Streitwert für Abmahnung bzw. einstweiliges Verfügungsverfahren wegen einer fehlerhafte Widerrufsbelehrung liegt bei 3.000,- €…
…wie das OLG Celle mit Beschlüssen vom 19.11.07 (Az.:13 W 112/07; 13 W 114/07) entschieden hat.
Das Gericht war zwar der Ansicht, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt. Zum Schutze des Verbrauchers bestehe allerdings ein erhebliches Allgemeininteresse an der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen, weshalb Widerhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten würden und somit auch abmahnfähig seien.
Aufgrund eines solchen „“Standardfehlers“ sei der Streitwert mit 3.000,- € zu bemessen:
„Streitgegenständlich ist vorliegend eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, der in der Verwendung einer nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung liegen soll. Dem Senat ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass es sich hierbei um einen häufig vorkommenden Standardfehler in den im Internet verwendeten Widerrufsbelehrungen handelt. Diesbezügliche Abmahnungen sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen Textbausteinen zusammensetzen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden (vgl. auch LG Münster, Urteil vom 4. April 2007 – 2 O 594/06).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend ein Streitwert von 3.000,00 EUR als ausreichend bemessen.“
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