Ein Internetanschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss im Internet begangen werden als Störer auf Unterlassung…
…wie das LG Köln mit Urteil vom 22.11.2006 (Az.: 28 O 150/06) entschieden hat.
Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere minderjährige Jugendliche, berge danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löse Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermögliche, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Insofern hätte es der Verfügungsbeklagten oblegen, ihren Kindern ausdrücklich zu untersagen, Musik mittels File-Sharing Software aus dem Internet herunterzuladen sowie wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzung zu ergreifen. So hätte sie für ihre Söhne eigene Benutzerkonten einrichten können und müssen. Hinsichtlich dieser Nutzerkonten hätte sie individuelle Nutzungsbefugnisse festlegen und dadurch etwa ein Herunterladen der File-Sharing Software verhindern können. Des weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „Firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden könne.
Dies alles habe die Verfügungsbeklagte nicht getan. Sofern sie selbst nicht dazu in der Lage gewesen sein sollte, die genannten Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, hätte sie sich insoweit fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Dies wäre auch mit zumutbarem Aufwand verbunden gewesen.
Im Übrigen komme es bei Urheberrechtsverletzungen nicht darauf an, wer „vertragsrechtlich“ der Anschlussinhaber sei. Vielmehr stellten Urheberrechtsverletzungen im Kern deliktische Ansprüche dar, bei der der tatsächlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeit des als Störer in Anspruch genommenen im Hinblick auf die Störerhaftung entscheidende Bedeutung zukomme.
Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 30.000,- € festgelegt, wobei 125 Audiotitel im Rahmen eines File-Sharing Systems Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden.
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