Wann liegt eine gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung von fremden Urheberrechten vor?
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Die Einnahmen müssen nicht unmittelbar aus der Tatbegehung herrühren, eine mittelbare Gewinnerzielung – wie z.B. diejenige aus Werbeeinnahmen – genügt…