für Unternehmer bei der Verwendung der Musterbelehrungen im Fernabsatz…

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 402842
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Formulare
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Link to: Neues Gesetz zur Bekämpfung unerwünschter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in Kraft… Link to: Neues Gesetz zur Bekämpfung unerwünschter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in Kraft… Neues Gesetz zur Bekämpfung unerwünschter Telefonwerbung und zur Verbesserung... Link to: Bundesverfassungsgericht zur Haftung eines Presseorgans für in einer Presseschau veröffentlichte Fremdbeiträge… Link to: Bundesverfassungsgericht zur Haftung eines Presseorgans für in einer Presseschau veröffentlichte Fremdbeiträge… Bundesverfassungsgericht zur Haftung eines Presseorgans für in einer Presseschau...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen