Ein schweizer Unternehmen veröffentlichte auf seiner Webseite ein Bild unserer Mandantin, wofür keine Lizenz eingeräumt worden war. Auf eine außergerichtliche Abmahnung und Aufforderung zur Löschung und Unterlassung reagierte die Gegenseite nicht. Daraufhin haben wir beim Landgericht Köln beantragt, eine einstweilige Verfügung zu erlassen und der Gegenseite unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft gerichtlich zu verbieten, das Bild unserer Mandantin im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und der Gegenseite zudem die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nachdem wir die einstweilige Verfügung über das Prozessgericht der Antragsgegnerin in der Schweiz haben zustellen lassen, wurde durch die Gegenseite eine Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.
Im Nachgang zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren konnte außergerichtlich eine angemessene Lizenzgebühr für die unerlaubte Nutzung des Bildes für unsere Mandantin erzielt werden.
Inhaber von Bild- und Fotorechten und sonstigen Urheberrechten sind demnach gut beraten, auch gegen Urheberrechtsverletzungen im Ausland vorzugehen. Es muss allerdings in jedem Einzelfall geprüft werden, ob deutsches Recht anwendbar ist und ein inländischer Gerichtsstand besteht.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 02.03.2015 können Sie hier einsehen: