Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Softwarelizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie z. B. Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers wirksam möglich…
…wie das LG Hamburg mit Urteil vom 29.6.2006 (Az.: 315 O 343/06) entschieden hat. Das LG Hamburg nimmt im Ergebnis im vorliegenden Fall eine Erschöpfung des Verbreitungsrechtes des Rechteinhabers an:
„Durch die Veräußerung einzelner Werkstücke („Lizenzen“) von von ihr zuvor von Microsoft-Kunden erworbenen Computerprogrammen an ihre, der Antragsgegnerin, Kunden greift die Antragsgegnerin indes nicht in das Microsoft als der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (§§ 69c Nr. 3 Satz 1, 17 Abs. 1 UrhG) ein. Das Verbreitungsrecht von Microsoft an den von der Antragsgegnerin gehandelten Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Software hat sich durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft.“
Weitere Informationen zu diesem Urteil sowie ein Gutachten zur Frage der Geltung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes bei der Online-Übertragung von Computerprogrammen von Professor Dr. Thomas Hoeren – Institut für Informations-, Telekommunikations-, und Medienrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität finden Sie hier.
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