Eine Abmahnung bzgl. des Zusatzes “unfrei versandte Rücksendungen werden nicht angenommen” in der Widerrufsbelehrung ist rechtens…
…wie das Landgericht Münster mit Urteil vom 04.04.2007 entschieden hat.
Gemäß § 357 Abs. 2 BGB trägt grundsätzlich der Unternehmer im Falle der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts die Kosten und die Gefahr der Rücksendung.
Der Streitwert sei bei einer solchen Abmahnung auf 4.000,- € begrenzt, da sie nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht zu bearbeiten sei und sich damit als „tägliche Routinearbeit“ darstelle.
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