Gemäß § 108a UrhG ist eine gewerbsmäßige Verwertung von fremden Urheber- und Leistungsschutzrechten mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Eines Strafantrages bedarf es nicht. § 109 UrhG verweist für das Antragserfordernis nur auf §§ 106 bis 108 und 108b UrhG, nicht jedoch auf § 108a UrhG, der die gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung unter Strafe stellt. Diese ist daher von dem Antragserfordernis ausgenommen.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Die Einnahmen müssen nicht unmittelbar aus der Tatbegehung herrühren, eine mittelbare Gewinnerzielung – wie z.B. diejenige aus Werbeeinnahmen – genügt (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 28.03.2017, Az. 1 RVs 281/16; BGH NJW 2004, 1674 ; BGH wistra 1999, 465; Fromm/Nordemann-Ruttke/Scharringhausen, a.a.O., § 108a UrhG Rz. 4).